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Abmeldung bei Selbständigkeit usw.

von Sven12.07.2007 | 13:58
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin zur Zeit noch in einer GbR selbständig und habe mich bei der BFA pflicht (nicht freiwillig) pflichtversichert. Die GbR erzeugt leider keine Umsätze mehr, so dass ich wieder in ein Angestelltenverhältnis gehen werde. Die GbR kann aber aus Gewährleistungsgründen noch nicht abgemeldet werden. Nun meine Fragen: 1. Wie muss ich mich bei der BFA abmelden, obwohl die GbR noch eine Zeit lang bestehen wird? 2. Wie sieht es aus, wenn ich mich mal wieder selbständig machen möchte: Bin ich dann automatisch wieder bei BFA plichtversichert oder muss ich einen neuen Antrag stellen? Vielen Dank im Voraus! Gruß Sven

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.07.2007 | 08:32

Hallo, Sven,

die Antragspflichtversicherung für Selbständige endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür entfallen.

Sie endet nach § 4 Abs.4 S.2 SGB VI in der Regel u.a. mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

Hierzu ist allerdings die Gewerbeabmeldung notwendig.

Für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Abmeldung raten wir dazu, dass Sie bei Ihrem Rententräger die Zahlung des einkommensgerechten Beitrages aufgrund des fehlenden Umsatzes beantragen.

Falls Sie sich in der Zukunft nicht nur vorübergehend selbständig machen möchten und erneut die Antragspflichtversicherung für Selbständige wünschen, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen.

Empfehlenswert ist gerade bei Selbständigkeit eine kostenfreie Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

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