Hallo Klaus Peters,
die Antwort von „zelda“ ist korrekt.
Die aufschiebende Wirkung soll im Ergebnis nur für die Fälle gewährt werden, in denen in bestehende Rechte eingegriffen wird (zum Beispiel Widerspruch gegen die Entziehung einer Rente). Sie gilt somit nicht für die Sachverhalte, bei denen die Erweiterung einer Rechtsposition angestrebt wird (zum Beispiel Widerspruch gegen die Ablehnung einer Rente).