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Experten-Antwort

ALG I und BU-Rente

von Torsten J.17.02.2013 | 08:53
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Hallo, ich habe eine Stelle aufgeben müssen, da ich aus gesundheitlichen Gründen diese nicht mehr ausüben konnte und bin seitdem arbeitslos (ALG I). Inzwischen stellt sich heraus, dass ich eine derartige Tätigkeit wohl auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wohl aber eine andere Vollzeit. Ich habe aufgrund meines Alters Anspruch auf die staatliche BU-Rente, heute wohl Teilerwerbsrente genannt. Die Rentenversicherung sagt mit, dass ich Sie auch rückwirkend beantragen könnte. Da ich in dem fraglichen Zeitraum ALG I bezogen habe und die Agentur davon ausging, dass ich in meinem alten Beruf vermittelbar bin: Wie sieht es mit einer Rückzahlungsverpflichtung des ALG aus, wenn die Rente bewilligt werden soll? Wie gesagt, außerhalb meines Berufes bin ich voll vermittelbar. Und wie würde sich die Einkommensberechnung bei zusätzlichem Rentenbezug verändern, da meine Kinder zurzeit Bafög beziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Torsten,

da sich Ihre Fragestellung auf das Zusammentreffen von teilweiser Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit und ALG I bezieht, möchte ich zu den persönlichen Voraussetzungen für die Teilerwerbsminderungsrente wegen BU nicht näher eingehen.

Den Anspruch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit prüft Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger auf Antragstellung.

Ansonsten verweise ich auf den Beitrag von Klützing vom 17.02.2013.

Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Auf Ihr Restleistungsvermögen kommt es nicht an.

Als Hinzuverdienst ist nicht die Sozialleistung selbst, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage)

zu berücksichtigen. Diese Beträge werden in der Regel mit dem vor Beginn der Sozialleistung bezogenen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen übereinstimmen.

Wird eine Sozialleistung für einen vollen Monat erbracht, ist dieser immer mit 30 Tagen anzusetzen.

Bei Bezug von Sozialleistungen für einen Teilmonat wird das der Sozialleistung zu Grunde liegende tägliche Bemessungsentgelt für die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Leistungsbezuges als Hinzuverdienst berücksichtigt

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte gezahlt.

Die Berechnung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze erfolgt individuell nach folgender Formel:

Hinzuverdienst in den alten Bundesländern:

Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.

Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern:

Hinzuverdienstfaktor x (jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x aktuellen Rentenwert (Ost) : aktuellen Rentenwert; gerundet auf 2 Dezimalstellen) x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.

Hier ein Beispiel anhand eines Durchschnittverdieners :

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsfall 2012) ergeben sich für die Zeit ab dem 01.01.2013 folgende Hinzuverdienstgrenzen für einen Durchschnittsverdiener:

in voller Höhe in Höhe von 1/2

alte Bundesländer 1.859,55 EUR 2.263,80 EUR

neue Bundesländer 1.650,87 EUR 2.009,76 EUR

Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wird die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte überschritten, wird die Rente nicht ausgezahlt.

Eine Erstattung des Arbeitslosengeldes an die Agentur für Arbeit ergibt sich beim Zusammentreffen von ALG I und teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung möglich ist. (§ 156 SGB 3).

Inwiefern die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf des Bafög angerechnet wird, erkundigen Sie sich bitte bei der auszuzahlenden Stelle.

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2 Antworten

Klützingam 17.02.2013 | 10:55
Nur wenn Sie vor dem 2.1.1961 geboren sind haben Sie Anspruch auf eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit . Diese würde die Hälfte einer vollen EM-Rente betragen. Denken Sie aber bitte daran, das erstmal von der RV dann geprüft würde ob Sie noch in sog. Verweisungsberufen tätig sein könnten. Also einfach mal eben so wird auch diese Rentenart nicht gezahlt.... Hierzu detaillierte Infos : EM / Berufsunfähigkeitsrente Ablehnung Hier noch genau Infos zum Thema Verweisgungstätigkeit : Bei Feststellung der Berufsunfähigkeit wird nach folgendem Schema vorgegangen : ■Feststellung des bisherigen Berufs; so genannter "Hauptberuf", ■Prüfung, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann ■Prüfung der sozialen Zumutbarkeit, ■Ermittlung des täglichen Leistungsvermögens des Versicherten. Die Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, setzt die Ermittlung des "bisherigen Berufs", das ist der so genannte "Hauptberuf", voraus. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der Beruf maßgebend, den der Versicherte zuletzt dauerhaft ausgeübt hat . Hat der Versicherte in der Vergangenheit einen höher qualifizierten Beruf ausgeübt, kommt dieser nur dann als Vergleichsmaßstab in Frage, wenn der Versicherte den früheren (höher qualifizierten Beruf )aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat - was nachzuweisen ist. Als Hauptberuf (Vergleichsmaßstab) kommt nur eine solche Tätigkeit in Betracht, die nachweislich vollwertig verrichtet worden ist. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter die für die jeweilige Berufstätigkeit vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat und nach Beendigung der Ausbildung auch tatsächlich in seinem erlernten Beruf tätig war. Die Dauer der Ausübung der als Hauptberuf in Betracht kommenden Tätigkeit ist jedoch dann von Bedeutung, wenn ein Versicherter die für diesen Beruf erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat, sondern sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten lediglich über eine sonstige Berufsentwicklung angeeignet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss z.B. ein Versicherter, der eine gelernte Tätigkeit mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren tatsächlich ausgeübt hat, ohne die hierfür erforderliche Berufsausbildung durchlaufen zu haben, diese etwa zwei bis drei Jahre hindurch verrichtet haben und entsprechend entlohnt worden sein. Bei Prüfung, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eines Versicherten zuerkannt werden kann, ist festzustellen, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann. Das Leistungsvermögen des Versicherten wird durch eine sozialmedizinische Begutachtung festgestellt. Hierbei hat der zuständige Sozialmedizinische Dienst bzw. der Fachgutachter sowohl das negative als auch das positive Leistungsvermögen des Versicherten festzustellen. Er hat also in der medizinischen Begutachtung genau aufzuführen, welchen beruflichen Anforderungen der Versicherte nicht mehr gewachsen ist. Außerdem hat er anzugeben, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann, wobei die körperliche Belastbarkeit, die geistige Beanspruchung, die tägliche Arbeitszeit und die zusätzlichen Leistungseinschränkungen beim Versicherten eine entscheidende Rolle spielen und deshalb im Gutachten ausdrücklich zu würdigen sind. Ist ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, seinen Hauptberuf auszuüben, so ist zu prüfen, welche Tätigkeiten er noch sozial zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Die Verweisungstätigkeiten müssen sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sein, weil eine Verweisung ansonsten unzulässig ist. Die tatsächliche Ausübung einer sozial nicht zumutbaren Beschäftigung steht einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht entgegen, wenn sie vollschichtig ausgeübt wird. Bei Prüfung der objektiven Zumutbarkeit sind zunächst die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, die sich der Versicherte im Laufe seines Berufslebens angeeignet hat. Als Verweisungstätigkeiten kommen nämlich nur solche in Betracht, deren Anforderungen den Kenntnissen und Fertigkeiten des Versicherten entsprechen und ihn weder körperlich noch geistig überfordern. Bei Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit sind die Dauer und der Umfang und damit der qualitative Wert der beruflichen Ausbildung für die Ausübung der Hauptberufstätigkeit einerseits und der Verweisungstätigkeit andererseits zu ermitteln. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die er nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann, ist nämlich nur dann zulässig, wenn sie im Verhältnis zum ermittelten Hauptberuf keinen zu großen sozialen Abstieg für den Versicherten beinhaltet. Je höher der qualitative Wert der Hauptberufstätigkeit ist, desto kleiner ist der Kreis der subjektiv zumutbaren Tätigkeiten. Zumutbar ist jedoch nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Für die Beurteilung der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs eines Versicherten (so genannter Hauptberuf) hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Mehrstufenschema für Arbeiter ■1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter (z.B. Meister, Hilfsmeister, Hilfspolier mit Weisungsbefugnis auch gegenüber anderen Facharbeitern); ■2. Stufe: Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausüben ■3. Stufe: Angelernte Arbeiter, die einen sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren ausüben und nicht aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung zu den Facharbeitern zählen ■4. Stufe: Ungelernte Arbeiter, die einen Beruf ausüben, für den keine Regelausbildung vorgesehen ist. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen. ■4.1 ungelernten Arbeitern, die Tätigkeiten verrichten, an die besondere Anforderungen geknüpft sind (z.B. Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagenkontrolle) und ■4.2 ungelernten Arbeitern, die einfache Arbeiten verrichten. Um einen Versicherten in die 2. Stufe oder die 3. Stufe einordnen zu können, ist es nicht erforderlich, dass dieser die für den Lehr- oder Anlernberuf vorgesehene Regelausbildung tatsächlich erfolgreich durchlaufen hat. Ein Versicherter ist vielmehr auch dann in eine dieser Stufen einzuordnen, wenn er sich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten über eine sonstige Berufsentwicklung angeeignet hat und die als Hauptberuf in Betracht kommende Tätigkeit tatsächlich vollwertig ausgeübt hat. Eine zumutbare Verweisung im Mehrstufenschema für Arbeiter ist grundsätzlich nur auf Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Gruppe möglich. Außerdem muss der Versicherte imstande sein, die Verweisungstätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten auszuüben; hierbei sind seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Sollte die Rente rückwirkend genehmigt werden und Sie in dieser Zeit ALG I bekommen haben wird die Agentur für Arbeit natürlich entsprechende Erstattungsansprüche bei ihrer RV aus der Rentennachzahlung dann geltend machen.
Amselam 17.02.2013 | 09:41
Hallo, für mich stellt sich die Frage, ob Sie schon einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Wenn "nein", dann müssen Sie mit Hilfe von Ihren Ärzten, die Ihr Krankheitsbild schildern müssen, diesen Antrag stellen. Dann wird geschaut, ob Sie ggf. durch eine Rehamaßnahme ihre Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Denn immer noch heißt es: "Reha vor Rente"! Die Bearbeitung eines solchen Antrages kann schon mal mehrere Monate dauern. Bei mir selber hat es ein Jahr gedauert. Hier werden oftmals noch unabhängige Gutachter beauftragt, die sich ein Bild von Ihnen machen. Sollte eine Erwerbsminderung gegeben sein, kann dies auch rückwirkend passieren. Das kommt immer auf den jeweiligen Krankheitsverlauf an. Dann werden auch, wenn vom Rententräger genehmigt, Arbeitslosengelder an die Agentur für Arbeit zurück gezahlt. Sie können aber nicht Arbeitslosengeld I und Rente beziehen. Das geht auf keinen Fall. Auch könnte es sein, ich kenne Ihr Alter nicht, dass man Ihnen eine Umschulung über den Rententräger anbieten wird, um in einem anderen Bereich Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Hier würde der Rententräger die Kosten ggf. übernehmen. Sie würden dann Übergangsgeld beziehen.
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