Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Frauenaltersrente hat Schade schon genannt.
Was die "Zwangsrente" betrifft, ist zunächst durch eine Neuregelung im SGB II gewährleistet, das Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Altersrente vorzeitig, also mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. Durch eine ergänzende Regelung im SGB II kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach dem 63. Lebensjahr zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet sind. Über eine entsprechende Ausnahmeregelung ist noch nichts bekannt.