Dem Beitrag von Harald wird zugestimmt. Erst, wenn feststeht, dass die Schwerbehinderung bereits am Tag des ursprünglichen Rentenbeginnes oder bereits früher vorlag, macht es Sinn einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen. Aus der Begründung des von Ihnen genannten Urteils ergibt sich, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides der Schwerbehinderung ankommt, sondern, dass am Tag des Rentenbeginnes bereits eine Schwerbehinderung vorgelegen hat.