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17. Oktober 2011, 08:58 Uhr
Von Rechts wegen
Krank und ohne Urlaubsanspruch
Wer lange krankgeschrieben ist und seinen Jahresurlaub nicht im gleichen Jahr einreicht,
kann die Ansprüche verlieren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil.
Arbeitsrechtsexperte Oliver Grimm erklärt, wie Arbeitnehmer ihren Urlaub retten können.
Eine Krankenschwester war eineinhalb Jahre durchgehend krankgeschrieben, dann flatterte ihr die
Kündigung ins Haus. Elf Monate nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses wollte sie dann ihren Resturlaub
ausgezahlt bekommen. Doch das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: zu spät. Unternehmen
müssten Urlaub nach einer Krankheit nur dann auszahlen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer dies
rechtzeitig verlangt.
Die Krankenschwester hätte sich an eine sechsmonatige Frist halten müssen, die bei tarifgebundenen
Arbeitnehmern zumeist im Tarifvertrag steht, so heißt es im Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 352/10). Nach elf
Monaten war der Anspruch deshalb bereits verfallen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern finden sich
solche Fristen meist im Arbeitsvertrag.
Auch Mitarbeiter, die nach langer Krankheit wieder in ihren Job zurückkehren und Urlaub nehmen wollen,
müssen bestimmte Fristen beachten. Ansonsten verfällt der angesammelte Urlaub. In einem aktuellen
Fall hatte sich ein Busfahrer bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht geklagt. Nach dreieinhalbjähriger
Krankheit kehrte er Mitte 2008 an seinem Arbeitsplatz zurück. Erst ein Jahr später reichte er die
versäumten Urlaubstage aus den Jahren seiner Arbeitsunfähigkeit ein. Auch hier entschieden die Richter:
Der Busfahrer war mit seiner Forderung zu spät. Er hätte seinen Urlaub spätestens bis zum 31. Dezember
2008 nachreichen müssen. Das hatte der Busfahrer versäumt, so dass der Resturlaub damit verfallen war
(Aktenzeichen 9 AZR 425/10).
Urlaub rechtzeitig nehmen
Mit diesen beiden Urteilen fügten die Richter des Bundesarbeitsgerichts der arbeitnehmerfreundlichen
europäischen Rechtsprechung einen neuen Aspekt hinzu. Denn bislang galt: Urlaub, den Mitarbeiter
während einer Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen können, verfällt nicht - weder zum 31.
Dezember des jeweiligen Jahres noch zum 31. März des Folgejahres.
Ein Mitarbeiter kann daher nach langer Krankheit im Normalfall die Urlaubstage der gesamten
vergangenen Jahre erfolgreich einfordern und Urlaub nehmen. Wird der Mitarbeiter gekündigt, bevor er
seinen gesamten offenen Urlaub nehmen kann, muss der Arbeitgeber nach dem Gesetz den Resturlaub
auszahlen. Ob diese Ansammlung von Urlaubstagen auch in Zukunft über mehrere Jahre hinweg
grenzenlos möglich ist, steht derzeit noch auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (C-214/10).
Die Entscheidung wird im nächsten Frühjahr erwartet.
Mitarbeiter, die nicht krank werden, müssen nach dem Bundesurlaubsgesetz ihren Urlaub grundsätzlich im
laufenden Kalenderjahr nehmen. Er verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen
wurde. Doch in der Praxis werden teilweise auch abweichende Regelungen getroffen.
Für die Unternehmen bedeutet das Urteil: Sie können bares Geld sparen. Denn wer wegen
Urlaubsansprüchen von 150 Tagen mehr als ein halbes Jahresgehalt nachzahlen muss, ist froh, wenn
dieses Damoklesschwert nicht unbegrenzt über dem Unternehmen schwebt. Andererseits büßen
Unternehmen aber an Flexibilität ein, wenn sie Urlaubstage unmittelbar nach langer Krankheit einplanen
müssen.
Mitarbeiter müssen sich in Zukunft zügig um aufgelaufene Urlaubsansprüche kümmern, sonst verfallen
sie. Es lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag.
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