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Experten-Antwort

Agentur für Arbeit und rückwirkende EMR

von Bianca12.12.2019 | 14:30
223 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich erhalte seit Oktober eine volle EMR. Da diese rückwirkend bewilligt wurde, habe ich ein Schreiben erhalten, dass die Nachzahlung einbehalten wird und mit der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit verrechnet wird. Mittlerweile habe ich von der KV bereits eine Rückzahlung erhalten, da das Krankengeld höher war als die Rente, habe ich die die Differenz für das Arbeitslosengeld und der Pflegeversicherung von der KV erhalten. Wie verhält sich das mit dem Arbeitslosengeld? Auch dies war ca 300€ höher als die Rente. Erhalte ich hierfür auch eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Sozialabgaben? Und muss ich der Agentur für Arbeit die Differenz erstatten, von dem Betrag den die Rente mit der Agentur verrechnet und dem Wert den ich von der Agentur für Arbeit tatsächlich erhalten habe?!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bianca,

aus meiner Sicht hat User „Siehe hier“ den von Ihnen dargestellten Sachverhalt zutreffend aufgeklärt und auch schon entsprechende ergänzende Hinweise gegeben. Hinsichtlich der rentenversicherunsgrechtlichen Fragen kann ich den Ausführungen nur zustimmen. Bezüglich der ergänzenden Hinweise (Lohnsteuer, Erstattung KV/PV) kann ich im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung jedoch keine abschließende Bewertung vornehmen.

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8 Antworten

Siehe hieram 12.12.2019 | 15:38
Vom ALG I wird nicht bezahlt: Arbeitslosenversicherung - also keine Erstattung. Rentenversicherungsbeiträge - also keine Erstattung. Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind sowohl von ALG I als auch von der EMRente zu bezahlen - wird verrechnet. Eine Verrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der zeitgleich (also für den sich überschneidenden Zeitraum tagesgenau abgerechnet) an Netto-Rente zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende erhaltene Leistungen müssen Sie nicht erstatten. Beachten Sie bitte, dass EMRente (zumindest teilweise) steuerpflichtig ist und dadurch die "Steuerfreiheit" von Krankengeld und ALGI rückwirkend entfällt und lassen Sie sich vor Abgabe der Steuererklärung hierzu bei entsprechenden Stellen (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) beraten.
Biancaam 12.12.2019 | 17:33
Vielen Dank für die Nachricht. Sie schreiben, dass Pflege und Krankenversicherung vom ALG I bezahlt wird und dies verrechnet wird, aber habe ich dann nicht aus dem ALG I zu viel entrichtet, da dieses ca 300€ mehr war, als Die Rente ist?!
Siehe hieram 12.12.2019 | 20:22
Hallo Bianca, der verbleibende Betrag aus ALG I (ca. 300 EUR) bleibt versicherungspflichtig. Zu viel entrichtet haben Sie nicht. Angenommen Ihr ALG I – Auszahlungsbetrag betrug 1.000 EUR, hiervon waren schon Beiträge zur KV+PV berechnet. Ihre (angenommene) EMRente beträgt 700,00 EUR netto, hier sind Beiträge zur KV+PV ebenfalls abgezogen. Das Arbeitsamt erhält 700,00 EUR. Den Differenzbetrag in Höhe von 300,00 EUR müssen Sie nicht erstatten, insofern haben Sie auch nicht zuviel entrichtet. Jedenfalls nichts, was Ihnen noch erstattet werden würde. Eigentlich hatten Sie während dieser Zeit ein plus von 300 EUR netto. Die DRV wird allerdings wohl noch prüfen, ob dieser Betrag als Hinzuverdienst auf die EMRente anzurechnen ist (bzw. war). Da dieser aber pro Monat 6.300 EUR / 12 betragen darf, wird diese Differenz aus dem höheren ALG I wohl innerhalb dieser Grenze sein, so dass dann die laufende EMRente ungekürzt bezahlt wird. Bei einer vollen EMRente haben Sie dann nun aber keinen Anspruch mehr auf ALG I, außer es handelt sich um eine so genannte „Arbeitsmarktrente“ (das ersehen Sie aus Ihrem Bescheid) und Sie stellen sich für Ihr Restleistungsvermögen dem Arbeitsamt zur Verfügung. Sollte dies für Sie zutreffen, müssen Sie das Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger auch mitteilen, insbesondere dann, wenn Sie deshalb dann noch Teil-Arbeitslosengeld erhalten. Falls das nun noch zusätzliche Fragen bei Ihnen aufwirft, sollten Sie sich am Besten direkt vor Ort bei einer Beratungsstelle Ihrer Rentenversicherung die „Feinheiten“ hierzu erklären lassen. Alles Gute und schöne Weihnachtstage!
Siehe hieram 12.12.2019 | 21:24
Hallo Hammer, Sie dürfen gern die Ihrer Meinung nach falschen Antworten korrigieren.
Biancaam 13.12.2019 | 06:13
Welche Antworten sind denn falsch? Ich habe meine Frage hier eingestellt, um eine korrekte Antwort zu erhalten. Ich bin erst 42 Jahre alt und musste bereits in die volle EMR gehen, hierzu hatte mich die RV aufgefordert, da ich während einer Umschulungsmaßnahme erneut zweimal an der Wirbelsäule operiert wurde. Für mich ist diese Frage wirklich wichtig, zumal ich von der Agentur für Arbeit einen sehr unschönen und unfreundlichen Anruf hatte. Der Herr meinte, dass ich eben keine Rückzahlung erhalten werde, so wie von der KV, im Gegenteil, ich werde noch eine Forderung von der Agentur für Arbeit erhalten, da die RV zu wenig nachzahlen würde...
Siehe hieram 13.12.2019 | 07:00
Zitat von Bianca anzeigenausblenden
Guten Morgen Bianca, leider gibt es hier im Forum manchmal User, die erst einmal behaupten, es sei alles grundsätzlich falsch, was ein anderer User hier an Ratschlägen gibt :-(. Ich selbst schreibe hier eigentlich nur, wenn mein Wissen zur Fragestellung möglichst fundiert ist. d. h. natürlich nicht, dass mir dabei nicht auch einmal ein Irrtum unterlaufen kann. Allerdings erkenne ich nicht, was der User 'Hammer' bei meinen bisherigen Antworten als "falsch" erachtet hat. Das Thema "Verrechnung von rückwirkender EMRente mit Vorleistungen von Krankenversicherung oder Arbeitslosengeld" ist im Wesentlichen im § 103 SGB X geregelt und wurde auch schon oft hier im Forum behandelt. Hier der Link zu den GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu diesem Paragraphen, an die sich letztendlich auch die Arbeitsagentur halten muss: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Sicher wird sich etwas später noch einer der Experten zu Ihrem Thema melden. Grundsätzlich können Sie sich aber auch noch einmal persönlich bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung vor Ort die Dinge erklären lassen. Alles Gute!
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