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Experten-Antwort

Abschläge vermeiden.

von Oliver20.07.2019 | 22:13
105 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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01.07.2023 ist mein Renteneintrittsdatum. 01.10.2022 habe ich meine 45 Berufsjahre voll. Würde aber gerne schon am 01.07.2021 meine Arbeitsstelle aufgeben und 2 Jahre mich arbeitslos melden. Arbeitgeber würde mich kündigen. Kann ich die fehlenden 14 Monate durch eine freiwillige Zahlung an die Rentenversicherung ausgleichen

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Bezug von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit von 45 Versicherungsjahren) kann nur berücksichtigt werden, sofern eine vollständige Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers vorliegt. Wie bereits ausgeführt, können Sie neben dem Bezug von ALG I einen versicherungspflichtigen Mini-Job ausüben. Dies führt dazu, dass Sie dann die versicherungspflichtigen Voraussetzungen der 45- jährigen Wartezeit erfüllen. Parallel zu dem Bezug von ALG I können Sie keine freiwilligen Beiträge entrichten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Endstand,

der Gesetzgeber hat die Zahlung von freiwilligen Beiträgen neben einer Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn gezielt ausgeschlossen, da er Anreize vermeiden wollte, die einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglichen.

Die Rentenversicherung ist an das Gesetz gebunden, darf also keine entsprechenden freiwilligen Beiträge auf die Wartezeit anrechnen.

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11 Antworten

Schadeam 20.07.2019 | 22:39
Nein parallel zu den Pflichtbeiträgen aus dem ALG sind Sie nicht berechtigt freiwillige Beiträge zu zahlen. Das ginge nur wenn Sie kein ALG bekommen. Alternativ können Sie neben dem ALG 1 einen Minijob machen und daraus die 3,6% Eigenanteil leisten, dass wären dann Pflichtbeiträge die für 45 Jahre zählen.
Antwortam 21.07.2019 | 13:26
Genau so ist es. Bei der genannten Konstellation würde die Zeit der Arbeitslosigkeit nur zur Wartezeit zählen, wenn der Arbeitgeber insolvent oder der Betrieb geschlossen würde. Wären die 45 Jahre bereits erreicht, sähe es anders aus.
Frageam 21.07.2019 | 12:35
Ist das nicht genau der Fall, den der Gesetzgeber vermeiden wollte?
Rescueam 22.07.2019 | 18:47
Leider sind einige Beiträge schon nicht mehr vorhanden. Ich hatte es so verstanden, dass die freiwilligen Beiträge noch vor Beginn der Arbeitslosigkeit gezahlt werden sollten und nicht erst parallel während der Arbeitslosigkeit.
KSCam 22.07.2019 | 19:00
Wann wollen Sie denn freiwillig für welche Zeit zahlen, wenn der Fragesteller nahtlos von Beschäaftigung zur ALG 1 wechselt? Der ist dann durchgehend pflichtversichert und darf nicht.....
ohne Bewerbungen?am 25.07.2019 | 18:27
Zahlt die AfA denn so ohne weiteres das Alg 1 für die 2 Jahre bis zum Rentenbeginn?
W°lfgangam 25.07.2019 | 19:37
Hallo ohne Bewerbungen?, natürlich nur im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten, die gleich am Anfang des SGB 3 benannt werden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__1.html Folgen Sie den weiteren §§ im SGB3 werden Sie feststellen, dass da durchaus noch mehr auf Sie zukommt - das ALG ist keine 'Wartebank' bis zur Altersrente (mehr), die diesbezüglichen Vorschriften der '58-Regelung' beim Arbeitsamt sind nach 1996 gestrichen worden. "Ich möchte ein Spiel spielen!" - wird Sie ihr Arbeitsamt auffordern, in Bezug auf einen weniger romantischen Film ...es liegt an Ihnen, die passenden Schlüssel zu finden/zu liefern, um weiterhin am Leben (finanziell gesehen) zu bleiben ;-). Gruß w.
KSCam 25.07.2019 | 22:17
Diese Frage stellen Sie doch besser dem Arbeitsamt und nicht den Mitarbeitern der DRV. :)
Endstandam 31.07.2019 | 13:53
Warum akzeptiert die DRV keine freiwilligen Beiträge bis zur Rente während des Bezugs von ALG1 bis zur Rente, um die Rente nach 45 Arbeitsjahren zu wahren. Wo ist der Unterschied, wenn einerseits die Minijobzentrale die Beiträge überweist oder ich selbst. Hat die DRV irgend welche finanziellen Nachteile dadurch oder gibt es einen anderen Grund ?
Jonnyam 31.07.2019 | 14:05
Zitat von Endstand anzeigenausblenden
Lesen Sie mal die ersten vier Antworten nach der Frage. Was den Minijob neben der Arbeitslosigkeit angeht, der trotzdem zählt, hat der Gesetzgeber wohl handwerklich nicht sauber gearbeitet. So etwas kommt überall vor und sollte dann auch genutzt werden.
Deutsche Rentenversicherung
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