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Experten-Antwort

Abschlagsausgleich durch Beitragszuzahlung: Beurteilung

von Herbert Bone12.05.2015 | 21:22
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3 Antworten

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Hallo, habe eine Anwort auf meinen V0210-Antrag zum Abschlagsausgleich durch freiwillige Beitragszuzahlung bekommen und eine Frage dazu. Zunächst die Rahmendaten: Regelrente mit 65+7 wäre 1850€ Anwartschaft mit 63 wäre 1725€ Davon Abschlag 9,3% 160€ Somit Rente mit 1565€ Rentenbescheid nennt Ausgleichbetrag von 40.000€ Das sind grob 160€ x 250 Monate d.h. 20 Jahre (Entfallende Verzinsung lasse ich hier unberücksichtig). Meine Fragen: 1. Stimmt die Beurteilung dass ich ca. 83 Jahre alt werden muss um 20 Jahre lang die um 160€ erhöhte Rente zu erhalten? 2. Wenn mir mein Arbeitgeber im Rahmen von Personalabbauprogrammen den Ausgleichbetrag direkt in die Rentenversicherung einzahlt (statt Abfindung), ist dieser Betrag dann steuerfrei? 3. Wenn nicht, gibt es eine Möglichkeit, den Ausgleichbetrag steuerlich besser zu stellen als eine Abfindung? Wäre dankbar für eine Antwort. PS: Die Bearbeitungsdauer des V210 dauerte ziemlich genau einen Monat. Im Antrag wird auch eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangt. Die kann man aber auch weglassen, der Arbeitgeber soll ja evt. nicht wissen dass man über Vorzeit-Rente nachdenkt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herbert Bone,

die Einzahlung nach § 187a Sozialgesetzbuch VI wird vom Rentenversicherungsträger auf Antrag, wie in Ihrem Fall bereits geschehen, errechnet. Damit sich diese Einzahlung günstig auswirkt, muss ein Rentenbezug von knapp 20 Jahren erreicht werden. Allerdings ist diese Regelung auch für Folgerenten bindend (z.B. Witwenrente).

Inwieweit derartige Einzahlungen eine steuerbegünstigende Wirkung haben, kann von hier aus nicht geklärt werden, da wir ausschließlich rentenrechtliche Themen behandeln können.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Klärung dieser Frage, an das Finanzamt zu wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 12.05.2015 | 21:59
Hallo Herbert Bone, ja. Schöngerechnet liegt die Rendite bei 5 %, also 20 Jahre, bis das Kapital wieder ausgezahlt worden ist. Zieht man bereits KV/PV vom Rentenmehrbetrag ab, wird es schon weniger bzw. die Auszahlungszeit länger. Zusätzliche Steuern auf die (erhöhte) Rente sind natürlich auch ein Thema, das hier nicht beurteilt werden kann (wie auch die anderen steuerrechtlichen Fragen ...wo ist eigentlich der 'Steuerexperte' des Forums hin - doch wohl hoffentlich nicht vollends abgeschrieben?). Von Vorteil wäre eine spätere höhere Witwenrente - wenn man/frau darauf spekulieren will. Vielleicht einfach mal einen Vergleich zu einer privaten Sofortrente (MIT Hinterbliebenenabsicherung, ggf. Restkapitalauszahlung) einholen - keine Ahnung davon, aber die kochen auch nur mit lauwarmen Wasser. Einen abschließenden ultimativen Rat werden Sie hier sicher nicht bekommen - außer, dass Ihre Rente mit Ausgleichsbetrag eher mehr als 25 Jahre laufen muss. Steuerliche Auswirkungen zum Einmal-Auszahlungsbetrag könnten doch dazu führen, den Betrag eher in der DRV zu parken ...mit all seinen o. a. Konsequenzen. Schlicht gesehen: Wenn der AG Sie loswerden will, Kündigungsfristen eingehalten, und Sie keine Ausgleichszahlung zur Disposition erhalten, würde ich natürlich den Betrag zugunsten der Rente mitnehmen - bevor es nur die fristgerechte Kündigung gibt und Sie sich anschließend mit dem Arbeitsamt 'vergnügen' dürfen ...was auch eine Überlegung wert ist - fast gleichwertiger weiterer Rentenzuwachs für die nächsten 2 Jahre bei Minderung des Rentenabschlags um 7,2 %:-) Gruß w.
senf-dazuam 13.05.2015 | 09:30
Nicht außer Acht lassen sollte man aber auch, dass die spätere Witwe ja auch von der höheren Rente profitiert. Und die hat ja (rein statistisch betrachtet) eine noch höhere Lebenserwartung, oder?
Deutsche Rentenversicherung
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