Hallo A.s.,
wird eine AHB über die Rentenversicherung durchgeführt (was wir in Ihrem Fall unterstellen), dann ist die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine anschließende stufenweise Wiedereingliederung (=SWE - ehemals Hamburger Modell) zuständig.
Die Rentenversicherung ist unter anderem dann für die SWE zuständig, wenn
- die AHB zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wurde,
- während der AHB ein Grundanspruch auf Übergangsgeld besteht,
- die bisherige Tätigkeit perspektivisch in derselben Stundenzahl/Woche wie zuvor möglich ist,
- die SWE innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der AHB beginnt,
- der Arbeitgeber der Durchführung am selben Arbeitsplatz zustimmt,
- weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und
- eine Mindestbelastbarkeit von zwei Stunden/Tag vorliegt.
In der Regel wird die SWE über den AHB-Klinik (Sozialdienst) eingeleitet.
Ist der Beginn der SWE nicht innerhalb von vier Wochen möglich, so kann eine SWE über die gesetzliche Krankenkasse durchgeführt werden (solange noch Anspruch auf Krankengeld besteht). Sollte bereits eine Aussteuerung aus dem Krankengeld erfolgt sein und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einem weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig sein. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Krankenversicherung oder Arbeitsverwaltung erfragen Sie bitte bei den Kollegen.
Ist die Rentenversicherung für die SWE zuständig, so wird das Übergangsgeld weitergewährt - sowohl zwischen dem Ende der AHB und Beginn der SWE als auch während der SWE. Besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so ist dieser zunächst auszuschöpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung