Bei der Beitragserstattung handelt es sich um eine eigene Leistung der Rentenversicherung, deren Voraussetzungen und Umfang der Gesetzgeber bestimmt hat. Diese steht erst zu, wenn originäre Versorgungsanspruche aus Ihrer Versicherung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ein solcher Anspruch steht Ihnen oder Ihren Hinterbliebenen aber spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze/mit Ihrem Tod zu.