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Experten-Antwort

ALG 1 u ALG 2

von Brigitte09.09.2011 | 20:03
2103 Ansichten
10 Antworten

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Kann mir jemand eine Antwort geben,wenn auch im falschen Forum. Andern Foren bekommt man erst nach Tagen eine Antwort. Unsere erwachsene Tochter,zur Zeit ALG 1 und zusätzlich ALG 2. Sie wohnt von uns 500 km entfernt. Sie hat ja kein Geld für die Fahrkarte Bahn zu uns. Ich wollte ihr 100 Euro für die Fahrkarte auf ihr Konto überweisen. Ich schreibe dazu für Fahrkarte nach Hause. Kann die ARGE ihr das Geld anrechnen? und unser Geld ist weg? Danke würde mich über Antwort freuen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Brigitte,

bitte klären Sie diese Frage mit der Agentur für Arbeit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Hartz IV-Rudiam 09.09.2011 | 20:23
Bargeldüberweisungen sind immer mit Vorsicht zu genießen! Besser wäre es, wenn ihr die Fahrkarte kauft und diese eurer Tochter per Post zuschickt.
Timam 09.09.2011 | 20:47
Beträge die auf dem Konto eingehen ziehen immer Nachfragen hinter sich her. Ihre Tochter kann sich die Fahrkarte doch selbst ausdrucken und die Kosten entweder per Lastschrift von Ihrem konto oder von Ihrer Kreditkarte abbuchen lassen.Sie muss dazu nur Ihre Daten angeben. http://www.bahn.de/p/view/buchung/fahrplan_buchung.shtml#1
Juriam 09.09.2011 | 23:41
Bei Leistungsbezug nach SGB II (auch aufstockend) werden Geldgeschenke oder geltwerte Geschenke (oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 10 Euro monatlich) angerechnet. Es besteht rechtlich keinen Anspruch auf mehr aufstockende Leistungen als bis zum Existenzminimum, wie es der gesetzliche Regelsatz vorschreibt. Private Reisen sind im Regelsatz nicht vorgesehen. Daher würde sich durch ein Geldgeschenk der berechnete Bedarf Ihrer Tochter vermindern und die Leistungen würden entsprechend gekürzt. Anzunehmen, dass eine zweckbestimmte Leistung aus privater Hand nicht angerechnet würde, wäre wohl zu optimistisch. Eine wirklich legale Lösung wäre, wenn Sie ihrer Tochter ein rückzahlbares Darlehen für den Kauf der Fahrkarte geben würden. Wenn Sie das in einem Darlehensvertrag schriftlich festhalten, darf die entsprechende Summe nicht angerechnet werden. Um sicherzugehen, könnte Sie auch hier die Frage stellen: http://hartz.info/index.php?board=4.0
Juriam 10.09.2011 | 14:14
Das gehört natürlich nicht in dieses Forum, dennoch: Liebes Forum: Geld oder Geschenke unter der Hand anzunehmen, ist bei Alg II-Bezug ein Verstoß, der zusätzlich sanktioniert werden kann. Es würde also nicht nur die entsprechende Summe mitberechnet sondern zusätzlich eine weitere Leistungskürzung stattfinden. Bitte fordern Sie hier also nicht zu einem solchen Verhalten auf. Liebe Brigitte: Ihre Tochter sollte unbedingt daran denken, dass es bei Alg II-Bezug starke Freizügigkeitseinschränkungen gibt. Sie muss vor der Reise zu Ihnen rechtzeitig ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Andernfalls drohen ihr Leistungskürzungen. Bitte denken Sie daran, Artikel 11 des Grundgesetzes sowie der Artikel 13 der UN-Menschenrechtscharta werden bei Alg II-Bezug außer Kraft gesetzt: Ihre Tochter ist verpflichtet, an jedem Wochentag postalisch an ihrem Wohnort erreichbar zu sein, um gegebenenfalls sofort bei ihrem Sachbearbeiter vorsprechen zu können. Oftmals wird auch auf ganztägiger telefonischer Erreichbarkeit bestanden. Nur von Samstag nach Postzustellung bis Montag vor Postzustellung ist eine Abwesenheit vom Wohnort ohne vorherige Genehmigung gestattet. Übrigens, eine solche Residenzpflicht besteht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in keinem anderen Land als Deutschland.
Juriam 10.09.2011 | 18:24
Quelle: §7 Abs. 4a SGB II Da so etwas in anderen Europäischen Staaten nicht existiert, gibt es dort natürlich auch keinen solchen Gesetzestext.
Timam 10.09.2011 | 18:51
Soso,das gibt es nicht? Da hätten wir schon das 1.Land das ähnliche Bestimmungen hat wie die BRD,die Schweiz nämlich. Und würde man sich Zeit nehmen und weitersuchen,man fände garantiert jede Menge anderer Beispiele. http://www.sozialhilfe.bs.ch/merkblatt_pflicht_zur_ortsanwesenhe… Es wird ja immer schnell behauptet wie schlecht es Arbeitslosen in der BRD geht,aber die Realität sagt etwas anderes.
Grashüpferam 10.09.2011 | 18:31
Was soll ein Arbeitssuchender denn am Samstag nach Postzustellung noch erledigen? Soll er sich am Samstag nach postzustellung bei der Arbeisagentur vorstellen oder soll er sich am Wochenende bei Firmen vorstellen? Weitere Fragen: Was soll ein Arbeissuchender am Montag vor Postzustellung an Posteingänge erledigen? Haben sich diese seltsamen Schikanen die Politiker ausgedacht oder waren es Juristen?
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