Hallo A. Spicher,
durch die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat der Rentenversicherungsträger die Leistung der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) im Rahmen der Vorgaben des § 96a Sozialgesetzbuch VI auf die Rente anzurechnen.
Grundsätzlich steht der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt noch eingeschränkt zur Verfügung. Daher ist auch, sofern bei der Agentur für Arbeit ein Anspruch besteht, parallel Arbeitslosengeld I zu leisten. Inwieweit nach Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld I noch eine weitere Leistung der Agentur für Arbeit zu erbringen sein wird, wäre dort zu klären. Wir empfehlen aber, den Wegfallbescheid über das Arbeitslosengeld I sowie einen Nachweis über die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung beim Rentenversicherungsträger vorzulegen.
Das aus der Teilzeitbeschäftigung erzielte Entgelt ist im Rahmen des Hinzuverdienstes auf die Rente anzurechnen. Aus der Anlage 19 des Rentenbescheides erfahren Sie die Höhe der einzelnen Hinzuverdienste.