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Abschlag bei Altersrente nach.tw.EM-Rente

von Elfriede09.05.2011 | 21:09
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bin Jahrgang 10/50 und beziehe seit 2002 eine teilw. EM-Rente auf Dauer. Rente wird mit Abschlag von 5,1% gezahlt wurde auch nur bis 58 Jahre hochgerechnet.Schwerbehinderung 50% wurde nach Rentenbeginn rückwirkend zum 1.11.2000 anerkannt. Bleibt der Abschlag bei der jetzt beantragten Altersrente für Schwerbehinderte erhalten oder wird die volle Rente gezahlt?

7 Antworten

oder soam 10.05.2011 | 07:01
In Ihrem Fall würde der Vertrauensschutz aus §236a Abs. 4 SGB VI greifen: Zum 01.11.2010 wäre die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei gewesen!
Feliam 11.05.2011 | 13:36
Was "M" schreibt, stimmt so nicht ganz. Wenn die EM-Rente im Minderungszeitraum bezogen wurde, bleibt der Abschlag für diese Monate leider bestehen. Der Minderungszeitraum beginnt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres und endet nach Ablauf von 17 Monaten (11/2010-07/2011). Da Sie in diesem Zeitraum die Rente schon bezogen haben, wird sich der Abschlag nur um die Monate verringern, die noch nicht vorbei sind. Insofern hat "von oder so" recht.
Mam 11.05.2011 | 13:06
Nicht so pessimistisch: Der Abschlag bei der EM-Rente wurde damals noch nach der Anlage 23 zum SGB VI bestimmt. Die Rente wurde hier für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.10.2013 (=17 Monate, 5,1 %) gemindert. Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nun vor diesem Verminderungszeitraum (bis zum 01.06.2012 und nicht wie "so oder so" geschrieben hat bis zum 01.11.2010), so fällt der Abschlag wieder vollständig weg. Nur bei einem Rentenbeginn nach dem 01.06.2012, bleibt ein Teil des Abschlags bestehen.
Feliam 11.05.2011 | 13:39
Der Minderungszeitraum reicht natürlich von 11/2010 bis 03/2012.
Feliam 11.05.2011 | 14:22
Herzlichen Glückwunsch an "M"! Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Sie haben recht. Der Verminderungszeitraum beginnt nach dem in der Tabelle genannten Lebensalter. Anders ist es nur bei Renten, die später beginnen. Asche auf mein Haupt!
Mam 11.05.2011 | 14:12
Die Aussage von Feli ist leider falsch. Der Minderungszeitraum beginnt mit Vollendung des in Anlage 23 genannten Lebensalters und endet mit Vollendung des 63. Lebensalters. (§§ 77, 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI in der im Jahr 2002 beim Beginn der EM-Rente gültigen Fassung). Der Minderungszeitraum geht hier somit vom 01.06.2012 bis 31.10.2013. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre somit zum jetzigen Zeitpunkt abschlagsfrei. Da Elfriede nun zwei sich widersprechende Aussagen hat und ggf. verunsichert ist, ist es schön, wenn sich ein Experte noch äußern würde.
Elfriede Bestmannam 18.05.2011 | 15:14
Zitat von M anzeigen
Der Minderungszeitraum beginnt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres und endet nach Ablauf von 17 Monaten (11/2010-07/2011).
Die Aussage von Feli ist leider falsch. Der Minderungszeitraum beginnt mit Vollendung des in Anlage 23 genannten Lebensalters und endet mit Vollendung des 63. Lebensalters. (§§ 77, 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI in der im Jahr 2002 beim Beginn der EM-Rente gültigen Fassung). Der Minderungszeitraum geht hier somit vom 01.06.2012 bis 31.10.2013. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre somit zum jetzigen Zeitpunkt abschlagsfrei. Da Elfriede nun zwei sich widersprechende Aussagen hat und ggf. verunsichert ist, ist es schön, wenn sich ein Experte noch äußern würde.
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