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Zur Experten-Antwort springenHallo trixie,
J. hat es Ihnen schon richtig vorgerechnet.
Danke an J. dafür.
Grundsätzlich gilt:
Bei der Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen fiktiv auf ein Nettoeinkommen heruntergerechnet (§ 18 b SGB IV). Das so errechnete Einkommen wird mit dem aktuellen Freibetrag verglichen, der übersteigende Betrag zu 40 % von der Brutto-Hinterbliebenenrente abgezogen (§ 97 SGB VI).
:-) :-) :-) :-)Freibetrag 26,4 * aktueller Rentenwert aktueller Rentenwert seit 01.07.2015 = 29,21 EUR 26,4 * 29,21 EUR = 771,14 EUR* Bruttoaltersrente 1000,00 EUR abzgl. Pauschalabzug von 14 %** = 860,- EUR (= "nettorisiertes Einkommen") Vergleiche nettorisiertes Einkommen mit Freibetrag 860,- EUR ./. 771,14 EUR = 88,86 EUR. Der Freibetrag wird um 88,86 EUR überschritten. Von dem überschreitenden Betrag werden 40 % von der BRUTTOWitwenrente abgezogen.*** 88,86 EUR * 40 % = 35,54 EUR 400 EUR - 35,54 EUR = 364,46 EUR Von den 364,46 EUR ggf. noch Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Zuschuss von 7,3% bei bestehender freiwilliger oder privater Krankenversicherung. Außerdem ist dies eine steuerpflichtige Einnahme (was nicht zwangsläufig bedeutet, dass Steuern daraus auch zu zahlen sind). *gilt, sofern Wohnort in West und keine waisenberechtigten Kinder vorhanden sind ** bei Leistungsbeginn vor dem Jahr 2011 sind es nur 13 % *** gilt nicht im Sterbevierteljahr. Da findet keine Einkommensanrechnung nach § 97 statt.Unsinn! Völlig absurd! Richtige Berechnung: Teilen Sie die Witwenrente durch die Versichertenrente, multiplizieren das Ergebnis mit dem aktuellen Rentenwert sowie der Differenz zum Inflationsausgleich und ziehen davon die durchschnittlichen Fleischpreise ab. Dann ist das ein Freibetrag.
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