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Abschlag Witwenrente

von Hiob29.09.2011 | 13:36
2608 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo ! Von meinem Nachbarin der Ehemann (35 Jahre Verheiratet) ist mit 61 Jahren verstorben. Sie hat von einem Bekannten erfahren, das Sie einen Abschlag auf die Witwenrente hinnehmen muss da ihr Ehemann vor Versterbung keine 63 Jahre alt war. Ich kann mir das nicht vorstellen. Gibt es wirklich eine so bescheuerte Regelung dass man als Witwe mit einem Abschlag bestraft wird, nur weil der Verstorbene noch nicht alt genug war. Als könnte man sich seinen Todestag aussuchen. Wenn ja, sollten sich alle an dem Gesetz beteiligten, was schämen !

4 Antworten

Schadeam 29.09.2011 | 14:46
Ja das ist tatsächlich so. Und wenn es Ihre Sicht der Dinge ist, dass diese Regelung "bescheuert" ist, will ich Ihnen diese Ansicht nicht nehmen. Trotzdem steht es so im Gesetz.
-am 29.09.2011 | 15:06
Es stimmt, dass bei Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten ein Abschlag von bis zu 10,8 % bei Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63.Lebensjahres enthalten ist. In diesem Fall wären noch ca. 7,2 % Rentenabschlag zur Berechnung der Bruttorente abzuziehen. Wir empfehlen bei Unklarheiten, sich persönlich bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. Regionalzentrum beraten zu lassen.
Hanniam 29.09.2011 | 17:40
Die Witwenrente wird genau von dem Betrag berechnet, den der Verstorbene als Rente erhalten hätte, wenn sie zum Zeitpunkt seines Todes begonnen hätte. Sonst wäre es im Übrigen "bescheuert" für die Witwe, wenn er sie noch vorher beantragt hätte!
-_-am 30.09.2011 | 19:49
Es handelt sich um einen versicherungsmathematischen Abschlag über den verminderten Zugangsfaktor der Rente, welcher für die längere Rentenbezugsdauer erfolgt. Die Regelung hat bereits sämtliche Gerichtsinstanzen bis zum Bundesverfassungsgericht durchlaufen und ist für rechtlich zulässig befunden worden. Zu einem geminderten Zugangsfaktor kann es nur kommen, wenn die Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2000 beginnt. Bei Hinterbliebenenrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 mindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Kalendermonat, der sich vom Ablauf des Todesmonats bzw. vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003. Damit ist sichergestellt, dass der Zugangsfaktor im Höchstfall um 0,108 gemindert wird und der Abschlag somit höchstens 10,8 % beträgt, Für eine kürze Bezugsdauer gibt es dafür einen Zuschlag beim Zugangsfaktor. Wird eine Hinterbliebenenrente beansprucht und hat der Versicherte vor seinem Tod nach dem 65. Lebensjahr trotz erfüllter Wartezeit eine Altersrente nicht in Anspruch genommen, ist für Kalendermonate nach dem vollendeten 65. Lebensjahr bis zum Ende des Kalendermonats vor dem Todesmonat ein erhöhter Zugangsfaktor zu ermitteln. Wird eine Altersrente trotz erfüllter Wartezeit nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, erhöht sie sich um 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, in dem die Rente nicht in Anspruch genommen wird. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2012 an wird auch das sogenannte Referenzalter für die Ermittlung des Zugangsfaktors an die geänderten Altersgrenzen angepasst. Die Änderungen wirken sich aufgrund der Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen aber erst ab 2012 aus.
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