Mit der rechtzeitigen Antragstellung haben Sie Ihre Verpflichtung erfüllt, egal wo der Antrag gestellt worden ist. Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen.
Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Wo der Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellung von Leistungsanträgen nach dem SGB.
§ 16 SGB 1 bestimmt, bei welchen Stellen solche Anträge auf Leistungen (d. h. hier alle Anträge mit sozialrechtlichem Bezug) wirksam gestellt werden können. Er regelt nicht, ob ein Antrag formelle oder materielle Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist und in welcher Form und mit welchem Inhalt er zu stellen ist. Wird eine Leistung bei einer Stelle beantragt, die befugt ist, Leistungsanträge aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, gilt dieser Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dieser Stelle eingegangen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Antrag mündlich (zur Niederschrift - vgl. § 84 Abs. 1 SGG), schriftlich oder elektronisch erfolgt oder ob dabei die vorgesehenen Formulare verwendet werden. Anträge werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der genannten Stellen eingegangen ist.
Unzuständige Leistungsträger:
Dazu gehören insbesondere die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, die Seekrankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Knappschaft als Träger der Krankenversicherung).
Darüber hinaus sind es auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes (ab 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes), der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden) sowie die Agenturen für Arbeit und sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__16.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html