Hallo FF1959
Nach § 42 Abs. 1 SGB VI können Versicherte bestimmen, ob sie die Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen wollen. Bei allen Altersrenten wird den Versicherten insoweit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Dieses Gestaltungsrecht gilt für alle Altersrenten, auch für die Regelaltersrente. Den Versicherten steht durch ihr Gestaltungsrecht auch die Möglichkeit offen, zwischen einer Vollrente und einer Teilrente bzw. einer Teilrente und Vollrente (ständig) zu wechseln. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht.
Wenn Sie Ihre beantragte Altersrente auf eine Teilrente in Höhe von 99,99 % abändern möchten, teilen Sie dieses bitte schriftlich Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mit; eines besonderen Formulares bedarf es nicht.
Auf die Auswirkung Ihrer Entscheidung auf andere Rechtsbereiche (z. Bsp. VBL) bitten wir Sie sich dort zu erkundigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung