Hallo Herbert Bone,
die Einzahlung nach § 187a Sozialgesetzbuch VI wird vom Rentenversicherungsträger auf Antrag, wie in Ihrem Fall bereits geschehen, errechnet. Damit sich diese Einzahlung günstig auswirkt, muss ein Rentenbezug von knapp 20 Jahren erreicht werden. Allerdings ist diese Regelung auch für Folgerenten bindend (z.B. Witwenrente).
Inwieweit derartige Einzahlungen eine steuerbegünstigende Wirkung haben, kann von hier aus nicht geklärt werden, da wir ausschließlich rentenrechtliche Themen behandeln können.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Klärung dieser Frage, an das Finanzamt zu wenden.