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AG bricht Wiedereingliederung ab! Bedeutet das Kündigung?

von sandra06.07.2008 | 20:14
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend! Ich bin sehr verzweifelt und weiß nicht weiter. Bevor ich mich mit dem Rententräger rumärgere, frage ich in diesem Forum. Vorgeschichte: Ich befinde mich in einer stufenweise Wiedereingliederung wie so viele hier! Zuvor war ich auf Reha. Ich beziehe Übergangsgeld, mein AG hat die Lohnfortzahlung geleistet. Ich bin 40 Jahre alt, und arbeite als kfm. Angestellte. In dieser Firma bin ich seit 8 Monaten beschäftigt. Meine Wiedereingliederung läuft in 6 Wochen ab. Nun habe ich am Freitag von meinem Abteilungsleiter erfahren, dass mein Chef meine Wiedereingliederung abbrechen möchte. Grund: Er glaubt nicht, dass ich nach der Wiedereingliederung voll arbeiten kann. Zur Zeit arbeite ich 5 Stunden am Tag. Während der 4 monatigen Wiedereingliederung war ich öfters für einige Tage krank. (ich durfte zuhause bleiben. bin ja während der Wiedereingliederung durchgehend krankgeschrieben). Ich selbst fühle mich noch nicht in der Lage vollzeit zu arbeiten. Meine Frage: Falls meine Wiedereingliederung 6 Wochen vor Ende durch meinen AG abgebrochen wird, was bedeutet das für mein Beschäftigungsverhältnis? Ich habe 4 Wochen zum Montsende Kündigungsfrist! -Bedeutet es, dass wenn die Wiedereingliederung durch den AG für gescheitert erklärt wird, dass das automatisch einer Kündigung gleichkommt? -Wie geht es finanziell weiter? bekomme ich dann Krankengeld von der Kasse? -Was könnte sonst noch auf mich zukommen? Ich wäre über vorabinfos sehr dankbar! Danke sandra

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sandra,

wir schließen uns den Ausführungen von Jonas an. Die Krankenkasse kann zwar nicht vom Rentenversicherungsträger verlangen, dass dieser die Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag prüft, es ist jedoch gängige Praxis, dass in einem derartigen Fall eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorgenommen wird. Auf eine mögliche Kündigung durch Ihren Arbeitgeber haben die Sozialleistungsträger natürlich keinen Einfluss. Vielleicht sollten Sie im Vorfeld schon mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und die Frage nach der beruflichen Weiterbeschäftigung klären. Vielleicht könnten für Sie auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sog. berufliche Rehabilitationsleistungen) in Betracht kommen, die eine Weiterbeschäftigung ermöglichen. Da Sie bereits eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch Ihren Rentenversicherungsträger erhalten haben, sollten Sie sich diesbezüglich mit Ihm in Verbindung setzen und sich dort beraten lassen.

Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren Weg viel Erfolg.

1 Antworten

Jonasam 07.07.2008 | 07:22
Hallo Sandra! 1.) Wenn Ihr Arbeitgeber die Wiedereingliederungsmaßnahme abbricht, ist das nicht mit einer Kündigung gleichzusetzen. Diese müsste der Arbeitgeber Ihnen schriftlich erteilen. 2.) Wenn die Maßnahme abgebrochen wird, und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Der RV-Träger zahlt das Übergangsgeld nur bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung. Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Sie auch nicht, da diese bereits erschöpft ist. 3.) Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, kann es gut sein, dass die Krankenkasse Sie erneut zur Reha-Antragstellung auffordert. Das dient dazu, dass der RV-Träger prüft, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Sollte diese vorliegen, würde Sie der Rententräger zur Rentenantragstellung auffordern. Dann müssten Sie einen Rentenantrag stellen, da Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind. Das könnte zufolge haben, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt würden. Eine andere Möglichkeit wäre, dass Ihr Arbeitgeber Sie kündigt. Sie würden vorerst weiter Krankengeld bekommen (bis zum Ende der AU), und anschließend Arbeitslosengeld I und ggf. Arbeitslosengeld II. MfG Jonas
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