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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo, Sven,
die Antragspflichtversicherung für Selbständige endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür entfallen.
Sie endet nach § 4 Abs.4 S.2 SGB VI in der Regel u.a. mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Hierzu ist allerdings die Gewerbeabmeldung notwendig.
Für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Abmeldung raten wir dazu, dass Sie bei Ihrem Rententräger die Zahlung des einkommensgerechten Beitrages aufgrund des fehlenden Umsatzes beantragen.
Falls Sie sich in der Zukunft nicht nur vorübergehend selbständig machen möchten und erneut die Antragspflichtversicherung für Selbständige wünschen, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen.
Empfehlenswert ist gerade bei Selbständigkeit eine kostenfreie Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
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