Hallo Torsten,
da sich Ihre Fragestellung auf das Zusammentreffen von teilweiser Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit und ALG I bezieht, möchte ich zu den persönlichen Voraussetzungen für die Teilerwerbsminderungsrente wegen BU nicht näher eingehen.
Den Anspruch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit prüft Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger auf Antragstellung.
Ansonsten verweise ich auf den Beitrag von Klützing vom 17.02.2013.
Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Auf Ihr Restleistungsvermögen kommt es nicht an.
Als Hinzuverdienst ist nicht die Sozialleistung selbst, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage)
zu berücksichtigen. Diese Beträge werden in der Regel mit dem vor Beginn der Sozialleistung bezogenen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen übereinstimmen.
Wird eine Sozialleistung für einen vollen Monat erbracht, ist dieser immer mit 30 Tagen anzusetzen.
Bei Bezug von Sozialleistungen für einen Teilmonat wird das der Sozialleistung zu Grunde liegende tägliche Bemessungsentgelt für die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Leistungsbezuges als Hinzuverdienst berücksichtigt
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte gezahlt.
Die Berechnung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze erfolgt individuell nach folgender Formel:
Hinzuverdienst in den alten Bundesländern:
Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.
Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern:
Hinzuverdienstfaktor x (jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x aktuellen Rentenwert (Ost) : aktuellen Rentenwert; gerundet auf 2 Dezimalstellen) x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.
Hier ein Beispiel anhand eines Durchschnittverdieners :
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsfall 2012) ergeben sich für die Zeit ab dem 01.01.2013 folgende Hinzuverdienstgrenzen für einen Durchschnittsverdiener:
in voller Höhe in Höhe von 1/2
alte Bundesländer 1.859,55 EUR 2.263,80 EUR
neue Bundesländer 1.650,87 EUR 2.009,76 EUR
Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Wird die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte überschritten, wird die Rente nicht ausgezahlt.
Eine Erstattung des Arbeitslosengeldes an die Agentur für Arbeit ergibt sich beim Zusammentreffen von ALG I und teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung möglich ist. (§ 156 SGB 3).
Inwiefern die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf des Bafög angerechnet wird, erkundigen Sie sich bitte bei der auszuzahlenden Stelle.