Hallo Tina,
Abfindungen, die der Arbeit-geber als einmalige oder laufende Leistung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbringt, setzen sich zum einen aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgeltanteil") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände ("sozialer Anteil") zusammen.
Nur der "Arbeitsentgeltanteil" einer Abfindung ist als ein dem Arbeitsentgelt ver-gleichbares Einkommen zu behandeln . Wurde bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, so enthält die Entlassungsentschädigung keinen "Arbeitsentgeltanteil", sondern nur "soziale Anteile"; sie ist dann im Rahmen der Einkommensanrechnung nach nicht zu berücksichtigen .