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Experten-Antwort

Abschläge bei vorzeitiger Altersrente

von Jürgen25.06.2014 | 16:12
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, da ich 1970 geboren bin, wird für mich die abschlagsfreie Rente erst ab dem 65 Lebensjahr möglich sein, selbst wenn ich schon mit 63 Jahren die 45 Beitragsjahre erreicht habe. Bisher war es ja so, dass dann seltsamerweise eine Rente ab 63 einen Abschlag von 14% nach sich zog ( 63 - 67). Hat sich das jetzt mit der Reform geändert und der Abschlag beträgt " nur noch " 7,2% (63 - 65), oder bleibt es bei den 14% trotz der 45 Beitragsjahre schon mit 63? Vielen Dank für Ihre Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jürgen,

die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie abschlagsfrei nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, sofern Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Die Regelaltersrente können Sie abschlagsfrei nach Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) in Anspruch nehmen, sofern Sie die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Die Altersrente für langjährig Versicherte können nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit 14,4 % Abschlägen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei kann diese Rente auch erst ab dem 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Der Abschlag dieser Altersrente richtet sich nach § 77 SGB VI. Danach wird der Zugangsfaktor der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gemindert. Die Minderung wird dabei vom Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze berechnet. Ob ggf. eine andere Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Abschläge bezogen werden kann, spielt dabei keine Rolle.

Das Sie ggf. mit 65 einen Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, hat also keinen Einfluss auf den Abschlag bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr.

Mit freundlichen Grüßen

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6 Antworten

senf-dazuam 25.06.2014 | 16:35
Hallo Jürgen! Als Referenzjahr für den Abschlag dient die Regelaltersgrenze, also 67. Somit ändert sich der Abschlag durch das Rentenpaket nicht ... Aber wer weiß schon, was sich bis 2033 alles ändert ... vielleicht fragen Sie in 15 Jahren noch mal nach ;)
W*lfgangam 25.06.2014 | 20:52
Ergänzend: Jürgen, es sind 2 verschiedene Rentenarten. Die 63er Variante (AR langjährig Versicherte/35 Jahre) rechnet von der Regelaltersrente zurück, die 65er Rente (für _besonders_ langjährig Versicherte/45 Jahre) geht einfach nicht früher. Gruß w.
Jürgenam 25.06.2014 | 22:58
Das heißt also, dass es für mich (geb. 1970) auch nach der Reform bei den Abschlägen von 14,4% (63 -67) bleibt, auch wenn ich die Bedingungen für besonders langjährig Versicherte schon mit 63 erreicht habe. Nachvollziehbar wäre doch höchstens ein Abschlag von 7,2% gewesen (63 - 65), das hätte man ja noch einsehen können, aber so.....? Gruß Jürgen
DarkKnightRVam 26.06.2014 | 07:57
Richtig Jürgen.... ...schwer zu verstehen, ist aber leider so... War übrigens vorher auch nicht anders...... 8-)
DarkKnightRVam 26.06.2014 | 08:00
Ähhhh W*lfgang, es wird nicht von der Regelaltersgrenze aus gerechnet, sondern von der maßgebenden Altersgrenze der jeweiligen Leistungsart!! 8-)
W*lfgangam 26.06.2014 | 21:35
Öhmm... DarkKnightRV, nun habe ich Frage und Antwort Rubikcubesartig gedreht, und finde keinen Widerspruch zum Sachverhalt - außer -rente und -grenze verwechbuxelt zu haben, was hier auf dasselbe rausläuft ...okay, falsch formuliert ;-) Gruß w.
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