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Experten-Antwort

Ärztliches gutachen

von Mondfee0808.03.2011 | 13:13
4863 Ansichten
50 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo... die DRV hat mich zum gutachter geschickt...das gutachten wurde nach meiner aufforderung zu meinem doc geschickt..er hat mir im groben erklärt das der gutachter der meinung ist das ich mit meinen krankheiten nicht mehr arbeiten kann egal in welcher form .. kann der medizinsche dienst von der DRV dieses gutachten mißachten? bzw umstoßen? danke für die antworten lg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.03.2011 | 13:18

Theoretisch JA! Was soll man sonst dazu schreiben. Sorry, aber ich weiss doch nicht wie die Ärzte entscheiden

49 Antworten

Fritziam 08.03.2011 | 14:00
Hallo Über Gutachten und ihre Auslegung können sie viel Haarstraeubendes auf diesen Seiten lernen. MfG Fritzi http://www.bk1317.de/ http://www.berufserkrankungen-siegerland.de/
RFn am 08.03.2011 | 13:35
Das Gutachten ist Grundlage für die Entscheidungsfindung durch den medizinischen Dienst der DRV. Da wird nichts mißachtet oder umgestossen. Es könnte nur sein, dass Ihr Hausarzt und der ärztliche Dienst die Untersuchungsergebnisse aus unterschiedlichen Sichtweisen interpretieren.
RFn am 08.03.2011 | 14:26
Der Hausarzt wertet das Gutachten unter dem Gesichtspunkt aus: Wie kann ich meinem Patienten bei der Bewältigung seiner Krankheit helfen ? Der med. Dienst der DRV wertet das Gutachten unter dem Gesichtspunkt aus: Wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist eine Erwerbsminderungsrente gerechtfertigt, wenn ja auf Dauer oder befristet ? ------------------------------------------------------------ Das sind m. E. zwei unterschiedliche, aber begründete Sichtweisen.
Anitaam 08.03.2011 | 15:50
So schlimm, wie manche behaupten, sind die Gutachter doch gar nicht - ich hab jedenfalls gute Erfahrungen gemacht.
Klemensam 08.03.2011 | 16:52
Würde mir auch auf jeden Fall eine Kopie des Gutachten vom Arzt aushändigen lassen ! Statt mich nur auf den Arzt und dessen Interpretation des Gutachtens ( und womöglich Fehllinterpretation ) zu verlassen , würde ich so etwas wichtiges wie ein Gutachten doch lieber selber lesen und verstehen. Außerdem ist NUR die sozial-medizinische Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähgikeit in dem Gutachten entscheidet ( also unter 3Std., 3 bis unter 6 Std. oder mehr als 6 Stunden ) und nicht solche Aussagen wie das man nicht mehr arbeiten könnte etc. pp Sie werden das Gutachten allerdings nicht von ihrem Arzt bekommen, wenn es sich um ein psychiatrisches Gutachten mit einem Sperrvermerk handelt. Dann können Sie es nur per Rechtsanwalt oder Vdk/SoVD direkt bei der Rentenversicherung anfordern lassen. Was die Entscheidung zur EM-Rente anbelangt folgt der med. Dienst der Rentenversicherung in den meisten Fällen den Vorgaben / Einschätzungen des Gutachters. Aber zwingend und bindet für die Rentenversicherung ist so ein Gutachten aber nicht . Die finale Entscheidung über die EM-Rente wird immer und nur im Hause der Rentenversicherung ( med. Dienst und Jurist ) getroffen und nicht vom Gutachter ! Die Entscheidung ob eine EM-Rente genehmigt wird oder nicht, erfolgt immer aus Betrachtung und Bewertung der Gesamtheit ALLER vorliegenden ärztlcihen Unterlagen und nciht nur des Gutachtens alleine. Wobei das Gutachten natürlich einen sehr wichtigen - wenn nicht gar den wichtigsten Teil - davon einnimmt. Insofern kann es theoretisch als auch praktisch sehr wohl vom med. Dienst der RV " umgestossen " oder " mißachtet " und ihm damit nicht gefolgt werden ! Es gibt z.b. Fälle wo das Gutachten vollkommen anders und entgegengesetzt ausfällt ( sowohl positiv als auch negativ) als alle anderen vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Da obliegt es dann alleine dem med. Dienst der RV das Gutachten hinsichtlich Wertigkeit , Fehlerhaftigkeit und damit hinsichtlich der Brauchbarkeit einzuschätzen.
chrisam 08.03.2011 | 16:25
Lassen Sie sich das Gutachten doch von Ihrem Arzt aushändigen. Dann können Sie selbst nachprüfen, ob der Gutachter die Feststellung gemacht hat, dass seines Erachtens eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr besteht oder ob er nur vage andeutet, dass Sie möglicherweise keine drei Stunden mehr arbeiten können.
Elisabetham 08.03.2011 | 19:02
Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.
rapanteam 09.03.2011 | 08:59
Oh man, der Typ hat echt nicht mhr alle Nadeln an de Tanne.
Machts Sinnam 09.03.2011 | 11:36
Vor Gericht, auf hoher See und bei der DRV ist jeder in Gottes Hand - also da kann nur der Glaube helfen - und gerade manch Gläubiger steht ohne Geld da.
...am 09.03.2011 | 12:23
Sperrvermerk sagt ja nicht ... der Betroffene darf es nicht erfahren was drin steht ... es soll nur zu seinem eigenen Wohle durch einen Dritten (Arzt, ...) vermittelt werden. Das Recht nach Abs. 1 bleibt damit unangetastet.
Asozialrechteram 09.03.2011 | 14:20
Zwei Dinge sind unendlich: Das Universum und die Menschliche Dummheit Aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. Bein selbsternannten Sozialrechtler könnte man schon sicher sein.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 00:34
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 00:37
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Gaukleram 09.03.2011 | 07:39
Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Man kann über soviel Blödsinn nur noch herzhaft lachen ! Aber o.k. , jeder macht so gut lächerlich wie er eben kann.
...am 09.03.2011 | 07:55
Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
"in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen" Genau diese Absicht hat man mit dem Sperrvermerk ja nicht. Somit macht sich auch niemand Strafbar.
B2am 09.03.2011 | 10:26
Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen. Die DRV hat mir aber erlaubt, dass ich die Gutachten zu meinem behandelnden Arzt schicken lassen darf. Das hat auch mit einiger Mühe geklappt. Mein privater Arzt hat mir dann erlaubt, dass ich diese Gutachten für mich kopieren darf. In einer anderen Angelegenheit habe ich ein Gutachten mit Sperrvermerk von der Behörde nicht bekommen. Die Behörde hat mich wegen der Herausgabe nur vertröstet. also habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dem Anwalt hat dann die Behörde die Unterlagen herausgegeben. Der Anwalt hat sie mir aber nicht herausgegeben. Wie ich jetzt von der UPD (unabhängige Patientenberatung ) erfahren habe, darf der mir gar nicht die Unterlagen herausgeben.
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html Auszug Gesetzestext: (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 11:55
Zitat von B2 anzeigen
Hallo Elisabeth: "Die DRV hat für mich auch die letzten Gutachten mit einem Sperrvermerk versehen." Das ist illegal und könnte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Lesen Sie § 25 SGB X und § 274 StGB. § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
Falsch! Das ist sogar im § 25 Abs. 2 SGB X ausdrücklich so vorgesehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html Auszug Gesetzestext: (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, KANN die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie SOLL den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
"Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt." Deshalb ist ein Sperrvermerk und das Vorenthalten eines ärztlichen Zeugnisses (Urkunde) ein eindeutiger Verstoß gegen § 274 StGB. Ist ja bekannt, die DRV-MA tun alles nur zum Wohle der Kunden, notfalls auch mit Zwang uns außerhalb der Legalität.
B2am 09.03.2011 | 13:20
Manchmal drängt sich mir der Eindruck auf sie wollenmit aller Gewalt nicht verstehen oder wollen nur provozieren .. Aber egal. Selbstverständlich wird das Recht nach § 25 Abs 1 NICHT eingeschränkt. Der Versicherte hat das Recht seine Akte einzusehen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 aber eben nicht direkt sondern über den "Umweg" des Arztes.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 16:51
Als ob Patienten von Ärzten nicht wüßten, was für Krankheiten sie haben. Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde. Allerdings kann natürlich das Vertrauen in den Arzt massiven Schaden nehmen, wenn der Patient erfährt, was ein Arzt von ihm denkt. Da geht es dann aber um wirtschaftliche Interessen des Arztes und nicht um das Wohl des Patienten.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 16:38
Zitat von B2 anzeigen
"Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt." Deshalb ist ein Sperrvermerk und das Vorenthalten eines ärztlichen Zeugnisses (Urkunde) ein eindeutiger Verstoß gegen § 274 StGB. Ist ja bekannt, die DRV-MA tun alles nur zum Wohle der Kunden, notfalls auch mit Zwang uns außerhalb der Legalität.
Manchmal drängt sich mir der Eindruck auf sie wollenmit aller Gewalt nicht verstehen oder wollen nur provozieren .. Aber egal. Selbstverständlich wird das Recht nach § 25 Abs 1 NICHT eingeschränkt. Der Versicherte hat das Recht seine Akte einzusehen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 aber eben nicht direkt sondern über den "Umweg" des Arztes.
Der Betroffene kann auf den Arzt verzichten. Die Zeiten der Geheimakten im Sozialrecht sind endgültig vorbei, auch wenn es die Betonköpfe in den Amtsstuben nicht einsehen wollen.
Asozialrechteram 09.03.2011 | 17:35
Sperrvermerk sagt ja nicht ... der Betroffene darf es nicht erfahren was drin steht ... es soll nur zu seinem eigenen Wohle durch einen Dritten (Arzt, ...) vermittelt werden. Das Recht nach Abs. 1 bleibt damit unangetastet.
Als ob Patienten von Ärzten nicht wüßten, was für Krankheiten sie haben. Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde. Allerdings kann natürlich das Vertrauen in den Arzt massiven Schaden nehmen, wenn der Patient erfährt, was ein Arzt von ihm denkt. Da geht es dann aber um wirtschaftliche Interessen des Arztes und nicht um das Wohl des Patienten.
Ach,Facharzt für Psychiatrie sind wir also auch noch. Mann haben Sie wenig Nadeln an der Tanne.
Elisabetham 09.03.2011 | 19:04
Ganz so dumm ist es gar nicht, was der Sozialrechtler schreibt. Der Tatbestand des § 274 I Nr. 1 StGB ist nämlich erfüllt, auch der subjektive Tatbestand, der Absicht Nachteilszufügung verlangt. Hier reicht es aus, wenn das Beweisführungsinteresse des Geschädigten beeinträchtigt wird. Dies ist ohne weiteres der Fall: Wenn ich Körperschäden geltend machen will brauche ich die Gutachten zur Beweisführung. Das Problem ist die Rechtswidrigkeit. Da könnte sich die Behörde auf Art. 2 II GG berufen, wonach es staatliche Aufgabe ist, die Gesundheit ihrer Bürger zu schützen, da die Herausgabe der Gutachten eine Gesundheitsgefahr für mich darstellt. Allerdings habe ich auch ein GG-geschütztes allgemeines Persönlichkeit und einen Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) (ohne Beweismittel nutzt mir der schönste Richter nichts). Diese Geschichte ist nur durch Abwägung zu lösen und hat dann den Umfang von mindestens einer Seminararbeit.
Aktenzeichen xy am 09.03.2011 | 19:28
Bei dem,was man hier so von Ihnen liest,wundert mich der Sperrvermerk in Ihrer Akte eigentlich nicht. Und die Akte des Sozialrechtlers hat bestimmt ein Kettenschloss. :-))
Elisabetham 09.03.2011 | 21:20
Meine Anwältin befürwortet auch ein Kettenschloss für mich. Das schönste an meiner Erkrankung ist, dass ich keine Schmerzen habe und momentan auch wieder lachen kann.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 21:35
Zitat von Asozialrechter anzeigen
Als ob Patienten von Ärzten nicht wüßten, was für Krankheiten sie haben. Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde. Allerdings kann natürlich das Vertrauen in den Arzt massiven Schaden nehmen, wenn der Patient erfährt, was ein Arzt von ihm denkt. Da geht es dann aber um wirtschaftliche Interessen des Arztes und nicht um das Wohl des Patienten.
Ach,Facharzt für Psychiatrie sind wir also auch noch. Mann haben Sie wenig Nadeln an der Tanne.
Ich bin Wissenschaftler mit zwei Diplomen und daher dazu befähigt jedwede Literatur, auch die medizinische, auszuwerten. Fachärzte für Psychiatrie und Diplom-Psychologen sind diejenigen Heilkundigen mit der größten Fehlerquote. Das wissen Sie natürlich nicht. Sie wissen auch nicht, dass die massive Erhöhung der statistischen Lebenserwartung der Menschen seit Ende des 19. Jahrhunderts nicht auf der Leistung der Ärzte beruht. Macht nichts, Ihr Wissen ist irrelavant.
Useram 10.03.2011 | 06:43
und sie müssen uns auch nicht immer sagen was für ein "bissiger hund" sie doch sind. da wir das nicht nachprüfen können, wissen wir gar nicht ob sie vielleicht nicht doch nur ein zahmes kätzchen in der rehaklinik sind
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 21:47
Richtige Argumentation und Darlegung. Aber als einziger Abwägungs- oder Rechtfertigungsgrund käme § 34 StGB in Betracht. Und den konnte noch nicht einmal der Polizist im Fall Päffgen erfolgreich geltend machen.
Useram 10.03.2011 | 06:43
und sie müssen uns auch nicht immer sagen was für ein "bissiger hund" sie doch sind. da wir das nicht nachprüfen können, wissen wir gar nicht ob sie vielleicht nicht doch nur ein zahmes kätzchen in der rehaklinik sind
...am 10.03.2011 | 08:47
Bei Körperschäden wird’s wohl in den wenigsten Fällen einen Sperrvermerk geben. Kann mir nicht vorstellen, dass die DRV Sagt "Der hat ein kaputtes Knie, das Gutachten dazu darf er nicht lesen." Ist auch klar ... "Knochenbruch ist Knochenbruch" kann man z.T. sogar als Laie diagnostizieren. Bei der Psyche ist jeder Fall anders, da stellen sich paar andere Fragen "Ist der tatsächlich krank, oder spielt der nur? Kann man helfen, wie kann man helfen? Läst sich der Patient helfen? ...". Da kommt es schon eher zu Fehleinschätzungen, deswegen gehen ja auch die Meinungen sehr auseinander. Sie als „Sozialrechtler“ können ja in allen Menschen lesen und immer 100% erkennen was richtig und was falsch ist. Und wenn man wirklich psychisch krank ist, wie kann man da sein Gutachten reell einschätzen. Bsp. Patient zum Arzt - "Ich bin ne Taube" - Arzt im Gutachten "Patient denkt er ist ne Taube, ist er aber nicht." Patient "Das Gutachten ist falsch, denn ich bin ja ne Taube." Was sagen Sie dann als doppelt diplomierter? "Das Gutachten berichtigen, der Patient stimmt mit der Meinung des Gutachters nicht überein." "An die Ärztekammer wenden, der Arzt ist ein Stümper." Der Sperrvermerk gerade bei dieser Problematik ist schon gar nicht so unbedacht und nicht ohne Grund im Gesetz verankert. Es wird ja nichts vorenthalten, sondern soll nur durch fachkundiges Personal erläutert werden.
Sozialrechtleram 09.03.2011 | 21:56
Ganz so dumm ist es gar nicht, was der Sozialrechtler schreibt. Der Tatbestand des § 274 I Nr. 1 StGB ist nämlich erfüllt, auch der subjektive Tatbestand, der Absicht Nachteilszufügung verlangt. Hier reicht es aus, wenn das Beweisführungsinteresse des Geschädigten beeinträchtigt wird. Dies ist ohne weiteres der Fall: Wenn ich Körperschäden geltend machen will brauche ich die Gutachten zur Beweisführung. Das Problem ist die Rechtswidrigkeit. Da könnte sich die Behörde auf Art. 2 II GG berufen, wonach es staatliche Aufgabe ist, die Gesundheit ihrer Bürger zu schützen, da die Herausgabe der Gutachten eine Gesundheitsgefahr für mich darstellt. Allerdings habe ich auch ein GG-geschütztes allgemeines Persönlichkeit und einen Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) (ohne Beweismittel nutzt mir der schönste Richter nichts). Diese Geschichte ist nur durch Abwägung zu lösen und hat dann den Umfang von mindestens einer Seminararbeit.
Bei dem,was man hier so von Ihnen liest,wundert mich der Sperrvermerk in Ihrer Akte eigentlich nicht. Und die Akte des Sozialrechtlers hat bestimmt ein Kettenschloss. :-))
Dazu müßte erst einmal eine Akte relevanten Inhalts existieren. Ich weiß, wie man das unkontrollierte Entstehen verhindert. Habe das jetzt auch erfolgreich in der Reha praktisch erproben können. In der Rehaklinik ist im Computer vermerkt worden: Vorsicht! Bissiger Hund. Auf keinen Fall irgendwelche Auskünfte der DRV erteilen.
Sozialrechtleram 10.03.2011 | 10:47
Es gibt nicht einen Beweis, dass jemals jemand durch Kenntnisnahme der Inhalte seiner Krankenakte geschädigt wurde.
Quelle? Behauptungen aufstellen ohne Quelle geht so nicht.
Die Behauptung lautet, dass jemand durch eine Gutachteneinsicht geschädigt werden kann. Die ist zu beweisen. Negativbeweise kann man nun nicht führen oder können Sie beweisen, dass es "Gott" nicht gibt?
Sozialrechtleram 10.03.2011 | 10:53
Hier reicht es aus, wenn das Beweisführungsinteresse des Geschädigten beeinträchtigt wird. Dies ist ohne weiteres der Fall: Wenn ich Körperschäden geltend machen will brauche ich die Gutachten zur Beweisführung.
Bei Körperschäden wird’s wohl in den wenigsten Fällen einen Sperrvermerk geben. Kann mir nicht vorstellen, dass die DRV Sagt "Der hat ein kaputtes Knie, das Gutachten dazu darf er nicht lesen." Ist auch klar ... "Knochenbruch ist Knochenbruch" kann man z.T. sogar als Laie diagnostizieren. Bei der Psyche ist jeder Fall anders, da stellen sich paar andere Fragen "Ist der tatsächlich krank, oder spielt der nur? Kann man helfen, wie kann man helfen? Läst sich der Patient helfen? ...". Da kommt es schon eher zu Fehleinschätzungen, deswegen gehen ja auch die Meinungen sehr auseinander. Sie als „Sozialrechtler“ können ja in allen Menschen lesen und immer 100% erkennen was richtig und was falsch ist. Und wenn man wirklich psychisch krank ist, wie kann man da sein Gutachten reell einschätzen. Bsp. Patient zum Arzt - "Ich bin ne Taube" - Arzt im Gutachten "Patient denkt er ist ne Taube, ist er aber nicht." Patient "Das Gutachten ist falsch, denn ich bin ja ne Taube." Was sagen Sie dann als doppelt diplomierter? "Das Gutachten berichtigen, der Patient stimmt mit der Meinung des Gutachters nicht überein." "An die Ärztekammer wenden, der Arzt ist ein Stümper." Der Sperrvermerk gerade bei dieser Problematik ist schon gar nicht so unbedacht und nicht ohne Grund im Gesetz verankert. Es wird ja nichts vorenthalten, sondern soll nur durch fachkundiges Personal erläutert werden.
Sperrvermerke sind im Sozialrecht generell unzulässig. Sie machen auch keinen Sinn, denn spätestens im SG-Verfahren gibt es uneingeschränkte Akteneinsicht. Aber soweit können die Herrschaften aus den Büros und Arztpraxen der DRV nicht denken.
...am 10.03.2011 | 11:24
"Sperrvermerk bedeutet keine uneingeschränkte Akteneinsicht!" Das behauptet doch niemand und es steht auch so nicht im Gesetz. Das ggf. gesperte Gutachten ist nur durch eine geeignete Person zu vermitteln. Da steht nicht, dass Gutachten ist dem Patienten nicht zugänglich zu machen.
Elisabetham 10.03.2011 | 17:05
Hallo von...! Auch bei Krebsdiagnosen werden Sperrvermerke verteilt. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass die DRV besonders neugierig darauf ist, ein Gutachten dem Versicherten auszuhändigen, dass der Körper voll mit Metastasen ist.
Sozialrechtleram 10.03.2011 | 18:51
Hallo Elisabeth, ich habe § 34 StGB als Rechtsgrund ausgeschlossen, jemandem Informationen vorzuenthalten.
Elisabetham 10.03.2011 | 17:10
Hallo Sozialrechtler! Mit dem § 34 StGB zu argumentieren würde mir überhaupt nichts nützen. Nach dieser Vorschrift sind Gesundheit und Leben die wertvollsten Rechtsgüter eines Menschen.
Elisabetham 10.03.2011 | 19:50
Hallo Sozialrechtler! Dass du mit deinem Statement den § 34 StGB generell ausschließen wolltest, habe ich missverstanden. Ich habe gestern ein Durchschlag des Schrieben von meiner RÄ an die Behörde zum Thema Schweigepflichtentbindung bekommen. Ich tippe dir die entscheidende Stelle ab und bin sehr gespannt auf deine Reaktion: "Anzumerken ist noch, dass der behandelnde Arzt....mit dem Schreiben vom ..empfohlen hat, dass der Betroffenen jenes Gutachten vom ....und überhaupt von der Übersendung eines nervenärztlichen Gutachtens dringend abgesehen werden sollte bzw. Einsicht in med. Unterlagen nur über den Arzt des Vertrauens erfolgen sollte. Insoweit eine Vertretung durch mich erfolgt, kann ich davon ausgehen, dass ohnehin in dieser Angelegenheit durch Sie direkt an meine Mandantin keine Unterlagen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, versendet werden."
Aktenzeichen xy am 10.03.2011 | 19:40
Das sagt sehr viel aus über unser Bildungssystem. ,-))
Sozialrechtleram 10.03.2011 | 20:11
Die mögliche Lösung ist einfach. Arzt und Anwältin wechseln und gegen Arzt Strafanzeige erstatten. Über den Staatsanwalt und einen anderen Anwalt kommt man dann an die Gutachten etc. problemlos ran. Ist übrigens so vom BGH anempfohlen worden.
Elisabetham 10.03.2011 | 21:28
Hallo Sozialrechtler! Die Rä trägt das Bundesverdienstkreuz. komisch ist sie allerdings trotzdem.
Standesbeamteram 10.03.2011 | 23:32
Willst Du,Herr Sozialrechtler,die hier Anwesende Elisabeth zur Frau nehmen und..... Ihr hättest Euch wirklich verdient!
Sozialrechtleram 10.03.2011 | 23:00
Ja und? Ist das ein Beweis für ihre juristische Kompetenz? Ein/e Rechtsanwalt/wältin, der/die sich und ihren Mandanten von Sozialleistungsträgern Urkunden vorenthalten läßt, hat den Beruf verfehlt.
Elisabetham 11.03.2011 | 14:59
Hallo Standesbeamter! Vielleicht will ich dich heiraten.
Elisabetham 11.03.2011 | 21:28
Hallo Sozialrechtler! Ich habe meine RÄ für das Verfahren pauschal bezahlt. Wenn ich sie wechsele kommen neue Kosten auf mich zu. Ich habe Skrupel die RÄ zu verklagen.
Elisabetham 12.03.2011 | 21:49
Hallo Standesbeamter! Ich habe einen Antrag von einer Frau bekommen was meine Gefühle nicht geändert hat. Ich habe auch Probleme mit Männern aber dich würde ich lieben können.
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