Hallo Hugo,
Ihre Anfrage betrifft zunächst einmal die Beitragsfälligkeit, -abrechnung und -zahlung. Laufende Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Hierbei hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis jeweils 2 Arbeitstage vor Fälle der Beiträge zu übermitteln. Die beitragsrechtlichen Modalitäten sind gesetzlich geregelt. Darüber hinaus ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet ein "monatliches" Lohnkonto für Sie zu führen.
Für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente ist das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen eine maßgebende Anspruchsvoraussetzung. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente beträgt 450 Euro/Monat. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen berücksichtigt. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung/ Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhag mit ihr erzielt werden. Daraus folgt, dass für die Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend ist - ungeachtet beitragsrechtlicher Modalitäten.
Für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung ist bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, wird der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung ermittelt.