Hallo benito63,
so wie sich das für uns anhört, können wir Sie beruhigen, was den sogenannten 5-Jahreszeitraum betrifft. Diesen kurz erklärt:
Der 5-Jahreszeitraum besagt, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben müssen. Zum einen gilt die Zeit in der Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, als Pflichtbeitragszeit und zählt somit für die mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge mit. Zum anderen wird der 5-Jahreszeitraum um Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II verlängert. Das heißt, dass das diese Voraussetzung bei Ihnen gegeben sein müsste.
Was aber einer Bewilligung der Rente entgegen sprechen kann, ist wiederum die medizinische Sichtweise. Die Agentur für Arbeit geht zwar davon aus, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, das heißt aber nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung das genauso sieht. Die einzige Stelle, die eine Erwerbsminderung feststellt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Rentenversicherung selbst. Sollte also eine Erwerbsminderung aufgrund der medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann ja, werden Sie wieder zurück zum Arbeitslosengeld I müssen.