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Experten-Antwort

AHB/HM- Fragen

von A.s.29.11.2023 | 06:25
324 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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AU seit 12/22---Angststörung Im KH war ich jetzt gerade zur Long COVID - Diagnostik - dort wurde schwere fatique festgestellt - AHB von dort wurde in die Wege geleitet .... Nun war eigentlich mein Plan mit dem Hamburger Modell Ende Januar wieder einzusteigen....um es zu probieren.... Wie verhält es sich mit der AHB?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A.s.,

 

wird eine AHB über die Rentenversicherung durchgeführt (was wir in Ihrem Fall unterstellen), dann ist die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine anschließende stufenweise Wiedereingliederung (=SWE - ehemals Hamburger Modell) zuständig.

 

Die Rentenversicherung ist unter anderem dann für die SWE zuständig, wenn

 

- die AHB zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wurde,

- während der AHB ein Grundanspruch auf Übergangsgeld besteht,

- die bisherige Tätigkeit perspektivisch in derselben Stundenzahl/Woche wie zuvor möglich ist,

- die SWE innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der AHB beginnt,

- der Arbeitgeber der Durchführung am selben Arbeitsplatz zustimmt,

- weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und

- eine Mindestbelastbarkeit von zwei Stunden/Tag vorliegt.

 

In der Regel wird die SWE über den AHB-Klinik (Sozialdienst) eingeleitet. 

 

Ist der Beginn der SWE nicht innerhalb von vier Wochen möglich, so kann eine SWE über die gesetzliche Krankenkasse durchgeführt werden (solange noch Anspruch auf Krankengeld besteht). Sollte bereits eine Aussteuerung aus dem Krankengeld erfolgt sein und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einem weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig sein. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Krankenversicherung oder Arbeitsverwaltung erfragen Sie bitte bei den Kollegen.

 

Ist die Rentenversicherung für die SWE zuständig, so wird das Übergangsgeld weitergewährt - sowohl zwischen dem Ende der AHB und Beginn der SWE als auch während der SWE. Besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so ist dieser zunächst auszuschöpfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Dorisam 03.12.2023 | 14:59
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo A.s.,

 

wird eine AHB über die Rentenversicherung durchgeführt (was wir in Ihrem Fall unterstellen), dann ist die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine anschließende stufenweise Wiedereingliederung (=SWE - ehemals Hamburger Modell) zuständig.

 

Die Rentenversicherung ist unter anderem dann für die SWE zuständig, wenn

 

- die AHB zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wurde,

- während der AHB ein Grundanspruch auf Übergangsgeld besteht,

- die bisherige Tätigkeit perspektivisch in derselben Stundenzahl/Woche wie zuvor möglich ist,

- die SWE innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der AHB beginnt,

- der Arbeitgeber der Durchführung am selben Arbeitsplatz zustimmt,

- weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und

- eine Mindestbelastbarkeit von zwei Stunden/Tag vorliegt.

 

In der Regel wird die SWE über den AHB-Klinik (Sozialdienst) eingeleitet. 

 

Ist der Beginn der SWE nicht innerhalb von vier Wochen möglich, so kann eine SWE über die gesetzliche Krankenkasse durchgeführt werden (solange noch Anspruch auf Krankengeld besteht). Sollte bereits eine Aussteuerung aus dem Krankengeld erfolgt sein und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einem weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig sein. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Krankenversicherung oder Arbeitsverwaltung erfragen Sie bitte bei den Kollegen.

 

Ist die Rentenversicherung für die SWE zuständig, so wird das Übergangsgeld weitergewährt - sowohl zwischen dem Ende der AHB und Beginn der SWE als auch während der SWE. Besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so ist dieser zunächst auszuschöpfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

»Sollte bereits eine Aussteuerung aus dem Krankengeld erfolgt sein und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einem weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig sein.« Diese DRV-Antwort erschein sehr irreführend und falsch: Denn die Arbeits­ver­wal­tung ist nie und nimmer für eine Stufenweise Wiedereingliederung „ZUSTÄNDIG“, weil ja kein Träger medizinischer Reha ausweislich § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX: Denn dort wird bekanntlich für die Bundesagentur für Arbeit gerade nicht auf § 5 Nr. 1 SGB IX verwiesen zur „medizinischen Rehabilitation“. www.buzer.de/6_SGB_IX.htm Richtig ist vielmehr, dass das ALG oder Bürgergeld einer Stufenweisen Wiedereingliederung rechtlich nicht entgegensteht laut DVfR-Experten und Rechtsprechung. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Bundesagentur für Arbeit für die Ausführung einer Stufenweisen Wiedereingliederung zuständig wäre. Damit hat sie nichts zu tun. Das ist allein Sache des zuständigen med. Rehaträgers – niemals der Bundesagentur für Arbeit laut DVfR-GLOSSAR! Dass die Stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung med. Reha ist, das hat erst kürzlich auch das Sozialgericht Bremen, 26.10.2023 – S 14 R 125/19 – entschieden. www.reha-recht.de/glossar/glossar/beitrag/artikel/stufenweise-wiedereingliederung-stw
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