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Experten-Antwort

Abkauf von Rentenabschlägen

von Neuling116203.08.2016 | 10:07
1711 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe kürzlich gelesen, dass man dem RV-Träger durch die Zahlung freiwilliger Beiträge Rentenabschläge, die man beim Renteneintritt mit 63 in Kauf nehmen müsste, abkaufen kann. Der RV-Träger würde diese Summe auf Antrag ermitteln. Hat hier jemand Erfahrungen? Vielen Dank. Frank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Neuling1162,

es besteht die Möglichkeit, Abschläge bei einer früher beginnenden Altersrente in Form einer Einmalzahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 187a Sozialgesetzbuch VI. Sofern man sich für diese Möglichkeit entscheidet, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Der Rentenversicherungsträger erteilt dann einen Bescheid über die Höhe der einzuzahlenden Summe. Dieser Betrag kann innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung dieses Bescheides eingezahlt werden, um dann eine ungeminderte Rente ab dem gewünschten Zeitpunkt zu beziehen.

Die Abschläge können auch teilweise durch eine Teilzahlung des Betrages gemindert werden.

In allen Fällen müssen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewünschte Altersrentenart erfüllt sein.

Wir empfehlen Ihnen, sich vorab in einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung zu informieren, inwieweit das für Sie empfehlenswert wäre.

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10 Antworten

Konrad Schießlam 03.08.2016 | 10:27
Abkaufen kann man die Abschläge nicht, dafür aber entsprechende Beiträge zusätzlich einzahlen, damit die Abschläge entfallen. M fG.
senf-dazuam 03.08.2016 | 10:47
Hallo Frank! Infos dazu bietet die DRV z.b. auf http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… Lassen Sie sich mal die Varianten mit und ohne Ausgleich in einer Beratungsstelle ausrechnen und schauen Sie, ob und wann der zu zahlende Betrag sich rechnet. Sie dürfen dabei auch nicht außer Acht lassen, dass eine ggf. folgende Hinterbliebenenrente auch von der höheren Rente profitiert. Auch steuerlich kann eine solche Zahlung evtl. interessant sein, aber da müssen andere ihre fundierten Kenntnisse dazu ausbreiten :)
Andre*sam 03.08.2016 | 12:55
Es gibt hier eine Infoseite, auf der man auch aktuelle Angaben zur Höhe des Beitragsaufwandes findet, so dass man ungefähr abschätzen kann, was es kostet: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Rentensputnikam 03.08.2016 | 14:28
Die Antwort des Experten ist nicht ganz korrekt. Die von der Rentenversicherung genannte Summe zum Ausgleich der Abschläge kann in mehreren Einzahlungen, jeweils in einer von Ihnen festgelegten Höhe bis zum 63. Lebensjahr eingezahlt werden. Es muss weder eine Einmalzahlung erfolgen, noch ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten und wenn Sie nicht vollständig die volle Summe einzahlen ist das auch möglich.
zeldaam 03.08.2016 | 14:49
Zitat von Rentensputnik anzeigenausblenden
Hatte der Experte doch geschrieben: "Die Abschläge können auch teilweise durch eine Teilzahlung des Betrages gemindert werden. " Die Zahlung ist sogar bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre + x Monate) möglich. Die 3 Monate ab Bescheiderteilung gelten nur für die errechnete Beitragssumme. Danach oder bei Teilzahlungen ergeben sich andere Werte. MfG zelda
****am 03.08.2016 | 15:01
Zitat von Rentensputnik anzeigenausblenden
Hallo Rentensputnik Zitat Werden aber die berechneten Beiträge nicht innerhalb der 3 Monatsfrist ab Erteilung der Auskunft gezahlt, und verändert sich anschließend der Umrechnungsfaktor, müssen u.U. höhere Beiträge gezahlt werden um die berechnete Kürzung in voller Höhe auszugleichen. Natürlich ist niemand verpflichtet die berechnete Kürzung komplett auszugleichen und Ratenzahlungen über mehrere Jahre sind auch möglich.
Neuling1162am 03.08.2016 | 15:29
Vielen Dank für die schnellen und guten Antworten. :-)
Reutersam 03.08.2016 | 16:00
Hallo Neuling, noch ein Nachschlag. Aufgrund der Begrifflichkeit "Abkauf von Rentenabschlägen" haben Sie vermutlich einen Beitrag des Journalisten Rolf Winkel gelesen, s. hier den Link zu seinem Artikel im Münchener Merkur http://www.merkur.de/leben/karriere/abschlaege-lassen-sich-ausgl… Herr Winkel hat im Übrigen zu dieser Thematik auch diverse Artikel auf ihre-vorsorge.de zur Lukrativität von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung geschrieben, in denen er auch explizit zur steuerlichen Thematik Stellung bezogen hat. Natürlich bleibt die ganze Angelegenheit eine "Wette auf ein langes Leben". Nur im Moment dürfte es Herrn Kaiser und Co schwer fallen, Ihnen vergleichbare Konditionen für eine halbwegs verständliche sichere Sofortrente anzubieten. @ Experten: Auch wenn es im Regelfall nicht entscheidend ist, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewünschte Altersrentenart müssen nicht erfüllt sein, sondern lediglich noch erfüllt werden können. Im Klartext: Auch wenn jemand im Alter von 56 Jahren erst 33 Versicherungsjahre zurückgelegt hat, darf er schon nachzahlen und muss nicht erst warten, bis er die 35 Jahre erfüllt hat. Uneingeschränkt zuzustimmen ist jedoch allen Ratgebenden, die empfehlen sich im Vorfeld in einer Auskunfts- und Beratungsstelle über die komplexe Thematik zu informieren.
W*lfgangam 03.08.2016 | 20:10
Zitat von Reuters anzeigenausblenden
Weiterer Nachtrag: Und der Einzahler kann sich sogar entscheiden, doch ohne Abschlag in Rente zu gehen und behält die durch Beitragszahlung vormals ausgeglichenen Abschläge als 'erhöhte Rente' - kleine 'Steuertrickserei' eben ;-) Gruß w.
Herz1952am 05.08.2016 | 07:59
Meine kannste haben.Ich mach Dir einen Sonderpreis.
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