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Ablehnung Beitragserstattung Rentenversicherung

von K.Else20.07.2017 | 14:34
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe Forumsmitglieder, ich bin ein wenig verwirrt über meinen Ablehnungsbescheid zur Beitragserstattung der deutschen Rentenversicherung. Zu den Eckdaten: Mein Berufseinstieg fing am 01.08.2005 mit einer Ausbildung an. Danach habe ich fast durchgängig bis 31.07.2010 gearbeitet. Das "fast" bezieht sich auf eine Überbrückungszeit vom 20.03.10-26.03.10. Wie ist diese Überbrückungszeit zu sehen bzw. wird diese zur allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten mitgerechnet? Wenn ich jetzt kein Brett vorm Kopf habe, habe ich doch ohne diese Überbrückungszeit nur 59 Monate und ein paar Tage auf meinem Rentenversicherungskonto und wäre zur Erstattung berechtigt. Naja sollte die Überbrückungszeit jedoch mit angerechnet werden habe ich wohl auf den Punkt genau 60 Monate voll :-(. Ich hoffe mir kann jemand dazu Auskunft geben...

9 Antworten

Schorscham 20.07.2017 | 14:44
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Ihrem DRV-Ablehnungsbescheid keine ausführliche Begründung steht. MfG
senf-dazuam 20.07.2017 | 14:47
Liebe K.Else! Es geht hier nicht um mathematisch vollständige 60 Monate, sondern um belegte Kalendermonate. Wie Sie sagen, haben Sie vom 1.8.05 bis 31.7.10 (sozialversicherungspflichtig) gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dass es im März 2010 eine Woche gabe, für die keine Beiträge geflossen sind, ist egal. Vom 1. bis zum 19.3. und vom 27. bis zum 31.3. wurden Beiträge gezahlt, also ist der März mit Beiträgen belegt und zählt damit. Die 60 Monate sind voll. Im Extremfall hätte ein Tag im Monat gereicht, für den Beiträge gezahlt wurden ...
Schadeam 20.07.2017 | 14:49
Fordern Sie doch ganz einfach eine Rentenauskunft an. Erhalten Sie diese mit einem Betrag der künftigen Rente, so haben Sie auch 60 Monate. Steht bei der Rentenauskunft, dass diese nicht möglich ist, weil Sie keine 60 Beitragsmonate haben ist auch alles klar.
RentenCheckeram 20.07.2017 | 14:46
Hallo K.Else, nach §122 Abs.1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. Das bedeutet also, dass lediglich ein Tag pro Monat reichen würde, damit er voll auf die Wartezeit angerechnet wird. Da Sie lediglich ein paar Tage als Überbrückungszeit haben, ist der trotzdem der gesamte Monat März 2010 auf die Wartezeit anrechenbar. Sie haben somit die Wartezeit erfüllt und eine Beitragserstattung kommt nicht mehr in Frage. MfG RentenChecker
RentenCheckeram 20.07.2017 | 14:50
Hallo K. Else, nach §122 Abs.1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Somit reicht theoretisch ein Tag im Monat aus, damit dieser voll auf die Wartezeit angerechnet wird. Da Sie im März 2010 lediglich eine Überbrückungszeit von ein paar Tagen haben, sonst allerdings gearbeitet haben, zählt dieser Monat als voller Monat. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist somit erfüllt und eine Beitragserstattung kommt nicht mehr in Frage. MfG RentenChecker
§§-Reiteram 20.07.2017 | 14:50
Die Überbrückungszeit zählt nicht zu den Beitragszeiten und wird demnach nicht als solche mitgerechnet. Jedoch bestimmt § 122 Abs. 1 SGB VI, dass der Monat März 2010, auch, wenn er z. B. vom 1. bis 19. und/oder 27. bis 31. nur teilweise mit einer Beitragszeit belegt ist, als voller Kalendermonat mitgezählt wird. Die 60 Kalendermonate werden also nicht tagegenau ausgerechnet, wie Sie es scheinbar vermuten. So gesehen haben Sie eine Punktlandung hingelegt und auch schon am 01.07.2010 die 60 Monate voll gemacht.
Schadeam 20.07.2017 | 14:59
Wieso Pech gehabt? Sie erhalten doch mal die Regelaltersrente, das ist doch ein Glück, oder nicht? LG
K.Elseam 20.07.2017 | 14:55
Vielen vielen Dank für die schnellen Antworten!!! Ich hatte mir schon leider sowas in Richtung voller Monate gedacht. Schade, hab ich wohl Pech gehabt :-P
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