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Experten-Antwort

Ärztlicher Dienst der Arbeitsagentur kippt Teilerwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer

von Sternchen12.08.2016 | 02:15
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9 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit 2009 eine bis zur Regelaltersgrenze bewilligte Teilerwerbsminderungsrente. Seitdem teilzeitbeschäftigt, bis eine Veschlechterung der Krankheit, die zur Teil-EMR führte, eingetreten ist. Seit Juli 2016 wegen derselben Krankheit ausgesteuert. Antrag auf Nahtlosigkeitsregelung bei der Arbeitsagentur gestellt. Laut ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur bin ich mit dem Tag der Aussteuerung uneingeschränkt leistungsfähig. Das heisst, das der Rentenversicherungsträger informiert wird, das die Leistungen für die Teil-EMR zu Unrecht bezogen wurden/werden, weil ich laut Feststellung des ÄD nach Aktenlage vollschichtig ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig bin. Atteste der Ärzte und Therapeuten sagen das Gegenteil aus und hatten dringend zum Antrag einer vollen Erwerbsminderunsrente geraten. Ich bin sprachlos. Was passiert jetzt mit der Info von der Arbeitsagentur bei der Rentenversicherung? Wird ohne Prüfung die eigentlich unbefristete/auf unbestimmte Dauer gewährte Teilerwerbsminderungsrente entzogen ohne weitere Prüfung/Anfrage? Unter dem Vorbehalt ev. noch gezahlter und zu Unrecht bezogener Leistungen der RV (Rückforderung) verwehrt die Arbeistagentur bis auf weiteres JEGLICHE Zahlung. So stehe ich letztlich ohne Teil-EM und Arbeitslosengeld da!? Wie verhält sich die Rentenversicherung in so einem Fall? Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sternchen,

den Ausführungen von Oldenburger schließen wir uns mit der Bemerkung an, dass bei der Prüfung des Hinzuverdienstes nicht die Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld), sondern das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen maßgebend ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sternchen,

den Ausführungen von Oldenburger schließen wir uns mit der Bemerkung an, dass bei der Prüfung des Hinzuverdienstes nicht die Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld), sondern das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen maßgebend ist.

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7 Antworten

Volkeram 12.08.2016 | 07:41
Aus Sicht der Rentenversicherung: Sie wird selbst ihre eigenen Ärzte (ggf. mit gesondertem Gutachten) um Stellungnahme bitten. Es erfolgt daher eine Überprüfung der Aussage. Ignorieren darf sie das Geschriebene des Arbeitsagentur aber auch nicht. Eine Entziehung der Rente wäre, wenn es denn überhaupt soweit kommt, nur für die Zukunft möglich.
Oldenburgeram 12.08.2016 | 08:51
Hallo, Sternchen, die Agentur für Arbeit hat als Ergebnis der dortigen Feststellungen zunächst das Arbeitslosengeld zu bewilligen. Sie wird vorerst die "Nachzahlung" (aktuell die Zahlung bis 09/2016) einbehalten und den Rentenversicherungsträger hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs befragen. Der Rentenversicherungsträger prüft erst einmal nur die Anrechnung des Hinzuverdienstes (hier Arbeitslosengeld) gemäß § 96a SGB VI. Das geht normalerweise sehr schnell. Ich wage es, hier zu behaupten, dass der RV-Träger hier eine Fehlanzeige abgeben wird, damit die AfA schnell die Nachzahlung auszahlen kann. Zweiter Schritt: Der RV-Träger wird, wenn er denn überhaupt von der AfA so direkt auf Ihr angeblich verbessertes Leistungsvermögen hingewiesen wird, SELBST unter Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen entscheiden, ob Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entzogen werden muss. Hierzu würden Sie dann aber vorher auch noch angehört werden. Ein Entzug der Rente ist nur für die Zukunft möglich. Vorsorglich wird die AfA hierzu Ihr ALG also nicht einbehalten. Jetzt ist erst einmal die AfA mit der Erteilung des Bescheides über das ALG dran... Gruß, Oldenburger
Sternchenam 14.08.2016 | 06:54
Danke für die Infos! Gut zu wissen, das eine Entziehung der Rente nicht rückwirkend möglich ist und ohne Anhörung bzw. weitere Untersuchung/Begutachtung. Ja, die Arbeitsagentur hat den Bescheid verschickt, genau wie von Ihnen, Oldenburger geschrieben mit der Aussetzung der Zahlung bis einschließlich Sept. Dann scheint das übliche Praxis zu sein?! Jetzt ist mir auch klar, das das Arbeitslosengeld in der Höhe als Zuverdienst geprüft wird. Aber da schon der Verdienst weit unter der Grenze lag, mache ich mir darüber keine Gedanken. Eher wie der Lebensunterhalt bis zur Klärung zu bestreiten ist. Da geht für mich der Sinn der Nahtlosigkeitsregelung ein wenig am Ziel vorbei. Gegen den Bescheid bzw. die Festlegung der vollen Leistungsfähigkeit muss ich in Widerspruch gehen. Das wird dauern. Die Frage, die sich stellt, einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente habe ich schon ausgefüllt, der sollte demnächst der RV zugehen. Ist es sinnvoll, damit zu warten? Wie wird die RV jetzt vorgehen? Werde ich angeschrieben? Wird das Widerspruchsverfahren abgewartet? Das ist alles so paradox und macht Angst. Sternchen
Oldenburgeram 16.08.2016 | 08:35
Hallo, Sternchen. Gegen welchen Bescheid wollen Sie jetzt schon Widerspruch einlegen? Ich sehe zur Zeit keine Nachteile, wenn die Agentur für Arbeit sie vollschichtig arbeitsfähig einschätzt. Die Reaktion der Rentenversicherung warten Sie einfach erst einmal ab. So schnell wird der RV-Träger die seinerzeit getroffene Feststellung nicht in Frage stellen. Ich denke nicht, dass die AfA den RV-Träger ausdrücklich auf die angebliche Verbesserung des Leistungsvermögens hingewiesen hat. Damit dürfte die Angelegenheit für den RV-Träger nach Überprüfung des Hinzuverdienstes beendet sein. Ob Sie bereits jetzt einen Antrag auf Umwandlung Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen, ist eine rechnerische Frage. Ich gehe aber davon aus, dass Sie aktuell mit dem Arbeitslosengeld und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung finanziell besser dastehen als nur mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gruß, Oldenburger
Sternchenam 17.08.2016 | 15:37
Vielen Dank für die Antworten! Jetzt ist die Verwirrung perfekt. Ich erhielt von der Arbeitsagentur eine Aufforderung, volle Erwerbsminderung zu beantragen, weil ich nicht leistungsfähig bin. ??? Im Bewilligungsbescheid steht volle Leistungfähigkeit ab dem Datum des Antrages. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, warum jetzt die RV das Einkommen prüfen will, wo ich seit Juli 2015 Krankengeld bezogen habe. Die Info über die KG-Zahlung ist an die RV gegangen, eine Prüfung wird jährlich durchgeführt in regelmäßigen Anfragen. Geht es jetzt um andere Einkünfte ausser denen der Arbeitstätigkeit bzw. des Krankengeldes? Und, braucht es tatsächlich drei Monate Bearbeitungszeit dafür? Solange behält sich die Arbeitsagentur die Zahlung ein. Bei der geringen Teilerwerbsminderungsrente kann ich meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. (Schon klar, notfalls ALG 2 beantragen.) Jedes Telefonat ergibt andere Meinungen. Oft scheinen mir die Sachbearbeiter nicht informiert oder überfordert. Sorry, der Eindruck entsteht bei soviel konträren Aussagen. Ist das ein so "komplizierter Fall"? Angesprochen darauf, werde ich von der Arbeitsagentur zur Rentenversicherung und zurück verwiesen. Ich kann nicht glauben, das es ohne Anwalt nicht möglich sein soll, eine Lösung zu finden bzw. erstmal Klarheit zu haben. Ich vermute, das hier etwas gründlich falsch liegt. Vielleicht bin ich ja auf dem "falschen Dampfer"!? Viele Grüße Sternchen
Oldenburgeram 18.08.2016 | 08:06
Hallo, Sternchen. Die Überprüfung der Hinzuverdienstgrenze nach Bewilligung von Arbeitslosengeld ist ein normaler Standardvorgang. Die AfA wird immer die "Nachzahlung" für die RV einbehalten und das OK zur Auszahlung abwarten. Die RV ist hinsichtlich der Rentenzahlungen an bestimmte Zahlungstermine gebunden. Sollte es tatsächlich einmal zu Auswirkungen aufgrund der ALG-Zahlung kommen, könnte die RV frühestens die laufende Zahlung ab Oktober 2016 stoppen. Nur aus diesem Grund behält die AfA die Zahlung bis September 2016 ein. Auswirkungen wird die ALG-Zahlung nach Ihrer Schilderung vermutlich nicht auf die Rentenzahlung haben. Dann wird der RV-Träger auch schnell der AfA mitteilen, dass kein Erstattungsanspruch auf die "Nachzahlung" geltend gemacht wird und die AfA wird die Zahlung unverzüglich an Sie anweisen. Dann haben Sie plötzlich die Septemberzahlung vor dem üblichen Zahlungstermin... Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter bei der RV ruhig direkt an und bitten Sie um bevorzugte Bearbeitung. Eigentlich ist man da bei diesem Sachverhalt entsprechend sensibilisiert. Die plötzliche Änderung der Auffassung der AfA kann ich leider nicht beurteilen. Gruß, Oldenburger
Sternchenam 18.08.2016 | 21:28
Hallo Oldenburger, vielen Dank für die Erklärungen! Das hilft mir weiter und hat etwas Klarheit gebracht. Ich hoffe, das sich auch bei der Arbeitsagentur einheitliche Aussagen herbeiführen lassen, damit ich Planungssicherheit und Kraft für die eigentlich wichtigen Dinge, die Genesung habe. Danke und herzliche Grüße! Sternchen
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