Hallo Heribert,
wenn Sie die Einwilligungserklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht unterschreiben, hat dies zur Folge, dass erforderliche medizinische Unterlagen vom Rentenversicherungsträger direkt über Sie angefordert werden. Können Sie dem Rentenversicherungsträger keine ausreichenden Unterlagen vorlegen, ist es möglich, dass über Ihren Antrag wegen mangelnder Mitwirkung nicht entschieden werden kann und ein möglicher Anspruch nach § 66 SGB I versagt oder eine Leistung entzogen werden kann.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung