http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2000/tb3.htm#t3_2_1_1_2
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2000/tb3.htm#t3_2_1_1_2
Benötigt jemand einen stationären Kuraufenthalt, ist dies in den meisten Fällen Sache des für ihn zuständigen Rentenversicherungsträgers. Nach Abschluss der Kur erstellt die Kurklinik einen Entlassungsbericht. Dieser enthält eine umfassende Darstellung des Gesundheitszustands des Betroffenen und der vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen, einschließlich eines ausführlichen Arztberichts. Der Entlassungsbericht hat für den Rentenversicherungsträger den Stellenwert eines sozial-medizinischen Gutachtens. Er dient ihm als Wissensbasis für die weitere Betreuung des Versicherten. Die im ärztlichen Entlassungsbericht enthaltenen Angaben über den Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Ärzte der Reha-Einrichtung dürfen diese Daten zwar dem Rentenversicherungsträger als Kostenträger übermitteln; dieser holt hierzu grundsätzlich die Einwilligung des Versicherten ein. [/Quote] http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2000/tb3.htm…Interessiert das noch? Die Meinungen der Datenschutzbeauftragten mögen interessant sein. Rechtlich ist deren Wirkung so, als wenn in bremen einen Schaufel umkippt oder in China ein Sack Reis. Wenn jedoch eine Ärztekammer zum Arzt sagt: Du darfst das nicht, dann hat das Gewicht. Hält sich der Arzt nicht dran, ist mindestens ein berufsrechtliches Verfahren fällig.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2000/tb3.htm#t3_2_1_1_2
Benötigt jemand einen stationären Kuraufenthalt, ist dies in den meisten Fällen Sache des für ihn zuständigen Rentenversicherungsträgers. Nach Abschluss der Kur erstellt die Kurklinik einen Entlassungsbericht. Dieser enthält eine umfassende Darstellung des Gesundheitszustands des Betroffenen und der vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen, einschließlich eines ausführlichen Arztberichts. Der Entlassungsbericht hat für den Rentenversicherungsträger den Stellenwert eines sozial-medizinischen Gutachtens. Er dient ihm als Wissensbasis für die weitere Betreuung des Versicherten. Die im ärztlichen Entlassungsbericht enthaltenen Angaben über den Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Ärzte der Reha-Einrichtung dürfen diese Daten zwar dem Rentenversicherungsträger als Kostenträger übermitteln; dieser holt hierzu grundsätzlich die Einwilligung des Versicherten ein. [/Quote] http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2000/tb3.htm…Das von Ihnen Zitierte war vor 2000. Jetzt haben wir 2010. "Die im ärztlichen Entlassungsbericht enthaltenen Angaben über den Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Ärzte der Reha-Einrichtung dürfen diese Daten zwar dem Rentenversicherungsträger als Kostenträger übermitteln; dieser holt hierzu grundsätzlich die Einwilligung des Versicherten ein." Lassen Sie sich das: "Die im ärztlichen Entlassungsbericht enthaltenen Angaben über den Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht." + "dieser holt hierzu grundsätzlich die Einwilligung des Versicherten ein." einmal auf der Zunge zergehen. Ist doch = : Mit Einwilligung geht alles, ohne Einwilligung geht nix. Recht herzlichen Dank für die Quelle. Hätte ich allerdings kennen müssen können. ,-)
Für Ihre Privatkorrespondenz ist das Forum nicht vorgesehen. Ich schlage vor, Sie eröffnen an anderer Stelle ein Schwafelforum für Querulanten, in dessen Rahmen man sich auch ausgiebig selbst bestätigen kann.
...und wieso gibt es dann ueberhaupt Paragrafen, die die Weitergabe von z.B. Reha-Entlassungsberichten verhindern, erschweren..?
Fuer die Befuerworter der ungehinderten Weitergabe scheinen diese Paragrafen ja nicht zu existieren.
Oder unnoetig zu sein...?!
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