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Ärztekammer und Rehabericht

von Gudrun20.12.2010 | 17:33
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo lieber Sozialrechtler, habe heute mit dem Juristen der für meine Reha-Einrichtung zuständigen Ärztekammer telefoniert. Der nette Herr hat mich nun zurückgerufen und gesagt, dass es in der Tat keine Rechtsgrundlage für die Übersendung meines Entlassungsberichtes gibt, wie es auch die Ärztekammer Niedersachsen auf ihrer Homepage sagt. Er sagte mir, dass er den Ärzten schreiben wird, dass ein Berufsvergehen und eine Straftat gegeben seien, wenn die Ärzte gegen meinen ausdrücklich erklärten Willen den Entlassungsbericht der DRV xy überlassen würden. Deshalb, lieber Sozialrechtler, Ihr Tip war 1. Klasse! Lassen Sie sich nicht von den Pöbeleien und anderen Anfeindungen beirren. Soziale und gesellschaftliche Fortschritte hat es immer erst gegeben, wenn sich Leute gegen gewohnheitsmäßiges institutionelles Handeln, welches Unrecht war, aufgelehnt haben. Ich werde deshalb das mit dem Rehabericht bis zum Ende ausfechten, wenn die DRV xy es wagen sollte noch einen Mucks zu tun, nachdem ihr die verbindliche Ansicht der Ärztekammer mitgeteilt wurde. Lieben Gruß und ein fröhliches Weihnachtsfest Gudrun

64 Antworten

Primaam 20.12.2010 | 18:51
wird ja der Sozialrechtler gerne auch für Sie die Rechnung über die Reha Massnahme zahlen,die demnächst ins Haus flattert. Ihr Beide erinnert mich an Don Quixote de la Mancha und seinen Knappen Sancho Pansa.
Nixam 20.12.2010 | 19:17
Hallo, liebe Gudrucn! Machen Sie sich keine Sorgen. In Kürze flattert die Kostenrechnung für Ihre Rehabilitationsleistung ins Haus. Das können dann schonmal EUR 100,-- pro Tag plus Sozialversicherungsbeiträge sein. Viele Grüsse Nix
RFnam 20.12.2010 | 19:35
Im Grunde ist das Ganze eine sinnlose akademische Diskussion. Bevor über einen EM-Rentenantrag (bei dem vorher eventuell eine Reha-Massnahme durchgeführt wird) oder einen Reha-Antrag entschieden wird, werden Befundberichte und Gutachten eingeholt. Logischerweise können im Reha-Abschlussbericht keine gravierenden Neuigkeiten enthalten sein, die nicht bereits in der Reha-Akte bzw. der Rentenantragsakte vorliegen. Und ohne den Bericht kann, wie schon genügend gesagt, die DRV nicht entscheiden, ob die Reha-Massnahme den gewünschten Erfolg erzielt hat, ob weitere Massnahmen angebracht sind oder der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann bzw. eine beantragte EM-Rente abzulehnen oder zu gewähren ist. Aber wass solls. Immer nur zu. Die Schweigepflichtsentbindung zuerst unterschreiben, dann bei jedem behandelndem Arzt oder jedem Gutachter die Erklärung zurücknehmen. Dann werden die EM-Rente wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt und damit soviel Geld eingespart, dass die Regelaltersgrenze wieder auf 65 abgesenkt werden kann. Und auch können dann erneute Reha-Anträge sofort abgelehnt werden mit der Begründung, dass nicht absehbar ist, ob die Massnahme hilft, weil die Vorlage der Ergebnisse der letzten Massnahme verweigert wurde.
W*lfgangam 20.12.2010 | 20:55
Hallo Gudrun, ohne es im Einzelnen zu kommentieren (da fehlt mir die Sachkenntnis). Aber könnte es sein, dass nicht nur eine Pflicht im Verfahren besteht, da mehrere Beteiligte sind? Sie verpflichten die Ärzte, alles zu unterlasen - okay, machen die, kostet die ein Wimperzucken, ist Standes- und anderweitig rechtlich geregelt. Nur, Sie haben eine Reha-Maßnahme in Anspruch genommen - gern, wofür 10.000 EUR selbst investieren, trägt ja die Versichertengemeinschaft. Sie sind Versicherte und haben das Recht dazu und die DRV die Pflicht, diese zu genehmigen/zu bezahlen. Ihnen könnte folgend die Pflicht erwachsen, daraus einen Rentenantrag folgen zu lassen - seitens der Krankenkasse (denen sag ich aber nichts bzw. lasse es nicht zu, die sollen schön weiterzahlen). AU entlassen - geht keinen was an, den Arbeitgeber schon gar nicht, seh ich keine Pflicht zu Mitteilung. Folgemaßnahmen seitens der DRV - warum, ich nehm was ich kriegen und gut ists ...'meine' Pflichten nehm ich da nicht so genau. Verstehen Sie, die Ärzte/der Rehabericht ist doch das schwächste Glied in der Kette - Sie stehen in der Pflicht, Ihre erhaltenen Leistungen nachgehend zu legitimieren. Sag ich mal so laienhaft ... Gruß w.
http://de.wikipedia.org/wiki/Querulantam 20.12.2010 | 20:52
Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Querulant "Der Querulant (von lateinisch querulus – „sich Beschwerender“) bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Der Querulant versucht starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten ist: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedigt. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann. Davon zu unterscheiden ist die Querulatorische Persönlichkeitsstörung als spezifische Form der Paranoiden Persönlichkeitsstörung."
Merkbefreitam 20.12.2010 | 21:17
Sind Sie dermaßen Merkbefreit daß Sie einfachste Zusammenhänge nicht verstehen wollen? Klipp und klar,ohne Ihre Zustimmung keine weitergabe Ihres Entlassungsberichtes,ohne Entlassungsbericht keine Verpflichtung der DRV die Kosten der Massnahme zu tragen. Amen.
Neugierigeram 20.12.2010 | 22:58
Guten Tag werte Gudrun, würden Sie mir bzw. uns allen berichten wie es in der Sache weitergeht ? Meine Vermutung ist ja, dass der Sachbearbeiter sich weiter im Recht fühlt aber einfach weil er besseres zu tun hat die Akte schließt und nichts weiter passiert. Damit wäre Ihrem Ansinnen entsprochen und der dortige Mensch hätte auch seine Ruhe. Leider wäre dann diese Frage immer noch nicht endgültig geklärt.
Knut Rassmussenam 21.12.2010 | 07:46
Palmström, etwas schon an Jahren, wird an einer Straßenbeuge und von einem Kraftfahrzeuge überfahren. "Wie war" (spricht er sich erhebend und entschlossen weiterlebend) "möglich, wie dieses Unglück, ja -: daß es überhaupt geschah? Ist die Staatskunst anzuklagen in bezug auf Kraftfahrwagen? Gab die Polizeivorschrift hier dem Fahrer freie Trift? Oder war vielmehr verboten, hier Lebendige zu den Toten umzuwandeln, - kurz und schlicht: D u r f t e hier der Kutscher nicht -?" Eingehüllt in feuchte Tücher, prüft er die Gesetzesbücher und ist alsobald im klaren: Wagen durften dort nicht fahren! Und er kommt zu dem Ergebnis: "Nur ein Traum war das Erlebnis. "Weil", wo schließt er messerscharf, "nicht sein k a n n, was nicht sein d a r f."
Knut Rassmussenam 21.12.2010 | 08:10
Auf der Internetseite der Ärztekammer ist nichts zu finden. Seien Sie doch bitte so lieb und schreiben den Link zu der von Ihnen aufgeführten Behauptung in dieses Forum.
Skatrentneram 21.12.2010 | 07:26
Liebe Leute, nehmt doch zu diesem Thema nicht weiter Stellung denn so wird nur das Forum vollgesülzt und jeder will Recht haben. Gudrun ist nun mal dem Rat des Sozialrechtlers gefolgt, warum auch immer, und soll damit glücklich werden und auch die Konsequenzen tragen. Aber sich weiter auf blödes Geschwätz einzulassen bringt hier nix. Frohe Feiertage an alle Forumsleser wünscht der Skatrentner
Useram 21.12.2010 | 08:59
liebe gudrun vielleicht ersparen sie jetzt den mitarbeitern der DRV viel stress. wenn die drv jetzt keine entlassungsberichte mehr bekommt, ist das um einiges weniger arbeit für die mitarbeiter der reha-abteilung.
egalam 21.12.2010 | 14:42
Ich behaupte jetzt einfach mal, dasß der Arzt doch durch eine gesetzliuche Grundlag edazu verpflichtet ist... Sie können diese ja nachgoogeln... Für alle anderen Teilnehmer ist dieser Beitrag nicht ganz ernst gemeint, also bitte Kommentare dazu sparen (besonders diese schizophrene Typ, der hier öfters sein Unwesen treibt)
Elisabetham 21.12.2010 | 16:45
Hallo von egal! Angenommen du wärst Unfallopfer und müsstest wegen einer dauernden Gesundheitsbeschädigung Forderungen geltend machen. Das ist ein Riesenproblem, kann ich dir sagen. Nun wirst du aber aufgefordert sämtliche Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Ich denke, dass du in so einem Fall auch mit einer Schweigepflichtentbindung zurückhaltend wärst, wenn du ein Gutachten eines Arztes hättest, der behauptet, dass dein Unfall gar nicht stattgefunden hat.
Einsteinam 21.12.2010 | 18:19
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
honkam 21.12.2010 | 18:20
Lieber W*lfgang, nachträglich muß ich nun wirklich nichts legitimieren. Die DRV hat geprüft, entschieden und bewilligt. Mir ist natürlich klar, was die DRV wirklich will. Die wollen an meine gesamte Krankengeschichte ran, die ja einer der Ärzte aufnehmen sollte. Die wollen auch ein sozialmedizinisches Gutachten auf Vorrat. Das geht nun entschieden zu weit. Niemanden geht meine Krankengeschichte etwas an. Lieben Gruß Gudrun
Genau, Gutachten auf Vorrat. Das will die DRV nämlich von allen. Und außerdem noch wissen, wann jeder kacken geht. Und welche Schuhgröße alle haben. Und die Lieblingsfarben. Wird alles gespeichert. Für immer.
Elisabetham 21.12.2010 | 21:19
Hallo von Clein, würdest du bitte § 100 SGB X unter das Problem von Gudrun subsumieren?
C-leinam 21.12.2010 | 20:48
Hat schon mal jemand an den § 100 SGB X gedacht? Dort sind die Auskunftspflichten der Ärzte gegenüber den Leistungsträgern geregelt. Diese Vorschrift gilt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch für Rehabilitationseinrichtungen.
Elisabetham 21.12.2010 | 21:35
Ich habe mich in meinem vorletzten Beitrag etwas unpräzise ausgedrückt. Natürlich hat niemand bestritten, das ein Unfall stattgefunden hat. Man hat aber sehr wohl bestritten, dass durch den Unfall Schädigungsfolgen eingetreten sind. Für mich rein subjektiv ist der Eindruck entstanden, dass gar kein Unfall stattgefunden hätte und das die Ärzte mich aus Spaß operiert hätten.
W*lfgangam 21.12.2010 | 22:40
Hallo Gudrun, > nachträglich muß ich nun wirklich nichts legitimieren. Die DRV hat geprüft, entschieden und bewilligt. ...und was ist mit der 'Bauendabnahme'? - um mal einen ganz fernen Vergleich heranzuziehen ;-) Ich folge beiden Seiten der Argumentationen mit Interesse - wirklich überzeugt hat mich bisher keine Seite, im Sinne von (höchstrichterlich) rechtsfest gesichert !! Jeder eiert seine Argumente / §§ / Kommentare / unbedeutenden Einzelurteile locker aus dem Ärmel immer wieder hervor, auf den Punkt gebracht scheint das noch nicht wirklich. Gruß w. > honk ...Ihr Vorbild hat durchaus das Stadium einen tageslichtscheuen Grottenolms weit hinter sich gelassen und war mehr als fähig, präzisen Gedanken zu folgen UND sie zu artikulieren ;-)
...am 22.12.2010 | 08:16
Das Sie einen Unfall hatten Elisabeth kann wohl selbst im Forum niemand abstreiten. Die folgen bekommen ja alle hautnah zu spüren. Mal ganz davon ab, interessieren die Entlassungsberichte die Sachbearbeiter der DRV auch nicht. Es geht Ihnen um die durchgeführten Behandlungen und das Reha-Ergebnis. Woran Ihre Oma gestorben ist, oder ob Sie als Kind in den Brunnen gefallen sind ist den völlig egal. Diese Tatsachen sind dann ggf. bei einer Beurteilung im Rentenverfahren von Interesse (was ja nach der Reha folgen kann, wenn Sie arbeitsunfähig entlassen werden) und selbst da schaut nur der SMD in das Gutachten und nimmt dazu Stellung. Das vorliegen des Entlassungsberichts ermöglicht dann eine Beschleunigung des Verfahrens und weniger Kosten für die Solidargemeinschaft (ersparen von Mehrfachbegutachtungen).
Knut Rassmussenam 22.12.2010 | 08:35
Auf denen von Ihnen angegebenen Internetseiten ist KEINE Veröffentlichung zur hier diskutierten Problematik zu finden. Es geht auch nicht um die Weiterleitung an MDK oder KK! Es geht um die Weiterleitung an die DRV als Leistungserbringer. Bitte Bitte ein Link! (Ich denke, sie werden keinen finden)
Lasst sie, sie sind krankam 22.12.2010 | 09:31
Persönlichkeitsstörung, paranoide (engl.) paranoid personality disorder; Definition spezif. Persönlichkeitsstörung mit tief greifendem Misstrauen u. Argwohn gegenüber anderen Personen, übertriebener Empfindlichkeit, leichter Kränkbarkeit, Selbstbezogenheit der Gedanken, Neigung zu überwertiger bzw. wahnhafter Interpretation von Ereignissen u. Erlebnissen (s. Idee, überwertige, Wahn) sowie rechthaberischen od. querulator. Tendenzen; Differentialdiagnose wahnhafte Störung, paranoide Form der Schizophrenie.
Elisabetham 22.12.2010 | 17:39
"Das vorliegen des Entlassungsberichts ermöglicht dann eine Beschleunigung des Verfahrens und weniger Kosten für die Solidargemeinschaft (ersparen von Mehrfachbegutachtungen). " Hallo von! Was du sagst, mag für die DRV stimmen, für das Unfallopfer entstehen durch einen vermurksten Reha-Entlassungsbericht Riesenkosten. Du kannst dir sicher vorstellen, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch Interesse an den Reha-Bericht hat. Also muss man, um seine Ansprüche wahren zu können, von den behandelnden Ärzten Zusatzstellungnahmen einfordern, die selbstverständlich nicht kostenlos sind und man immer in Vorkasse gehen muss. Dann sind ein oder mehrere private Gutachter nötig und als weiteres braucht man noch einen Anwalt, der auch nicht für Nüsse arbeitet. Du glaubst gar nicht wie viele Leute wegen eines falschen Reha-Entlassungsbericht komplett um ihre Ansprüche gekommen sind. Das kannst du u.a. auf der juris-Datenbank nachlesen.
Useram 23.12.2010 | 06:41
"wie kann jemand mit Abschluß 10. klasse und dreijähriger Ausbildung zur/zum Fachangestellten/In Behandlungen und das Ergebnis überprüfen und beurteilen?" aber das macht doch gar keiner. wie kommen sie darauf?
Knut Rassmussenam 23.12.2010 | 09:16
Haben Sie das, was Sie da kopiert haben, auch gelesen? Haben Sie das, was Sie selbst schreiben, auch verstanden? Sie haben die niedersächsischen Ärzte ins Spiel gebracht, nun soll ich googeln? Komisch, wenn ich Google benutze, finde ich alle diese Infos auch. Ihr benanntes PDF-Dokument behandelt doch nicht die Problematik eines Informationsflusses zwischen Reha-Klinik und DRV. Sie biegen sich das alles schön zurecht. Sie haben also immer noch nicht ein einziges Dokument anbieten können, welches Ihren Irrglauben stützen würde! Ich werde weiter warten ...
oh mannam 23.12.2010 | 11:10
Streiten Sie doch nicht mit jemanden, der einem allen ernstes weiß machen will, dass die DRV durch eine Umdeutung gegenüber einer Reha Geld sparen will :D
Freimaureram 27.12.2010 | 11:03
Boah, is'ja wie im Kindergarten hier. Und am Besten ist der Herr Sozialrechtler (ich will ihm keine Rechtskenntnis abstreiten, sonst fängt alles wieder von vorne an): "wie kann jemand mit Abschluß 10. klasse und dreijähriger Ausbildung zur/zum Fachangestellten/In Behandlungen und das Ergebnis überprüfen und beurteilen?" Mich würde mal interessieren wie man diesen Kommentar/Beitrag rechtlichen nennen würde? Diskriminierung? Kann man da gegen klagen? Denn scheinbar ist eine Schulausbildung unter 15 Jahren o.ä. nichts wert? ;-)
Knut Rassmussenam 27.12.2010 | 11:13
Lieber Sozialrechtler! Jetzt haben Sie sich als ... entlarvt. (Jeder mag einsetzen, was er will). "Eines der bekanntetsten Gesetze ist das Bundesseuchengesetz, welches auch Straf- und Ornungswidrigkeitenvorschriften enthält." Ein wirklich Rechtskundiger würde wissen, dass das BSeuchG am 31.12.2000 außer Kraft getreten ist.
Freimaureram 28.12.2010 | 08:39
Es steht Ihnen natürlich frei, sich von Scharlatanen behandeln zu lassen. Verboten ist das nicht.
Hehehe, und was wäre Ihrer gütigen Meinung nach die Alternative? Sich von den Scharlatanen der Krankenkasse behandeln zu lassen? Oder einfach vollständig auf eine Behandlung zu verzichten? Ich weiss nicht, was gegen eine Behandlung spricht, ob jemand der Übersendung eines Berichtes zustimmt oder nicht, kann doch jeder selber entscheiden, oder? Sie hatten doch die ganze Zeit Probleme mit der Übersendung dieses komischen Berichts und auf einmal ist die Behandlung auf Scharlatan-Niveau? ;-)
Alle sind böseam 29.12.2010 | 08:17
...besonders um Mitternacht ist der Konsum am hächsten...da taucht der liebe Sozialrechtler gaaaanz tief in seine virtuelle Welt ein..und jagt Scharlatane und alle bösen Menschen....Er zeiht sein Sozialrechtlersupermann Kostüm an und fliegt herum....und wenn er am nächsten Morgen aufwacht, hat er alles wieder vergessen...und fängt wieder von vorne an. Das der Konsum seinem Gehirn schädigt...ach das verdrängt er einfach. Schuld sind grundsätzlich die anderen...also der böse Arzt mit der Fehldiagnose....und die böse DRV. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an den Sozialrechtler, der jeden Tag beweist, das Drogen den Verstand zerstören, Verbitterung und Hass auslösen und auch Verfolgungswahn zur Folge haben. Wer also nicht zu enden möchte, Finger weg!!!
Freimaureram 29.12.2010 | 08:50
In dem Moment, wo Realschulabgänger mit dreijähriger Lehre anfangen ärztliche Behandlungen zu beurteilen, und Vorschriften zur Behandlung erlassen dürfen, ist der Scharlatanerie Tür und Tor geöffnet. Bestes Beispiel für diese Scharlatane ist der MP Seehofer, vormals Bundesgesundheitsminister, der noch nicht einmal in der Lage ist, eine Millionenzahl zu verbalisieren. Hat ja auch nur die mittlere Reife. Und deshalb gehören ärztliche Berichte nicht in die Hände intellektuell minderleistungsfähiger Angestellter vom Schlage eines Seehofer. Tach Sozialrechtler, ähm, wieso gehen Sie nicht auf meine Frage an Sie ein? Was wäre denn die Alternative? Aber nein, eine Antwort gibt es nicht. Kann es etwa sein, dass die bestehenden Systeme doch zu gebrauchen sind? Hmmm. Man muss sich auch fragen, wieso Sie jetzt auf den Realschülern rumhacken??? Hat ein Realschüler Sie mal ausgelacht als Sie noch im Kindergarten waren? Wieso dieser Hass? Und vorallem - erst ist es der, dann ist es dies, dann wieder jenes und jetzt die Realschüler. Wer ist es denn morgen? Religiöse Minderheiten? Ethnische Randgruppen? Beantworten Sie doch einfach meine Frage, damit wäre mir schon geholfen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Kenoam 29.12.2010 | 18:49
Hallo, die Bearbeiter in der DRV beurteilen medizinische Sachverhalte nicht. Der ärztliche Dienst bzw. Gutachter geben Stellungnahmen ab und Juristen treffen dann Entscheidungen, ob eine Reha-Maßnahme oder ggf. Rente gewährt werden kann... Die Mitarbeiter fertigen dann entsprechende Bescheide. Das klappt wohl auch mit Realschulabschluss...
...am 30.12.2010 | 09:47
Ich glaube der Sozialrechtler wurde als Säugling auch drei mal in die Luft geworfen und nur zwei mal wieder aufgefangen. Wer solchen Sche.... kund tut, ist unter Realschulniveau. Ich glaube nicht, dass ein Sachbearbeiter (ob mittlerer oder gehobener Dienst - ja es gibt auch Sachbearbeiter mit Abitur und Studium) den Rehaentlassungsbericht ließt. Es werden die durchgeführten Behandlungen dokumentiert und das Ergebnis der Reha betrachtet. Wenn sich aus der Mitteilung der Einrichtung ergibt, dass evtl. EM vorliegen könnte, wird ins normale Rentenverfahren eingestiegen. Wenn nicht, dann geht der Bericht nach den statistischen Erledigungen ins Archiv. Niemand wird ihn sich dann raussuchen und durchlesen. Welchen Sachbearbeiter interessiert es schon ob Gudrun/Elisabeth einen Dach- bzw. Knochenschaden hatte, der repariert werden konnte. Was mein Kommentar zur Vermeidung von Mehrfachbeurteilungen betrifft, sollten Sie ggf. noch mal Ihr bisschen Hirn einschalten. Wenn aus dem Entlassungsbericht klar hervor geht, dass EM vorliegt oder auch nicht, wird sich die DRV wohl kaum noch weitere Gutachten für teuer Geld anfordern. Bei unklaren Ergebnissen ist es ja völlig normal, dass eine weitere Meinung eingeholt wird.
...am 05.01.2011 | 08:17
Nach den § 67 ff SGB X ist eine eigene Klinik des RV-Trägers, dem RV-Träger gleich zu setzen und es handelt sich nicht um eine Weitergabe von Sozialdaten, sondern um eine Nutzung. Somit kann der RV-Träger die Daten unter Beachtung des Sozialgeheimnisses nutzen. Bei der Auswertung der Entlassungsberichte durch die RV-Träger liegt ein Nutzen dieser Daten innerhalb des Trägers vor (Werden Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt oder auf sonstige Art und Weise zielgerichtet zur Kenntnis genommen, liegt ein Nutzen von Sozialdaten vor.). Sie können mich aber gern, natürlich mit Zitat der einschlägigen Vorschriften bzw. Urteile (Bitte nicht schreiben: "Da gibt’s Urteile, oder das steht im SGB / StGB.") korrigieren. Beachten Sie, dass die Urteile den RV-Träger als Leistungsträger betreffen müssen, nicht nur z.B. die Krankenkasse als Dritten. Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Ergüsse und stichhaltigen Begründungen. Ihre persönliche Meinung spielt keine Rolle, da diese wie die von Ihnen bezeichneten "abstruse Meinungen" völlig egal sind, entscheident sind nur "Auskünfte und Tatsachen".
Elisabetham 06.01.2011 | 16:47
Geschützes Rechtsgut des § 203 StGB ist der persönliche Lebens- und Geheimhaltungsbereich. Damit ist das Rechtsgut für den einzelnen disponibel und die Weitergabe von Daten mit wirksamer Einwilligung grundsätzlich nicht rechtswidrig. Natürlich müssen alle Tatbestandsmerkmale (objektiv und subjektiv) für für eine wirksame Einwilligung vorliegen. Die Einwilligung ist ein nicht gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund.
Gudrunam 20.12.2010 | 20:27
Lieber Herr Nix, die zuständige Ärztekammer stellt fest, dass es keinerlei Pflicht meiner Ärzte gibt, den Rehabericht herauszurücken und dass das Herausrücken ein Berufsvergehen und eine Straftat wären. Sie schreiben mir - als Mitarbeiter der DRV - dass ich demächst eine Rechnung der DRV bekommen werde, weil ich es nicht dulde, dass Ärzte Berufsvergehen und Straftaten gegen mich begehen? Ich kann nicht glauben, dass Sie MA der DRV sind, denn sonst wüßten Sie, dass im SGB eine Bestrafung wegen des Bestehens auf Einhaltung von Gesetzesnormen verboten ist. Ihr Angstmache prallt bei mir locker ab und bestärkt mich in der Überzeugung, dass bei der DRV etwas oberfaul ist. Ein besinnliches Fest wünsche ich Ihnen Gudrun
Sozialrechtleram 20.12.2010 | 21:13
Zitat von RFn anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr RFn, die Rücknahme der m.E. ohnehin rechtlich unwirksamen pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärung bewirkt nur, dass den Gutachtern der DRV nur das zukommt, was ihnen zuzukommen hat, nämlich Auskünfte und Tatsachen und nicht abstruse Meinungen und Falschdiagnosen. Im Fall von Gudrun geht es m.W. um eine AHB aufgrund eines Unfalls mit Knochenbruch. Die Reha ist aufgrund eines Arztberichtes bewilligt worden. Wo ist im Gesetz festgelegt, dass der DRV einen sog. Reha-Entlasungsbericht seitens des behandelnden Arztes zu übersenden (offenbaren) ist? Her mit der Vorschrift oder bitte zukünftig die Schnauze halten. ich wünsche Ihnen ein paar besinnliche Weihnachtstage beim Lesen des SGB I bis X.
Gudrunam 20.12.2010 | 22:31
Hallo, meinen Sie ernsthaft mich mit Ihrem dummerhaftigem Geschreibsel beeindrucken zu können? Die DRV hat nicht die Möglichkeit mir die AHB in Rechnung zu stellen. Was genehmigt wurde, ist genehmigt und von dem zu zahlen, der es genehmigt hat. In den nächsten Tagen haben Sie Gelegenheit zur Besinnung. Nutzen Sie die. Gudrun
die lösungam 21.12.2010 | 14:44
Zitat von Gudrun anzeigenausblenden
Guten Tag werte Gudrun, würden Sie mir bzw. uns allen berichten wie es in der Sache weitergeht ? Meine Vermutung ist ja, dass der Sachbearbeiter sich weiter im Recht fühlt aber einfach weil er besseres zu tun hat die Akte schließt und nichts weiter passiert. Damit wäre Ihrem Ansinnen entsprochen und der dortige Mensch hätte auch seine Ruhe. Leider wäre dann diese Frage immer noch nicht endgültig geklärt.
Liebe Neugierige, selbstverständlich werde ich berichten, wie es weitergegangen ist. Das bin ich schon Sozialrechtler schuldig. schöne Weihnachten Gudrun
...Das bin ich schon Sozialrechtler schuldig?? Sie sind doch ein und dergleiche. Das sie hier alle an der Nase rumführen, finden sie sicher unheimlich komisch. Sitzen alleine zuhause und lachen sich über alle kaputt, weil jeder auf Ihre Beiträge eingeht. Mal unter dem Synonym "Sozialrechtler", dem über allem erhabenden, der alles weiss und alles kann. Oder lieber doch unter dem Synonym Gudrun, die durchgeknallte Soziologin, die eine Frau mit Doppelnamen nachahmt, und ein ganz kleines bisschen narzistisch veranlagt ist..nur son büsschen...kaum der Rede wert. Oder doch lieber als die liebe Elisabeth, die sich als naive Dame, die keiner Fliege etwas zu Leide tun kann,darstellt. Und schwups, geht das Büumchen- Wechsel-Dich jeden Tag wieder aufs neue los. Wenn man es mal von der komischen Seite nimmt, ist es wirklich lustig, aber wen man es dann doch mal ernst betrachtet, können sie einem wirklich Leid tun, liebe Grudrun, ach ich meine Elisabeth, upss...meien natürlich Soziualrechtler.
Skatrentneram 22.12.2010 | 07:38
Konny Adenauer sagte: Wir haben alle den gleichen Himmel aber nicht alle den gleichen Horizont.
Gudrunam 22.12.2010 | 18:15
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Lieber Herr Rassmussen, Sie finden das z.B. hier: http://www.aerztekammerberlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/08_Berufs… Auf Seite 4 finden Sie das: "Übermittlung an die Rentenversicherungsträger Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Rentenversicherungsanstalt keine gesetzliche Pflicht des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Versicherter einen Rentenantrag stellt, er konkludent in die Bei-ziehung medizinischer Unterlagen einwilligt, die zur Prüfung der Rentenbewilligung notwendig sind. Da dies aber streitig ist und teilweise vertreten wird, es müsse immer eine ausdrückliche Einwilligungserklärung eingeholt werden, sollten (Vertrags-)Ärzte an den Rentenversicherungs-träger nur Auskünfte erteilen, wenn sie zuvor eine aktuelle Entbindungserklärung von der Schweigepflicht erhalten haben." Für mich als juristisch unbedarfte Soziologin ist doch klar, was da steht: Ein (behandelnder) Arzt darf ohne mein Einverständnis niemandem in der DRV Auskünfte erteilen. Und genau das hat mir auch der Herr Jurist von der Ärztekammer verklickert. Komisch, dass ich als unbedarfte Soziologin derartige Links finde und Sie als professioneller "Rechtskundiger" nicht. Friede sei auf Erden Gudrun
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 17:49
Hallo C-lein, selbstredend gilt die Vorschrift auch für Reha-Einrichtungen, wie Sie zutreffend feststellen. Steht ja auch ausdrücklich drin. Nur die von der DRV sind diesbezüglich gerne Analphabeten bzw. wollen den § nicht lesen. Aufgrund der jahrzehntelang geübten rechtswidrigen Praxis können die nicht mehr einknicken. Die müssen in der Tat gezwungen werden. mfg Sozialrechtler
Gudrunam 22.12.2010 | 18:37
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Lieber W*lfgang, meinen Sie nicht, dass ich die einzige Person bin, die für die "Bauendabnahme" zuständig ist? Ich bin doch diejenige, die den Zustand vom Vorher zum Nachher am allerbesten beurteilen kann. Meinen Sie ernsthaft, dass man der Aussage eine Bauunternehmers trauen kann, seine Handwerker hätten alles korrekt gemacht, weil sich das aus deren Berichten ergibt? Hatte neulich einen Handwerker im Haus. Fragte mich nach nem Zollstock. Als ich fragte, wo denn seiner sei, sagte er: Im Auto. Ich hab dem gesagt, dass ich ihm die Zeit zur Beschaffung des Zollstocks abziehe. Mannomann, konnte der flitzen. :-))) Soviel zu "Handwerkern" und deren Vertrauenswürdigkeit. Wenn Sie erwarten, dass Ärzte hinsichtlich ihrer Behandlungserfolge die Wahrheit in die Berichte reinschreiben, haben Sie die menschliche Natur und das soziologisch begründbare Verhalten von Menschen nicht verstanden. Die Juristen sagen: Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Erwarten Sie also in Reha-Entlassungsberichten die objektive Wahrheit, wobei es die nach Popper ohnehin nicht gibt? lieben Gruß und Friede auf Erden Gudrun
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 20:16
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr Rasmussen, anhand der von Gudrun genannten Wörter ergab eine Suche mit Google: "14. Anfragen von Rentenversicherungsträgern Rentenversicherungsrecht Der Arzt ist nach dem Rentenversicherungsrecht (SGB VI) gesetzlich nicht verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auf dessen Anfrage Auskünfte zu erteilen. Auskünfte Auskünfte darf und muss der Arzt und das Krankenhaus dem Rentenversicherungsträger deshalb nur erteilen, soweit diese im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt werden und der Patient in die Auskunftserteilung zuvor schriftlich eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Vergütung Nach § 21 Abs. 3 SGB X erhält der Arzt auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung kann ein Betrag in Höhe von 21,00 EURO verlangt werden, bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bis zu 44,00 EURO. Für kurze Gutachten oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken, kann ein Betrag in Höhe von 38,00 EURO berechnet werden, bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit von bis zu 75,00 EURO." Es ist der erste Google-Eintrag. Der Text steht auf Seite 19 des pdf-Dokumentes. Jurist sind Sie höchstwahrscheinlich nicht, denn selbst Erstsemester würden eine solche Quelle finden. Schöne besinnliche Tage wünscht Ihnen Sozialrechtler
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 20:02
Zitat von ... anzeigenausblenden
... schrieb

Nach den § 67 ff SGB X ist eine eigene Klinik des RV-Trägers, dem RV-Träger gleich zu setzen und es handelt sich nicht um eine Weitergabe von Sozialdaten, sondern um eine Nutzung. Somit kann der RV-Träger die Daten unter Beachtung des Sozialgeheimnisses nutzen.

Bei der Auswertung der Entlassungsberichte durch die RV-Träger liegt ein Nutzen dieser Daten innerhalb des Trägers vor (Werden Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt oder auf sonstige Art und Weise zielgerichtet zur Kenntnis genommen, liegt ein Nutzen von Sozialdaten vor.).

Sie können mich aber gern, natürlich mit Zitat der einschlägigen Vorschriften bzw. Urteile (Bitte nicht schreiben: "Da gibt’s Urteile, oder das steht im SGB / StGB.") korrigieren. Beachten Sie, dass die Urteile den RV-Träger als Leistungsträger betreffen müssen, nicht nur z.B. die Krankenkasse als Dritten.

Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Ergüsse und stichhaltigen Begründungen.

Ihre persönliche Meinung spielt keine Rolle, da diese wie die von Ihnen bezeichneten "abstruse Meinungen" völlig egal sind, entscheident sind nur "Auskünfte und Tatsachen".

[/quote]

Die einschlägige Vorschrift ist § 203 StGB, und der gilt für alle Berufsgeheimnisträger unabhängig von deren arbeits- und beamtenrechtlichem Status. Es kommt nur darauf an, dass der Arzt als Arzt tätig wurde.

Der Rest ist simpel: Der Gesetzgeber kann Auskünfte erlauben oder vorschreiben. Das Bundesseseuchengesetz, jetzt in Infektionsschutzgesetz umettikettiert, erlaubt bzw. schreibt bestimmte Meldungen für Ärzte etc. vor.

Für den Bereich der Rentenversicherung fehlt eine solche Vorschrift. und deshalb ist das, was die DRV macht, zweifelsfrei illegal.

Und wenn Sie glauben, dass die DRV die Auskunftspflichten vertraglich mit den Reha-Kliniken regeln kann, sind Sie als Pimpf auf dem Holzweg. Ein solcher Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Alles längst höchstrichterlich entschieden.

[/quote]

Dann Posten Sie doch bitte die Quelle. Urteil vom ... .

Dass haben Sie doch im Kopf als Sozialrechtler, da brauchen Sie doch nicht mal nachlesen. Schreiben Sie es hier ins Forum, da können es alle nachlesen und keiner wird mehr an Ihrer Kompetenz zweifeln. Aber immer nur das BLABLA von Ihnen, .... ich weiß ja nicht ... das zeugt eher von Inkompetenz.

Sehr ... von ... , wie kann jemand mit Abschluß 10. klasse und dreijähriger Ausbildung zur/zum Fachangestellten/In Behandlungen und das Ergebnis überprüfen und beurteilen? Ich dachte immer, dass dazu ein Medizinstudium nebst Facharztausbildung und Anerkennung notwendig ist. Wie man sich doch irren kann, wenn man es mit gutgläubigen Foristen hier zu tun bekommt. :-(#) "Diese Tatsachen sind dann ggf. bei einer Beurteilung im Rentenverfahren von Interesse (was ja nach der Reha folgen kann, wenn Sie arbeitsunfähig entlassen werden) und selbst da schaut nur der SMD in das Gutachten und nimmt dazu Stellung. Das vorliegen des Entlassungsberichts ermöglicht dann eine Beschleunigung des Verfahrens und weniger Kosten für die Solidargemeinschaft (ersparen von Mehrfachbegutachtungen)." Ein Arzt der DRV kann Hellsehen und beurteilen, ob der Arzt in der Reha-Klinik alles richtig gemacht hat und die Befunde korrekt sind? Das glauben Sie doch wohl selbst nicht, wo man per Computer solche Berichte passgenau generieren kann. Noch nie was von Künstlicher Intelligenz und Datenbanken gehört? Und das mit den Ersparnissen durch Vermeidung von Doppeluntersuchungen vergessen Sie mal ganz schnell. Jede KK empfiehlt bei größeren ärztlichen Eingriffen die Einholung einer Zweitmeinung und bezahlt das auch anstandslos. Kein Beruf in der Wissenschaft ist so häufig mit Irrtümern und Fehlern behaftet, wie der des Arztes; außer der Tätigkeit von Juristen, denn die haben bis zu fünf Instanzen, die Fehler vermeiden sollen. Und oft genug hat sich die letzte Instanz doch geirrt. mfg Sozialrechtler
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 23:32
Zitat von Gudrun anzeigenausblenden
[ Genau, Gutachten auf Vorrat. Das will die DRV nämlich von allen. Und außerdem noch wissen, wann jeder kacken geht. Und welche Schuhgröße alle haben. Und die Lieblingsfarben. Wird alles gespeichert. Für immer.
Lieber Honk, noch nie im Krankenhaus gelegen? Sie werdens nicht glauben wollen, aber da wird in der Tat auch der Gang zur Toilette - im DRK-Krankenhaus, wo ich operiert wurde, noch auf dem Flur - protokolliert, wenn es der Begleitung des Pflegepersonals bedarf. Und einmal am Tag wird man gefragt, ob man *** hat. Friede sei mit Dir Gudrun
Liebe Gudrun, Sie sind hartnäckig, wie Anfang letzten Jahres. Bewundernswert! Ja, Sie haben Recht, es wird inzwischen alles protokolliert, was es zu protokollieren gibt. Medizinisch unsinnig ist bei einem bettlägeren Patienten die Frage nach dem Stuhlgang jedoch nicht. Insofern gehören derartige Informationen sehr wohl in einen Arztbericht an den behandelnden Arzt, wenn dem ein Krankheitswert zukommt,was in der Regel allerdings bei der Essensqualität in Krankenhäusern nicht der Fall ist. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Sachen Reha-Bericht, der sich ja laut ÄK wie erwartet abzeichnet und ein gesegnetes Weihnachtsfest Sozialrechtler
Sozialrechtleram 26.12.2010 | 14:34
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Aus welchem Grund sollte sich die Ärztekammer ganz speziell damit befassen? Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift darf kein Arzt irgendetwas ausplaudern. Das gilt gemäß § 203 StGB für jeden Arzt, wenn er ' als Arzt' tätig geworden ist, unabhängig von seinem arbeits-, beamten- oder privatrechtlichen Status. Es gilt auch gegenüber selbst Schweigepflichtigen. Das ist ständige BGH-Rechtsprechung. Eine Liste der gesetzlichen Vorschriften, die ein Aussagerecht bzw. eine Aussageverpflichtung regeln, findet sich irgendwo auf der Homepage der Bundesärztekammer. Eines der bekanntetsten Gesetze ist das Bundesseuchengesetz, welches auch Straf- und Ornungswidrigkeitenvorschriften enthält. Wenn Sie nicht gewillt sind, die einschlägigen Kommentare und Gerichtsentscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, gehören Sie im Gegensatz zu mir nicht zu den Wissenden, sondern zu den Gläubigen, denen man allen Unfug erzählen kann und die dann amen sagen. Man kann natürlich auch bei Ihnen die Krankheit "Obrigkeitshörigkeit" diagnostizieren. Juristen sprechen hinsichtlich dieser Erkrankung auch von Rechtsblindheit.
Sozialrechtleram 27.12.2010 | 11:40
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden? Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird? Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.
Der Doofeam 27.12.2010 | 12:21
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Lieber Sozialrechtler! Jetzt haben Sie sich als ... entlarvt. (Jeder mag einsetzen, was er will). "Eines der bekanntetsten Gesetze ist das Bundesseuchengesetz, welches auch Straf- und Ornungswidrigkeitenvorschriften enthält." Ein wirklich Rechtskundiger würde wissen, dass das BSeuchG am 31.12.2000 außer Kraft getreten ist.
Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden? Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird? Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.
Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. Und jemand der alles weiss und alles kann, müsste das doch wissen, oder etwa nicht?? Und insbesondere so ein fachkundiger ( hüstel, hüstel lach mih tot* ) Jurist wie sie sich bezeichnen, müsste das doch wissen. Mitarbeiter der DRV Bund bezeichnen sich selbst auch nicht als BfA. Naja so weiss wenigstens jeder User hier, das es sich bei Ihenn ausschliesslich um heisse Luft handelt. Das ist für dieses Forum mehr wert als jedes Weihnachtsgeschenk. Vielen vielen Dank Herr Sozialrechtler.
Freimaureram 27.12.2010 | 12:30
Zitat von Der Doofe anzeigenausblenden
Der Doofe schrieb

Lieber Sozialrechtler!

Jetzt haben Sie sich als ... entlarvt. (Jeder mag einsetzen, was er will).

"Eines der bekanntetsten Gesetze ist das Bundesseuchengesetz, welches auch Straf- und Ornungswidrigkeitenvorschriften enthält."

Ein wirklich Rechtskundiger würde wissen, dass das BSeuchG am 31.12.2000 außer Kraft getreten ist.

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Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden?

Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird?

Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.

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Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. Und jemand der alles weiss und alles kann, müsste das doch wissen, oder etwa nicht??

Und insbesondere so ein fachkundiger ( hüstel, hüstel lach mih tot* ) Jurist wie sie sich bezeichnen, müsste das doch wissen.

Mitarbeiter der DRV Bund bezeichnen sich selbst auch nicht als BfA.

Naja so weiss wenigstens jeder User hier, das es sich bei Ihenn ausschliesslich um heisse Luft handelt. Das ist für dieses Forum mehr wert als jedes Weihnachtsgeschenk.

Vielen vielen Dank Herr Sozialrechtler.

Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden? Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird? Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.
Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. Und jemand der alles weiss und alles kann, müsste das doch wissen, oder etwa nicht?? Und insbesondere so ein fachkundiger ( hüstel, hüstel lach mih tot* ) Jurist wie sie sich bezeichnen, müsste das doch wissen. Mitarbeiter der DRV Bund bezeichnen sich selbst auch nicht als BfA. Naja so weiss wenigstens jeder User hier, das es sich bei Ihenn ausschliesslich um heisse Luft handelt. Das ist für dieses Forum mehr wert als jedes Weihnachtsgeschenk. Vielen vielen Dank Herr Sozialrechtler.
Ja ne, nu' lasst ihn man, der hat schon einen Plan, den er verfolgt. Wir kleinen Lichter verkennen den noch, aber wenn unser alle Messias hier nix mehr schreiben würde, dass wäre doch nun wirklich langweilig, oder? ;-)
Sozialrechtleram 27.12.2010 | 20:10
Zitat von Der Doofe anzeigenausblenden
Der Doofe schrieb

Lieber Sozialrechtler!

Jetzt haben Sie sich als ... entlarvt. (Jeder mag einsetzen, was er will).

"Eines der bekanntetsten Gesetze ist das Bundesseuchengesetz, welches auch Straf- und Ornungswidrigkeitenvorschriften enthält."

Ein wirklich Rechtskundiger würde wissen, dass das BSeuchG am 31.12.2000 außer Kraft getreten ist.

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Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden?

Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird?

Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.

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Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. Und jemand der alles weiss und alles kann, müsste das doch wissen, oder etwa nicht??

Und insbesondere so ein fachkundiger ( hüstel, hüstel lach mih tot* ) Jurist wie sie sich bezeichnen, müsste das doch wissen.

Mitarbeiter der DRV Bund bezeichnen sich selbst auch nicht als BfA.

Naja so weiss wenigstens jeder User hier, das es sich bei Ihenn ausschliesslich um heisse Luft handelt. Das ist für dieses Forum mehr wert als jedes Weihnachtsgeschenk.

Vielen vielen Dank Herr Sozialrechtler.

Und was steht in dem Nachfolgegesetz anderes drin? Ärzte dürfen sämtliche Krankheiten ihrer Patienten an die Behörden melden? Meinen Sie ernsthaft durch Umettikitierung ändert sich der wesentliche Inhalt, außer dass ein Mehr an unsinniger Bürokratie geschaffen wird? Sie sollten aber vielleicht mal das K**K im Bereich des SGB X üben, dann würde Ihnen vielleicht klar werden, dass das SGB X für die DRV Bund das Evangelium sein sollte, welches einen immensen Bürokratieabbau und eine sinnvolle Verwendung der Versichertenbeiträge ermöglicht.
Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. Und jemand der alles weiss und alles kann, müsste das doch wissen, oder etwa nicht?? Und insbesondere so ein fachkundiger ( hüstel, hüstel lach mih tot* ) Jurist wie sie sich bezeichnen, müsste das doch wissen. Mitarbeiter der DRV Bund bezeichnen sich selbst auch nicht als BfA. Naja so weiss wenigstens jeder User hier, das es sich bei Ihenn ausschliesslich um heisse Luft handelt. Das ist für dieses Forum mehr wert als jedes Weihnachtsgeschenk. Vielen vielen Dank Herr Sozialrechtler.
Die DRV Bund ist immer noch substantiell und vom Gedankengut her die alte Bundesversicherungsanstalt. Da hat sich mit der Umettikitierung nichts geändert. Das ist bei der Bundeswehr nicht anders, deren Vorläufer die Wehrmacht war und deren Traditionen fortgepflegt wurden. Gleiches gilt für die jetzt Regionalträger genannten LVAen. "Es geht um die Tatsache, das das Bundesseuchengesetz in der Form, wie sie es beschrieben haben, nicht mehr existiert. " Die Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften bzgl. der im Bundesseuchengesetz gnannten Tatbestände existieren immer noch. Ebenso die Meldepflichten. Da hat sich nichts geändert, außer dass das Gesetz verbürokratisiert wurde und in der Effizienz der Seuchenbekämpfung schlechter wurde. Die lebensgefährlichen Infektionen mit dem multiresistenten Errerger Staphylococcus aureus werden durch das Gesetz nicht eingedämmt. Es besteht halt keine durchgreifende Meldepflicht. Und vor allen Dingen besteht keine Veröffentlichungspflicht der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, in denen solch ein Fall auftritt. Meist bedeutet Umettikitierung Verschlechterung, wie man an der DRV Bund und deren inkompetentem Referat Datenschutz, Sozial- und Steuergeheimnis problemlos nachvollziehen kann.
Sozialrechtleram 27.12.2010 | 20:27
Zitat von Freimaurer anzeigenausblenden
Es ist allein Ihr Problem, ob Sie den leeren Versprechungen der DRV glauben, die da z.B. wortwörtlich lauten: "Darüber hinaus unterliegen die Angaben im ärztlichen Entlassungsbericht den strengen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes." Daß der Sozialdatenschutz löchrig ist, wie ein Schweizer Käse, sollte bekannt sein. Daß bei der DRV dubios ausgebildte Typen mit Realschulabschluß und dreijähriger Verwaltungslehre ohne ärztliche Approbation ärztliche Entlassungsberichte dazu benötigen, um sich vom Verlauf und dem Ergebnis der Behandlung zu überzeugen und die indikationsgerechte Auswahl der Reha-Einrichtung und die ordnungsgemäße Behandlung zu beurteilen ist ein Hammer. Es steht Ihnen natürlich frei, sich von Scharlatanen behandeln zu lassen. Verboten ist das nicht.
Alle sind böseam 28.12.2010 | 13:03
Zitat von Freimaurer anzeigenausblenden
Hehehe, und was wäre Ihrer gütigen Meinung nach die Alternative? Sich von den Scharlatanen der Krankenkasse behandeln zu lassen? Oder einfach vollständig auf eine Behandlung zu verzichten? Ich weiss nicht, was gegen eine Behandlung spricht, ob jemand der Übersendung eines Berichtes zustimmt oder nicht, kann doch jeder selber entscheiden, oder? Sie hatten doch die ganze Zeit Probleme mit der Übersendung dieses komischen Berichts und auf einmal ist die Behandlung auf Scharlatan-Niveau? ;-)
In der virtuellen Welt von Herrn Sozialrechtler sind grundsätzlich alle böse. Nur er selbst nicht. Alle sind dumm. Nur er selbst nicht. Keiner weiss etwas. Nur er selbst weiss alles. Keiner kann irgendetwas. Nur er selbst kann alles. In dieser virteullen Welt gibt es im übrigen auch sprechende Blumen und Tiere. Man muss nur genug konsumieren, dann schwindet die Realität und man lebt in der eigens kreirten Welt. Und da sind nun mal alle böse, und jeder will einem etwas. Fragen sie mal in einer Suchtklinik nach...die können Ihnen ausreichend Beispiele liefern.
Sozialrechtleram 29.12.2010 | 00:02
Zitat von Freimaurer anzeigenausblenden
Hehehe, und was wäre Ihrer gütigen Meinung nach die Alternative? Sich von den Scharlatanen der Krankenkasse behandeln zu lassen? Oder einfach vollständig auf eine Behandlung zu verzichten? Ich weiss nicht, was gegen eine Behandlung spricht, ob jemand der Übersendung eines Berichtes zustimmt oder nicht, kann doch jeder selber entscheiden, oder? Sie hatten doch die ganze Zeit Probleme mit der Übersendung dieses komischen Berichts und auf einmal ist die Behandlung auf Scharlatan-Niveau? ;-)
In dem Moment, wo Realschulabgänger mit dreijähriger Lehre anfangen ärztliche Behandlungen zu beurteilen, und Vorschriften zur Behandlung erlassen dürfen, ist der Scharlatanerie Tür und Tor geöffnet. Bestes Beispiel für diese Scharlatane ist der MP Seehofer, vormals Bundesgesundheitsminister, der noch nicht einmal in der Lage ist, eine Millionenzahl zu verbalisieren. Hat ja auch nur die mittlere Reife. Und deshalb gehören ärztliche Berichte nicht in die Hände intellektuell minderleistungsfähiger Angestellter vom Schlage eines Seehofer.
Sozialrechtleram 29.12.2010 | 19:47
Zitat von Keno anzeigenausblenden
Das Prozedere der Prüfung der Reha-Entlassungsberichte sieht anders aus, als Sie es beschreiben. Da prüfen sehr wohl nicht approbierte Personen die medizinischen Inhalte und Ergebnisse in den Berichten.
Freimaureram 29.12.2010 | 20:55
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Hallo, die Bearbeiter in der DRV beurteilen medizinische Sachverhalte nicht. Der ärztliche Dienst bzw. Gutachter geben Stellungnahmen ab und Juristen treffen dann Entscheidungen, ob eine Reha-Maßnahme oder ggf. Rente gewährt werden kann... Die Mitarbeiter fertigen dann entsprechende Bescheide. Das klappt wohl auch mit Realschulabschluss...
Das Prozedere der Prüfung der Reha-Entlassungsberichte sieht anders aus, als Sie es beschreiben. Da prüfen sehr wohl nicht approbierte Personen die medizinischen Inhalte und Ergebnisse in den Berichten.
Können Sie einem Laien denn mal erklären, wie das Prozedere bei diesem Verfahren aussieht? Und woher wissen Sie das? Arbeiten Sie bei der Rentenversicherung?
Sozialrechtleram 05.01.2011 | 00:10
Zitat von Freimaurer anzeigenausblenden
Das Prozedere der Prüfung der Reha-Entlassungsberichte sieht anders aus, als Sie es beschreiben. Da prüfen sehr wohl nicht approbierte Personen die medizinischen Inhalte und Ergebnisse in den Berichten.
Können Sie einem Laien denn mal erklären, wie das Prozedere bei diesem Verfahren aussieht? Und woher wissen Sie das? Arbeiten Sie bei der Rentenversicherung?
Hallo, Schon mal was von Akteneinsicht gehört? Da kann man genau nachlesen, wer wann was gelesen und bewertet hat. Da muß man nicht bei den RV-Trägern arbeiten, um zu wissen, wie die arbeiten.
Sozialrechtleram 05.01.2011 | 00:26
Zitat von ... anzeigenausblenden
... schrieb

Nach den § 67 ff SGB X ist eine eigene Klinik des RV-Trägers, dem RV-Träger gleich zu setzen und es handelt sich nicht um eine Weitergabe von Sozialdaten, sondern um eine Nutzung. Somit kann der RV-Träger die Daten unter Beachtung des Sozialgeheimnisses nutzen.

Bei der Auswertung der Entlassungsberichte durch die RV-Träger liegt ein Nutzen dieser Daten innerhalb des Trägers vor (Werden Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt oder auf sonstige Art und Weise zielgerichtet zur Kenntnis genommen, liegt ein Nutzen von Sozialdaten vor.).

Sie können mich aber gern, natürlich mit Zitat der einschlägigen Vorschriften bzw. Urteile (Bitte nicht schreiben: "Da gibt’s Urteile, oder das steht im SGB / StGB.") korrigieren. Beachten Sie, dass die Urteile den RV-Träger als Leistungsträger betreffen müssen, nicht nur z.B. die Krankenkasse als Dritten.

Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Ergüsse und stichhaltigen Begründungen.

Ihre persönliche Meinung spielt keine Rolle, da diese wie die von Ihnen bezeichneten "abstruse Meinungen" völlig egal sind, entscheident sind nur "Auskünfte und Tatsachen".

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Die einschlägige Vorschrift ist § 203 StGB, und der gilt für alle Berufsgeheimnisträger unabhängig von deren arbeits- und beamtenrechtlichem Status. Es kommt nur darauf an, dass der Arzt als Arzt tätig wurde.

Der Rest ist simpel: Der Gesetzgeber kann Auskünfte erlauben oder vorschreiben. Das Bundesseseuchengesetz, jetzt in Infektionsschutzgesetz umettikettiert, erlaubt bzw. schreibt bestimmte Meldungen für Ärzte etc. vor.

Für den Bereich der Rentenversicherung fehlt eine solche Vorschrift. und deshalb ist das, was die DRV macht, zweifelsfrei illegal.

Und wenn Sie glauben, dass die DRV die Auskunftspflichten vertraglich mit den Reha-Kliniken regeln kann, sind Sie als Pimpf auf dem Holzweg. Ein solcher Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Alles längst höchstrichterlich entschieden.

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Dann Posten Sie doch bitte die Quelle. Urteil vom ... .

Dass haben Sie doch im Kopf als Sozialrechtler, da brauchen Sie doch nicht mal nachlesen. Schreiben Sie es hier ins Forum, da können es alle nachlesen und keiner wird mehr an Ihrer Kompetenz zweifeln. Aber immer nur das BLABLA von Ihnen, .... ich weiß ja nicht ... das zeugt eher von Inkompetenz.

Sie übersehen die Tatsache, dass die DRV den Entlassungsbericht gar nicht haben darf, es sei denn der Patient hat wirksam aus freiem Willen zugestimmt. Steht übrigens irgendwo unter den §§ 67 SGB X ff. Irgendwie sind Sie leider noch ein lernbedürftiger Lehrling. sorry, heißt ja jetzt AzuBi oder so ähnlich.
Sozialrechtleram 05.01.2011 | 19:43
Zitat von ... anzeigenausblenden
... schrieb

Nach den § 67 ff SGB X ist eine eigene Klinik des RV-Trägers, dem RV-Träger gleich zu setzen und es handelt sich nicht um eine Weitergabe von Sozialdaten, sondern um eine Nutzung. Somit kann der RV-Träger die Daten unter Beachtung des Sozialgeheimnisses nutzen.

Bei der Auswertung der Entlassungsberichte durch die RV-Träger liegt ein Nutzen dieser Daten innerhalb des Trägers vor (Werden Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt oder auf sonstige Art und Weise zielgerichtet zur Kenntnis genommen, liegt ein Nutzen von Sozialdaten vor.).

Sie können mich aber gern, natürlich mit Zitat der einschlägigen Vorschriften bzw. Urteile (Bitte nicht schreiben: "Da gibt’s Urteile, oder das steht im SGB / StGB.") korrigieren. Beachten Sie, dass die Urteile den RV-Träger als Leistungsträger betreffen müssen, nicht nur z.B. die Krankenkasse als Dritten.

Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Ergüsse und stichhaltigen Begründungen.

Ihre persönliche Meinung spielt keine Rolle, da diese wie die von Ihnen bezeichneten "abstruse Meinungen" völlig egal sind, entscheident sind nur "Auskünfte und Tatsachen".

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Die einschlägige Vorschrift ist § 203 StGB, und der gilt für alle Berufsgeheimnisträger unabhängig von deren arbeits- und beamtenrechtlichem Status. Es kommt nur darauf an, dass der Arzt als Arzt tätig wurde.

Der Rest ist simpel: Der Gesetzgeber kann Auskünfte erlauben oder vorschreiben. Das Bundesseseuchengesetz, jetzt in Infektionsschutzgesetz umettikettiert, erlaubt bzw. schreibt bestimmte Meldungen für Ärzte etc. vor.

Für den Bereich der Rentenversicherung fehlt eine solche Vorschrift. und deshalb ist das, was die DRV macht, zweifelsfrei illegal.

Und wenn Sie glauben, dass die DRV die Auskunftspflichten vertraglich mit den Reha-Kliniken regeln kann, sind Sie als Pimpf auf dem Holzweg. Ein solcher Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Alles längst höchstrichterlich entschieden.

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Dann Posten Sie doch bitte die Quelle. Urteil vom ... .

Dass haben Sie doch im Kopf als Sozialrechtler, da brauchen Sie doch nicht mal nachlesen. Schreiben Sie es hier ins Forum, da können es alle nachlesen und keiner wird mehr an Ihrer Kompetenz zweifeln. Aber immer nur das BLABLA von Ihnen, .... ich weiß ja nicht ... das zeugt eher von Inkompetenz.

Die einschlägige Vorschrift ist § 203 StGB, und der gilt für alle Berufsgeheimnisträger unabhängig von deren arbeits- und beamtenrechtlichem Status. Es kommt nur darauf an, dass der Arzt als Arzt tätig wurde. Der Rest ist simpel: Der Gesetzgeber kann Auskünfte erlauben oder vorschreiben. Das Bundesseseuchengesetz, jetzt in Infektionsschutzgesetz umettikettiert, erlaubt bzw. schreibt bestimmte Meldungen für Ärzte etc. vor. Für den Bereich der Rentenversicherung fehlt eine solche Vorschrift. und deshalb ist das, was die DRV macht, zweifelsfrei illegal. Und wenn Sie glauben, dass die DRV die Auskunftspflichten vertraglich mit den Reha-Kliniken regeln kann, sind Sie als Pimpf auf dem Holzweg. Ein solcher Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Alles längst höchstrichterlich entschieden.
...am 07.01.2011 | 13:05
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Nach den § 67 ff SGB X ist eine eigene Klinik des RV-Trägers, dem RV-Träger gleich zu setzen und es handelt sich nicht um eine Weitergabe von Sozialdaten, sondern um eine Nutzung. Somit kann der RV-Träger die Daten unter Beachtung des Sozialgeheimnisses nutzen. Bei der Auswertung der Entlassungsberichte durch die RV-Träger liegt ein Nutzen dieser Daten innerhalb des Trägers vor (Werden Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt oder auf sonstige Art und Weise zielgerichtet zur Kenntnis genommen, liegt ein Nutzen von Sozialdaten vor.). Sie können mich aber gern, natürlich mit Zitat der einschlägigen Vorschriften bzw. Urteile (Bitte nicht schreiben: "Da gibt’s Urteile, oder das steht im SGB / StGB.") korrigieren. Beachten Sie, dass die Urteile den RV-Träger als Leistungsträger betreffen müssen, nicht nur z.B. die Krankenkasse als Dritten. Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Ergüsse und stichhaltigen Begründungen. Ihre persönliche Meinung spielt keine Rolle, da diese wie die von Ihnen bezeichneten "abstruse Meinungen" völlig egal sind, entscheident sind nur "Auskünfte und Tatsachen".
Die einschlägige Vorschrift ist § 203 StGB, und der gilt für alle Berufsgeheimnisträger unabhängig von deren arbeits- und beamtenrechtlichem Status. Es kommt nur darauf an, dass der Arzt als Arzt tätig wurde. Der Rest ist simpel: Der Gesetzgeber kann Auskünfte erlauben oder vorschreiben. Das Bundesseseuchengesetz, jetzt in Infektionsschutzgesetz umettikettiert, erlaubt bzw. schreibt bestimmte Meldungen für Ärzte etc. vor. Für den Bereich der Rentenversicherung fehlt eine solche Vorschrift. und deshalb ist das, was die DRV macht, zweifelsfrei illegal. Und wenn Sie glauben, dass die DRV die Auskunftspflichten vertraglich mit den Reha-Kliniken regeln kann, sind Sie als Pimpf auf dem Holzweg. Ein solcher Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Alles längst höchstrichterlich entschieden.
Dann Posten Sie doch bitte die Quelle. Urteil vom ... . Dass haben Sie doch im Kopf als Sozialrechtler, da brauchen Sie doch nicht mal nachlesen. Schreiben Sie es hier ins Forum, da können es alle nachlesen und keiner wird mehr an Ihrer Kompetenz zweifeln. Aber immer nur das BLABLA von Ihnen, .... ich weiß ja nicht ... das zeugt eher von Inkompetenz.
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