Guten Tag Burgvampir,
Leistungen zur Teilhabe werden mit der Begründung „nicht erforderlich“ abgelehnt, wenn vorrangig ambulante Maßnahmen durchgeführt werden sollten oder wenn die ambulanten Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind.
Sie sind mit der Einschätzung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden und haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch sollte eine Begründung enthalten, warum Ihrer Ansicht nach der Bedarf einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht.