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Experten-Antwort

ALG-2 Bezug hat das Auswirkungen bei der Beantragung auf EMR?

von Oscar02.08.2020 | 13:46
137 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgende Frage: Ich beziehe seit 05/2017 ALG-2 weil meine Frau ALG-1 mit Nahtlosigkeitsregelung Bezieherin ist, seit 04/2017. Ich hatte im Jahr 2019 schon einmal einen Antrag auf EMR gestellt, der wurde abgelehnt und der Streit ging bis vor das Sozialgericht. Hier wurde dieses wieder abgelehnt mit der Begründung, sowie das die DRV auch schon im Ablehnungsbescheid schrieb, das ich die Rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Ich habe innerhalb der letzten 5 Jahre die 36 Monate nicht zusammenbekommen. Es waren nur 30 Monate. Nun wie ich wohl jetzt irgendwo gelesen habe, wirkt sich der ALG-2 bezug nicht negativ auf die EMR aus bzw. bei der Antragstellung. Ich würde das jetzt so interpretieren, auch wenn ich als ALG-2 Bezieher dadurch die 36 Monate zusammenbekommen habe, hätte ich jetzt Anspruch auf eine EMR. Weil ich ja jetzt die 36 Monate, seit 05/2017 bis dato,zusammen habe. Also könnte ich jetzt nochmals einen neuen Antrag auf EMR stellen und würde dann dadurch die Rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Medizinisch würde das funktionieren, nur beim Antrag im vorigen Jahr ist es an der Rentenrechtlichen Voraussetzung gescheitert. Nun wie verhält es sich jetzt damit, ist meine Interpretation richtig, oder wie verhält es sich jetzt damit? Gruß Oscar

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.08.2020 | 10:52

Hallo Oscar,

den Ausführungen von W°lfgang und Anonym schliessen wir uns.

16 Antworten

W°lfgangam 02.08.2020 | 16:25
Hallo Oscar, da bereits damals nicht die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden waren, gilt das auch heute/für die Zukunft/solange ALG2 läuft + nicht neu am Stück 36 Monate Pflichtbeitragszeit vorliegen -> ALG2 ist keine Pflichtbeitragszeit (die ARGE/Jobcenter hat zuletzt bis 2010 Pflichtbeiträge für das ALG2 gezahlt). Leider würde ein erneuter EM-Antrag genauso scheitern, wie 2019 ...immer noch nicht 36/60 erreicht, um wenigsten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen - von den med. Voraussetzungen mal abgesehen. Gruß w.
Anonymam 03.08.2020 | 01:52
Nein, Sie haben weiterhin keine rentenrechtlichen Voraussetzungen. Der Bezug von 36 Kalendermonaten ALG2 zählt nicht dazu. Nur wenn Sie vor dem Bezug des AL2, mindestens 36 Kaldermonate an Pflichtbeiträge gehabt haben und seit dem lückenlos ALG2 gehabt hätten, hätten sie einen Anspruch gehabt. Das war bei Ihnen nicht der Fall, sonst hätte man es nicht damals schon abgelehnt. Es muss alles lückenlos inneinander gehen. Wie bei einer Kette am Krahn. Wenn eine Kette reist, fliegt alles runter. Und bei Ihnen war die Kette gerissen, weil sie vor dem Bezug des ALG2 bereits keine 36 Kalendermonate hatten.
Conseilam 03.08.2020 | 05:54
Sie können trotzdem versuchen, eine Erwerbsunfähigkeit feststellen zu lassen. Dann können Sie in die Grundsicherung wechseln, was den Vorteil hat, sich nicht mehr bewerben zu müssen oder gar irgendwelche Sinnlosmaßnahmen oder gar 1€-Jobs aufgedrückt zu bekommen. Sie sind dann quasi im Ruhestand...
Werner67am 03.08.2020 | 07:29
Ich versuch's mal verständlich zu erklären: ALGII-Bezug kann zwar den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten, sie können dadurch aber keinen neuen Anspruch erwerben. Das heißt, wenn Sie bereits bei Beginn des ALGII-Bezuges die Voraussetzungen für eine EM-Rente nicht erfüllt hatten, wird sich das durch den Bezug von ALGII nicht ändern.
Studentam 03.08.2020 | 12:33
Stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt. Von Amts wegen wird dann eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit bei der DRV veranlasst, sofern keine existiert. Vorteil ist der angesprochene Wechsel in SGB XII mit ggf höheren Anspruch durch bspw GdB und Merkzeichen und kein Bewerbungszwang. Wie erwähnt erwerben Sie derzeit mit alg2 keine neuen Ansprüche oder erfüllen Wartezeiten.
Siehe hieram 03.08.2020 | 14:28
Zitat von Student anzeigen
Von der DRV wird lediglich festgestellt, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt und hat NICHTS mit GdB zu tun! Für die Feststellung eines evtl. vorliegenden GdB (mit oder ohne Kennzeichen) ist das Versorgungsamt zuständig! Hierfür müsste also dort direkt ein eigener Antrag gestellt werden, völlig unabhängig von Anträgen bei der DRV.
Franziam 03.08.2020 | 18:18
Zitat von Student anzeigen
Nein, nicht Sozialamt, nicht SGB 12. Bei Erwerbsminderung plus Gehbehinderung würde der Fragesteller Sozialgeld plus einen Mehrbedarf im SGB 2 erhalten, da er eine Frau in ALG 1 hat. Eine Feststellung von Erwerbsminderungsrente kannn tatsächlich in bestimmten Situationen auch nützlich sein ohne Rentenanspruch. Grundsicherung nach SGB 12 Kap.4 bekommt man nicht, weil befristete Renten nicht darunter fallen. Und finanziell und was Freibeträge angeht, ist Sozialgeld SGB 2 auch günstiger.
Siehe hieram 03.08.2020 | 18:45
Zitat von Franzi anzeigen
Stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt. Von Amts wegen wird dann eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit bei der DRV veranlasst, sofern keine existiert. Vorteil ist der angesprochene Wechsel in SGB XII mit ggf höheren Anspruch durch bspw GdB und Merkzeichen und kein Bewerbungszwang. Wie erwähnt erwerben Sie derzeit mit alg2 keine neuen Ansprüche oder erfüllen Wartezeiten.
Nein, nicht Sozialamt, nicht SGB 12. Bei Erwerbsminderung plus Gehbehinderung würde der Fragesteller Sozialgeld plus einen Mehrbedarf im SGB 2 erhalten, da er eine Frau in ALG 1 hat. Eine Feststellung von Erwerbsminderungsrente kannn tatsächlich in bestimmten Situationen auch nützlich sein ohne Rentenanspruch. Grundsicherung nach SGB 12 Kap.4 bekommt man nicht, weil befristete Renten nicht darunter fallen. Und finanziell und was Freibeträge angeht, ist Sozialgeld SGB 2 auch günstiger.
Wer hat eigentlich 'festgestellt', dass der Fragesteller gehbehindert ist? Davon hat ER nichts geschrieben. Davon abgesehen gibt es unter Umständen auch eine EM-Rente WEGEN mangelnder Wegefähigkeit aufgrund einer Gehbehinderung. Dazu müssen aber auch die anderen Voraussetzungen (Beitragszeiten etc.) erfüllt sein...
Franziam 03.08.2020 | 19:17
Zitat von Siehe hier anzeigen
Nein, nicht Sozialamt, nicht SGB 12. Bei Erwerbsminderung plus Gehbehinderung würde der Fragesteller Sozialgeld plus einen Mehrbedarf im SGB 2 erhalten, da er eine Frau in ALG 1 hat. Eine Feststellung von Erwerbsminderungsrente kannn tatsächlich in bestimmten Situationen auch nützlich sein ohne Rentenanspruch. Grundsicherung nach SGB 12 Kap.4 bekommt man nicht, weil befristete Renten nicht darunter fallen. Und finanziell und was Freibeträge angeht, ist Sozialgeld SGB 2 auch günstiger.
Wer hat eigentlich 'festgestellt', dass der Fragesteller gehbehindert ist? Davon hat ER nichts geschrieben. Davon abgesehen gibt es unter Umständen auch eine EM-Rente WEGEN mangelnder Wegefähigkeit aufgrund einer Gehbehinderung. Dazu müssen aber auch die anderen Voraussetzungen (Beitragszeiten etc.) erfüllt sein...
Rente wegen fehlender Wegefähigkeit... da gehen Sie ja noch weiter als Student. Ne, nix davon stand irgendwo. Aber G im Schwerbehindertenausweis ist die Grundvoraussetzung, um Mehrbedarf zu bekommen. War nur ein Hinweis, mancher glaubt schöne Nachrichten in Foren zu schnell.
Franziam 03.08.2020 | 20:10
Hallo, meine Frau hat nun seit 10/2017 eine volle befristete EMR, die wurde rückwirkend 09/2016 gewährt bzw. zugesprochen. Auch ein Markenzeichen G habe ich nicht, nur ein GdB von 40. Das sind die Dinge die ich habe. Gruß Oscar
Das ändert die Lage komplett. Das heisst, wennn man Sie nun für voll erwerbsgemindert befindet, würden sie zusammen dann doch im SGB 12 landen, also auf dem Sozialamt. Unter diesen Umständen sollten Sie alles tun, um im ALG 2 zu bleiben!
Berndiam 03.08.2020 | 21:55
Zitat von Franzi anzeigen
da er eine Frau in ALG 1 hat.
Hallo, meine Frau hat nun seit 10/2017 eine volle befristete EMR, die wurde rückwirkend 09/2016 gewährt bzw. zugesprochen. Auch ein Markenzeichen G habe ich nicht, nur ein GdB von 40. Das sind die Dinge die ich habe. Gruß Oscar
Das ändert die Lage komplett. Das heisst, wennn man Sie nun für voll erwerbsgemindert befindet, würden sie zusammen dann doch im SGB 12 landen, also auf dem Sozialamt. Unter diesen Umständen sollten Sie alles tun, um im ALG 2 zu bleiben!
Für die EMR können mehrere Sonderbeispiele in Frage kommen, so bspw. auch eine Summierung von Einschränkungen und eben auch eine Wegeunfähigkeit. Man ist ja dann nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu muss man jedoch nicht in der Lage sein, eine bestimmte Wegstrecke in einer bestimmten Zeit zu bewältigen. Merkzeichen "G" generiert einen Mehrbedarf, der Grund dafür erschließt sich mir dafür allerdings nicht. Dieses sollte für alle Schwerbehinderten gelten, da die Verweildauer auf Grund von Einschränkungen oftmals größer ist, als bei Gesunden, die quasi eine höhere Job Auswahl haben. Leider ist es so nicht.
Franziam 03.08.2020 | 22:02
Zitat von Berndi anzeigen
Hallo, meine Frau hat nun seit 10/2017 eine volle befristete EMR, die wurde rückwirkend 09/2016 gewährt bzw. zugesprochen. Auch ein Markenzeichen G habe ich nicht, nur ein GdB von 40. Das sind die Dinge die ich habe. Gruß Oscar
Das ändert die Lage komplett. Das heisst, wennn man Sie nun für voll erwerbsgemindert befindet, würden sie zusammen dann doch im SGB 12 landen, also auf dem Sozialamt. Unter diesen Umständen sollten Sie alles tun, um im ALG 2 zu bleiben!
Für die EMR können mehrere Sonderbeispiele in Frage kommen, so bspw. auch eine Summierung von Einschränkungen und eben auch eine Wegeunfähigkeit. Man ist ja dann nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu muss man jedoch nicht in der Lage sein, eine bestimmte Wegstrecke in einer bestimmten Zeit zu bewältigen. Merkzeichen "G" generiert einen Mehrbedarf, der Grund dafür erschließt sich mir dafür allerdings nicht. Dieses sollte für alle Schwerbehinderten gelten, da die Verweildauer auf Grund von Einschränkungen oftmals größer ist, als bei Gesunden, die quasi eine höhere Job Auswahl haben. Leider ist es so nicht.
Bin nicht sicher, ob alles richtig eingeordnet wird: Das Merkzeichen G verhilft nur zu einem Mehrbedarf bei Erwerbsunfähigkeit, also bei Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung. Und was ganz wichtig ist für den Fragesteller: eine niedrige Erwerbsminderungsrente wäre fataler als ALG 2, wenn damit beide im SGB 12, Kap.3 landen.
Berndiam 03.08.2020 | 22:30
Auch bei Alg 2 gibt es für das "G" einen Mehrbedarf, sofern man nicht Eingliederungshilfe erhält. Das Merkzeichen bedeutet übrigens nicht, dass man generell"fusslahm"sein muss. Auch organische Erkrankungen können zum Merkzeichen "G" führen.
Franziam 04.08.2020 | 07:39
Ach, das ist einfach nicht gut, sowas mal schnell in den Raum zu stellen. Auch wenn ja Oscar kein G hat und ihn das nicht betrifft, aber für andere: Nein, Mehrbedarf G nur im Sozialgeld, nicht im ALG 2, siehe SGB 2, § 23, Nr. 4. Und dass auch organische Krankheiten zum G führen können, hat doch keiner abgestritten.
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