Das ist falsch.
Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich mit der Anpassung der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße passt sich zum 01.01. eines jedes Jahres an.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
Zusätzlich ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen bei Beschäftigungsort in den neuen Ländern zum 01.07. eines Jahres (minimal), wenn der Rentananpassungssatz im Osten vom Westen abweicht.
Wenn Sie im Voraus die Höhen der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01. benötigen, sollten sie einfach kurz bei der Sachbearbeitung anrufen, da die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet werden und die Grundaussage bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von "450,- EUR" nicht passen.
Sollten Sie bereits eine Beschäftigung ausüben, von der der Rentenversicherungsträger weiß, erfolgt spätestens im Februar die Überprüfung für des Vorjahres mit der Bitte um Aufstellung der monatlichen Hinzuverdienste (durch den Arbeitgeber). Wenn die Antwort dann eingeht, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben zzgl. der Hinzuverdienstgrenzen.
Aber, wie gesagt, wenn bisher keine Beschäftigung vorliegt, wird der Rentenversicherungsträger auch keine extra Mitteilung über die ab 01.01. gültigen Hinzuverdienstgrenzen Ihnen zusenden. Da müssen Sie selbst aktiv werden. Ein Anruf reicht da schon.