Hallo Stefan,
das Verbot der Popularklage dürfte Ihnen bekannt sein. Für mich besteht deshalb keine Möglichkeit die DRV einfach so zu verklagen, nur weil ich aufgrund meines Studiums erkenne, dass da etwas gewaltig schief läuft.
Mit "Im übrigen sollte man niemals von böser Absicht ausgehen wenn sich etwas mit Dummheit, Ignoranz oder Inkompetenz erklären lässt." sind Sie letztendlich zum Kern gekommen, denn niemand weiß vorher, ob der behandelnde und/oder gutachtende Arzt (oder Sachbearbeiter) in diese Kategorie gehört oder nicht.
Ist jedoch der "Unfall" passiert, lassen sich die Folgen und Spuren nicht mehr beseitigen, wenn die "Daten" in die Außenwelt gelangt sind. Wieviele "Fehldiagnosen" sind über Sie und in Ihrem Bekanntenkreis erstellt worden?
Ob nun "böse Absicht" oder nur "Dummheit ..." hat dieselbe Außenwirkung. Sie würden sich mit Sicherheit nicht in einem Krankenhaus operieren lassen, von dem Sie gerüchteweise hören, dass dort die Infektionsrate mit Staphylokoccus Aureus hoch ist. Sie würden sich mit allen Mitteln dagegen zur Wehr setzen, wenn die KK oder DRV versuchen sollte, Sie zu einer OP (ginge theoretisch nach § 63 SGB I) in solch einem Krankenhaus zu zwingen. Und im Falle einer Infektion begutachten die Ärzte dort auch gleich die "Ursachen" der Infektion ... und entscheiden über den Schadensersatz. Selbstverständlich steht dann in dem Gutachten drin, dass sämtliche Hygienestandards eingehalten wurden. Dass aber die Ärzte und das Pflegepersonal keine Desinfektion der Instrumente und der Hände bei den Visiten, Infusionen und Waschungen praktizierten, steht da nicht drin und als Patient können Sie das Gegenteil nur beweisen, wenn heimlich oder offen eine Web-Kamera mitläuft.
Das ist exakt die Situation, die das "Reha-Berichtsverfahren" der DRV produziert. Kommt dann noch eine Rechtsprechung hinzu, die über das Recht auf "freie Meinungsäußerung" jedwede Korrektur von Diagnosen (werden von medizinischen Laien gern als Tatsache angesehen) verhindert, sind der Willkür und Inkompetenz Tür und Tor geöffnet. Juristisch handelt es sich hierbei um eine strukturelle (Verhandlungs-)Unterlegenheit - siehe BVerfG zum Fall "Nur für die Akten" - des Patienten, die durch die Vorgehensweise der DRV zementiert wird. Die Privatautonomie wird ohne Rechtsgrund beseitigt.
Wenn Sie also "aufgeben", so zeigt das, dass Sie sich wenig juristische Gedanken über das Konstrukt der "Datenschutzgesetze" gemacht haben und von Selbstbestimmung der Patienten nichts halten und die sozialistische Planwirtschaft a la "DDR" einschließlich des "Tatbestandes der Republikflucht" der sozialen Marktwirtschaft vorziehen.
Die Datenschutzgesetze (im SGB) sind juristisch Verbotsgesetze mit Erlaubnisvorbehalt, was gewährleisten soll, dass einerseits die Sozialsysteme funktionieren, andererseits die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen garantiert werden (Einwilligungsvorbehalt, Erhebung überwiegend beim Betroffenen oder gesetzlich genau bestimmt (z.B. SGB V oder VII), überbordene Datensammlungen und Datensammlung auf Vorrat(Erforderlichkeitsprinzip in der Gegenwart) verhindert werden.
Genau dagegen verstößt die DRV-Praxis. Dass dann noch unzulässig Daten über Familienangehörige und Arbeitskollegen, Arbeitgeber etc. erhoben und gespeichert werden, ist nur noch das berühmte Sahnehäubchen.
Es spricht nichts dagegen, dass die DRV in jedem Einzelfall über die Mitwirkungspflichten sich die benötigten Daten (Tatsachen bzw. Auskünfte) beschafft und die Erforderlichkeit der Datenerhebung beweist, wie es in §§ 67ff SGB X sinngemäß formuliert ist.
Wer seine Kunden gewissermaßen unter Generalverdacht stellt und ein totalitäres Kontrollsystem (bestimmt allein die Gutachter, die Kliniken, den Leistungsumfang ...), aber den Kunden jegliche Kontrollrechte hinsichtlich der Richtigkeit der Daten und deren Erforderlichkeit für eine Entscheidung verweigert, muß sich, wie Sie es bereits angeschnitten haben, die Frage gefallen lassen, ob nicht "Böswilligkeit" im Spiel sein könnte.
Das ist jedoch sekundär, denn es gibt keinen Grund das Selbstbestimmungsrecht (oder das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung, wie es das BVerfG formuliert hat) des Patienten aufgrund einer Reha-Bedürftigkeit anzutasten. Es besteht auch kein Grund, darauf zu verzichten, dass der Arzt die Richtigkeit seiner Befunderhebungen und Meinungen (Diagnose) zu beweisen hat und nicht umgekehrt der Patient den Negativbeweis zu führen hat. In der Wissenschaft hat derjenige, der eine These aufstellt, auch den Beweis zu führen. Dieses allseits gültige Prinzip wird durch die DRV-Praxis beseitigt, so dass Rot in Grün willkürlich umdefiniert werden kann.
Was der "Glaube" in die Integrität bestimmter Berufsgruppen anrichten kann, können Sie derzeit angesichts des "Käßmanntests" und des Pädophilen-/Päderastenskandals in der kath. Kirche erkennen, wenn Sie wollen.
Es steht Ihnen auch frei, sich mit meiner Argumentation auseinanderzusetzen oder auch nicht, aber würden Sie in Afrika ein Flugzeug einer afrikanischen Airline einsteigen, denen die EU wegen technischer Mängel die Landerechte entzogen hat?
Schönen Feiertag noch