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Experten-Antwort

Abschlagsfreie Rente

von Häschen01.02.2024 | 12:08
234 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich kann am 1. 10. 2025 in die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gehen. Angenommen ich werde heute krank und beziehe für 78 Wochen Krankengeld bis zum 1. 08. 2025. Wenn ich die verbleibenden 2 Monate bis zum 1. 10. 2025 arbeitslos wäre, könnte ich dann trotzdem die Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Aspekte bei Ihrer Fragestellung. 

 

Für die Berechnung der 45 Versicherungsjahre werden unter anderem angerechnet:  

 

- Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

- Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.

- Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.

- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.

- Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.

- Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.

 - Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

 

Nicht berücksichtigt werden: 

- Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.

- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.

- Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

- Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

 - Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

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3 Antworten

gut überlegenam 01.02.2024 | 12:35
Zeiten von ALGI innerhalb von 24 Monaten direkt vor dem Beginn einer Rente für besonders langjährig Versicherte werden für die Erfüllung der notwendigen Wartezeitmonate NICHT mit gezählt. Wenn Sie also mit den Pflichtbeiträgen aus dem Krankengeld die Monate VOR dem ALG-Bezug erfüllen, dann könnte Ihr Plan aufgehen. Ansonsten hilft ein beitragspflichtiger Mini-Job neben ALG1-Bezug. Oder ein SB-Ausweis mit mindestens GdB 50. Wenn Sie aber tatsächlich jetzt (so plötzlich und geplant?... aber das sei mal dahingestellt) derart schwer erkranken, dass Sie Anspruch auf die maximal-Zeit Krankengeld hätten, dann wäre es für Sie sinnvoller, rechtzeitig eine Erwerbminderungsrente zu beantragen. Trotz der Abschläge, die dabei berücksichtigt werden wäre diese aufgrund der Zurechnungszeiten in der Regel dennoch höher als eine Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente - vor allem die gesundheitlichen - müssten natürlich vorliegen. Hier können Sie sich zur EM-Rente informieren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Häschenam 01.02.2024 | 19:19
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Aspekte bei Ihrer Fragestellung. 

 

Für die Berechnung der 45 Versicherungsjahre werden unter anderem angerechnet:  

 

- Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

- Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.

- Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.

- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.

- Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.

- Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.

 - Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

 

Nicht berücksichtigt werden: 

- Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.

- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.

- Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

- Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

 - Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

Ich hatte vergessen zu erwähnen, das ich die 45 Beitragsjahre 2023 schon erfüllt habe.
gut überlegenam 01.02.2024 | 19:35
dann hilft die Expertenantwort ja, dass Sie anhand der dortigen Aufzählung im Vergleich mit Ihrem Versicherungsverlauf noch einmal 'kontrollieren' können :-) Trotzdem, falls Sie nun doch plötzlich (längerfristig/schwerwiegend) erkranken sollten denken Sie dann auch über die alternative Möglichkeit EM-Rente nach.
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