11.07.2020, 17:43, Britta
Das Recht der Akteneinsicht in eine wahrheitsgetreue und vollständige Verwaltungsaklte ist Ihnen höchstrichterlich bereits zugesprochen. Ohne Akteneinsicht in eine wahrheitsgetreue und vollständige Verwaltungsakte kann niemand Verwaltungsentscheidungen einer Behörde nachvollziehen. Eine Entscheidung eines Richters an einem Sozialgericht bedarf es nicht.
Hier abgegebene verschiedene Kommentare können Sie daher rechtlich vergessen und Sie können sie "überlesen".
Ich habe einige Akten der Berufsgenossenschaften eingesehen und stelle fest, dass auch dort keine wahrheitsgetreuen und vollständigen Verwaltungsakten geführt und dem Sozialgericht vorgelegt werden. Keiner richterlichen Entscheidung an einem Sozialgericht hat eine wahrheitsgetreue und vollständige Verwaltungsakte zugrunde gelegen.
Ihr Fall stellt also nichts Besonderes, keinen bedauerlichen Einzelfall dar. Er beschreibt vielmehr das System.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 1988 beschlossen, dass Betroffene anhand der Verwaltungsakte einer Behörde die Möglichkeit haben, deren Verwaltungsentscheidungen nachzuvollziehen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1983 hat die Behörde die Verwaltungsakte nach dem Rechtsstaatsprinzip wahrheitsgetreu und vollständig zu führen.
Das, was Sie berichten (unvollständige Verwaltungsakte), gibt es also nicht. Wenn es dies jedoch in der Praxis tatsächlich gegeben sein sollte, dann sind nach § 444 Zivilprozessordnung ihre Beanstandungen richterlich als erwiesen anzusehen. Dies anders zu sehen, dazu fehlt den Richtern die Möglichkeit.
Wenn Ihrem Anwalt seitens des Gerichts eine unvollständige Verwaltungsakte vorgelegt wird, dann ist diese zwangsläufig nicht wahrheitsgetreu. Er bzw. Sie können folglich die Verwaltungsentscheidungen der Behörde nicht nachvollziehen.
In der Regel ist es so, dass die Richter an den Sozialgerichten dennoch behaupten, die Verwaltungsentscheidungen der Behörde kontrolliert zu haben und bestätigen. Sie beugen das Ihnen zugebilligt Recht in widerrechtlicher Weise.
Eine solche Vorgehensweise ist natürlich Unsinn und hat mit richterlicher Unabhängigkeit in der Entscheidung nichts zu tun. Richter sind an die Gesetze gebunden.
In Ihrem Fall ist höchstrichterlich entschieden, auf welcher Grundlage die Kontrolle, die Erforschung des Sachverhalts, vorzunehmen ist.
Wo kommen solche Unzulänglichkeiten her?
Vor dem 2. Weltkrieg kam den Schiedgerichten in den Behörden die Aufgabe der Entscheidung über derartige Fälle zu. Nach der Schaffung des Grundgesetzes und die Spezifizierung der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG war dies nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die vorherige Unterstellung der Exekutive war nicht mehr mit denm Grundgesetz vereinbar (Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative). Deshalb hat man in 1953 in § 1 Sozialgerichtsgesetz verfügt, dass die einzurichtenden Sozialgerichte als selbstständige "Verwaltungsgerichte" zu agieren haben.
Es ist sehr einfach zu behaupten, dass die Sozialgerichte unabhängig agieren, deshalb hat man sie nicht der Judikativen, sondern der Exekutiven unterstellt ( (;-) )
Dennoch sind die Sozialgerichte der Exekutiven weiterhin unterstellt geblieben ("Es sollte ja nicht passieren, was nicht passieren sollte.".
Die Bundesrepublik nimmt in Europa diesbezüglich organisatorisch eine Sonderstellung ein!
Der Bundesrat möchte dies abstellen. In fast 70 Jahren hat der Deutsche Bundestag noch nicht die Zeit gefunden, über die Ansicht des Bundesrates und die Ihrige zu beraten und das Problem abzustellen.
Kurz:
Die Organisation der Sozialgerichte ist mit dem Geist des Grundgesetzes, der Gewaltenteilung, unvereinbar. Nach Art. 19 Abs. 4 GG hat ein Betroffener m.E. keine rechtliche Möglichkeit sein Grundrecht einzufordern.