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Experten-Antwort

AfA meint: RehaAntrag oder Erwerbsminderungsrente

von benito6310.07.2019 | 13:38
203 Ansichten
2 Antworten
Hallo zusammen, folgendes Schreiben der AfA (s.o.) erhielt ich heute. Zunächst mein Krankheitsverlauf: Vorheriger Arbeitsverlauf ca. 20 Jahre vollschichtig. Ab 08.2012 krankgeschrieben (psych.Probleme, GdB 40 und gleich- gestellt), dann Krankengeldbezug, danach Aussteuerung und ALG1-Bezug. Danach ALG2 bis 03.2017, ab 04.2017 Kurzzeitjob, ab 06.2017 Vollzeitjob. War jedoch nicht leidensgerecht und befristet bis 06.2019, habe trotzdem durchgehalten. Seitdem arbeitslos gemeldet. Afa lässt mich nun psychologisch begutachten. Ergebnis: Weniger als 15 Wochenstunden arbeitsfähig und ich solle einen Reha-Antrag stellen (bereits 01.2013 Tagesklinik, 10.2013 stat.Reha, zwischen- lich ambulante Reha) oder einen Antrag auf EMR. Und da kommt mein Problem: Was ist nun mit den vorgehenden fünf Einzahlungsjahren, die mich zum Bezug einer EMR berechtigen ? Die habe ich nicht, da 2015 - 2017 nur ALG1 und ALG2-Bezug. Was passiert nun, wenn die DRV mich ablehnt ? Gehe ich dann wieder zurück zum ALG1 ? Danke für Ihre Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.07.2019 | 14:02

Hallo benito63,

so wie sich das für uns anhört, können wir Sie beruhigen, was den sogenannten 5-Jahreszeitraum betrifft. Diesen kurz erklärt:

Der 5-Jahreszeitraum besagt, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben müssen. Zum einen gilt die Zeit in der Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, als Pflichtbeitragszeit und zählt somit für die mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge mit. Zum anderen wird der 5-Jahreszeitraum um Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II verlängert. Das heißt, dass das diese Voraussetzung bei Ihnen gegeben sein müsste.

Was aber einer Bewilligung der Rente entgegen sprechen kann, ist wiederum die medizinische Sichtweise. Die Agentur für Arbeit geht zwar davon aus, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, das heißt aber nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung das genauso sieht. Die einzige Stelle, die eine Erwerbsminderung feststellt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Rentenversicherung selbst. Sollte also eine Erwerbsminderung aufgrund der medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann ja, werden Sie wieder zurück zum Arbeitslosengeld I müssen.

1 Antworten

senf-dazuam 10.07.2019 | 13:59
Hallo benito! Es sind 36 MOnate in den letzten 5 Jahren, wobei dieser Zeitraum auch erweitert werden kann, durch Arbeitslosigkeit o.ä. Wenn wirklich ein jüngerer Versicherungsfall festgestellt wird, dann sind ja schon einmal zwei Jahre aus dem letzten Arbeitsverhältnis da, ggf. wird die Arbeitslosigkeit danach auch dazugerechnet, vorher war noch der Kurzzeitjob, der evtl. auch zählt, wie schon gesagt können dann auch noch ältere Zeiten dazu zählen. Wenn der Versicherungsfall aber auf etwa 2012 oder 2013 festgesetzt wird (Umdeutung des damaligen Reha-Antrages), sollte es bei 20 Jahren Beitragszeit kein Problem geben, die 36 Monate zu finden ... Letztlich entscheidet die DRV, wann der Leistungsfall war oder ist und was an Voraussetzungen dafür vorgelegen hat oder nicht ... Alles Gute!
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