Beginnt die Rente vor der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger. Eine Tabelle zur Darstellung dieses Sachverhalts findet sich in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ im gemeinsamen Portal der Deutschen Rentenversicherung.de unter Broschüren.
Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Alters- oder Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
Den Hinweis auf die Beratungsstellen Ihrer Rentenversicherungsträgers möchten wir Ihnen dennoch geben.