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Experten-Antwort

Ablehnung EM-Rentenantrag / Widerspruch / jetzt teilw. EM-Rente

von Rosalie25.06.2020 | 10:12
1861 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich hätte gerne Auskunft zu folgendem Sachverhalt: mein Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente wurde zunächst abgelehnt. Nachdem ich hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde mir nun ein Rentenbescheid über eine teilweise Erwerbsminderungsrente/Beginn an Antragsdatum zugestellt. Eigentlich wurde also meinem Widerspruch NICHT abgeholfen, denn eine teilw. Erwerbsminderungsrente war nicht Gegenstand meines Widerspruchs. Wie gestaltet sich jetzt die weitere Vorgehensweise? - Einen erneuten Widerspruch (gegen die teilw. Erwerbsminderungsrente) einlegen? - Oder meinen (ursprünglichen) Widerspruch aufrechterhalten? - Oder kann bzw. muss ich nun Klage vor dem SG erheben? Und welche Rechtskonsequenzen hat dieser Rentenbescheid im Moment für mich? - Wird mein Nahtlosigkeits-ALG 1 nun eingestellt? - Oder bleibt mein Rentenverfahren weiterhin offiziell "schwebend", da bis dato eine volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt ist und ich beziehe weiterhin (bis zur endgültigen Klärung) ALG1 weiter? Bin für Informationen dankbar, mfg Rosalie

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 25.06.2020 | 11:39

Hallo Rosalie,

sofern im Widerspruchsverfahren bei Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, handelt es sich um eine Teilabhilfe des Widerspruches.

Dieser Teilabhilfebescheid wird Gegenstand des laufenden Widerspruchverfahrens. Ein erneuter Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ist nicht zulässig und auch nicht nötig.

Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie noch -sofern noch nicht geschehen- fragen, ob Sie aufgrund des Teilabhilfe(Renten-)bescheids Ihren Widerspruch zurücknehmen.

Nehmen Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurück, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wie bewilligt und das Widerspruchsverfahren ist beendet.

Nehmen Sie Ihren Widerspruch nicht zurück und begründen dies, wird nochmals geprüft, ob statt der Teilabhilfe doch eine volle Abhilfe des Widerspruches möglich ist.

Kommt keine volle Abhilfe in Betracht, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist dann das Rechtsmittel der Klage (beim Sozialgericht) möglich. Solange das Widerspruchsverfahren und der ggf. anschließende Klageweg läuft, wird die im Widerspruchsverfahren bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitergezahlt (bei Zeitrenten jedoch nur bis zum bewilligten Rentenende).

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erlischt nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Soweit die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I noch nicht ausgeschöpft ist, wird das Arbeitslosengeld I auch bei Bezug dieser Rente weitergezahlt. Das Arbeitslosengeld (bzw. das zugrunde liegende Bemessungsentgelt) wird als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 25.06.2020 | 15:02

Hallo Rosalie,

die Agentur für Arbeit wird nicht automatisch von der DRV über das Widerspruchsverfahren und die weiteren Verfahrensstände informiert. Das sollten Sie selbst vornehmen.

Ob Ihr Arzt weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen sollte, können wir nicht beantworten. Erkundigen Sie sich hierzu am Besten bei Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber.

Bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Arbeitslosengeldleistungen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zahlbetrages der vollen Erwerbsminderungsrente für die deckungsgleiche Zeiträume. Sollte das Arbeitslosengeld höher als die Rente wegen voller Erwerbsminderung sein, ist der übersteigende Betrag nicht von Ihnen zurückzuzahlen.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Rosalieam 25.06.2020 | 12:13
Besten Dank an das Expertenteam für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen! Habe hierzu noch zwei Nachfragen: - Muss/soll ICH die AfA (wie ich es bereits bei der Rentenablehnung getan hatte) über den Verfahrensstand informieren? Ich werde auf jeden Fall meinen Widerspruch aufrecht erhalten und - sollte es sich als notwendig erweisen - den Klageweg beschreiten. Oder wird die DRV die AfA hierüber informieren? - Sehe ich es richtig, dass mein Arzt mir weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (für meine GKV und meinen Arbeitgeber - mein Arbeitsverhältnis ruht -) ausstellen sollte? mfg Rosalie
DaViam 25.06.2020 | 10:38
Hallo, im Rentenantrag kann mann nur die Rente wegen Erwerbsminderung ankreuzen. Einen Antrag auf volle bzw. teilweise EM-Rente gibt es nicht, so dass ihr Antrag vollständig bearbeitet worden ist. Nur ihre Erwartungshaltung ist eine andere. Demzufolge müssen Sie gegen diesen Bescheid nochmal in den Widerspruch gehen, wenn Sie die volle EM-Rente beziehen möchten.
Rosalieam 25.06.2020 | 12:29
Entschuldigung, noch eine 3. Nachfrage: Wenn ich die Information richtig interpretiere, dann erhalte ich nun (vorläufig, bis über meinen Widerspruch, welchen ich nicht zurücknehmen werde, endgültig entschieden ist) sowohl die Teilerwerbsminderungsrente (evtl. "gekappt", so mein ALG1 über meiner individuellen Hinzuverdienstgrenze liegen würde) als auch (bis zum Ende des Bemessungszeitraums) ALG1. Was passiert dann (wenn ich den Klageweg beschreite)und mir hoffentlich rückwirkend die VOLLE Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird, mit dem mir ausgezahlten ALG1? Dieses hätte ich ja dann soz. "zu Unrecht" bezogen? Verrechnet die DRV dann automatisch mit der AfA oder wie wird dies gehandhabt? mfg Rosalie
Rosalieam 25.06.2020 | 16:16
Vielen Dank für die Informationen! Obenstehendes war mir bekannt, mir geht es um Folgendes: -> ich werde aber zukünftig(vorläufig, bis über meinen Widerspruch, welchen ich nicht zurücknehmen werde, endgültig entschieden ist) sowohl die Teilerwerbsminderungsrente (evtl. "gekappt", so mein ALG1 über meiner individuellen Hinzuverdienstgrenze liegen würde) als auch (bis zum Ende des Bemessungszeitraums) ALG1 erhalten. Was passiert dann (wenn ich den Klageweg beschreite)und mir hoffentlich rückwirkend die VOLLE Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird, mit der mir ausgezahlten Teil-EM-Rente bzw. dem mir ausgezahlten ALG1? Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Momentan: - ALG1 € 1.500,-- - Teil-EM-Rente € 700,--, durch Hinzuverdienstdeckel gekappt auf € 400,00 = Mein (Brutto)"Einkommen" € 1.900,00 Volle EM-Rente € 1.400,00 (rückwirkend gewährt) Zu wessen Lasten geht dann die Differenz zwischen € 1.900,00 und € 1.400,00 = € 500,00??? Diese ist von mir dann ebenfalls NICHT zurückzuzahlen? Oder wird diese Differenz bei der Renten-Nachzahlung in Abzug gebracht? Nochmals Danke - mfg Rosalie
Rosalie am 25.06.2020 | 19:05
Zitat von Rosalie anzeigen
Bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Arbeitslosengeldleistungen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zahlbetrages der vollen Erwerbsminderungsrente für die deckungsgleiche Zeiträume. Sollte das Arbeitslosengeld höher als die Rente wegen voller Erwerbsminderung sein, ist der übersteigende Betrag nicht von Ihnen zurückzuzahlen.
Vielen Dank für die Informationen! Obenstehendes war mir bekannt, mir geht es um Folgendes: -> ich werde aber zukünftig(vorläufig, bis über meinen Widerspruch, welchen ich nicht zurücknehmen werde, endgültig entschieden ist) sowohl die Teilerwerbsminderungsrente (evtl. "gekappt", so mein ALG1 über meiner individuellen Hinzuverdienstgrenze liegen würde) als auch (bis zum Ende des Bemessungszeitraums) ALG1 erhalten. Was passiert dann (wenn ich den Klageweg beschreite)und mir hoffentlich rückwirkend die VOLLE Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird, mit der mir ausgezahlten Teil-EM-Rente bzw. dem mir ausgezahlten ALG1? Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Momentan: - ALG1 € 1.500,-- - Teil-EM-Rente € 700,--, durch Hinzuverdienstdeckel gekappt auf € 400,00 = Mein (Brutto)"Einkommen" € 1.900,00 Volle EM-Rente € 1.400,00 (rückwirkend gewährt) Zu wessen Lasten geht dann die Differenz zwischen € 1.900,00 und € 1.400,00 = € 500,00??? Diese ist von mir dann ebenfalls NICHT zurückzuzahlen? Oder wird diese Differenz bei der Renten-Nachzahlung in Abzug gebracht? Nochmals Danke - mfg Rosalie
Sehr geehrte Experten, Rentenangelegenheiten sind kompliziert
Rosalieam 25.06.2020 | 19:19
Blöd gelaufen, der obige Post war zu lang, deshalb nochmals: Ich habe alles nochmals überdacht; mein vor-vorheriger Post ist obsolet. Lt. augenblicklichem Stand der Dinge besteht KEINE Verrechnungsnotwendigkeit - Teil-EM-Rente und ALG1 wird zusammen bezahlt/gewährt, korrekt? Allerdings sollte ich weder den mir im Bescheid avisierten Nachzahlungsbetrag noch die weiterlaufenden ALG1-Bezüge "ausgeben". Ich werde der DRV gegenüber meinen Widerspruch aufrecht erhalten und mich auf diese Teil-Abhilfe NICHT einlassen. Dann bleibt es abzuwarten, ob aus der Teil- eine Voll-Abhilfe wird bzw. das evtl. dann einzuschaltende SG nach meiner Klage ein Urteil zu meinen Gunsten (sprich: volle EM)erteilt. Habe ich soweit alles richtig verstanden? Nochmals besten Dank für die kompetenten Auskünfte des Experten-Teams. mfg Rosalie
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