Hallo Harald Schmidt,
infolge der nachträglichen Feststellung eines Rehabedarfes im Rahmen des Widerspruchsverfahrens musste Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob die durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme zu einer leidensgerechten Eingliederung ins Erwerbsleben führen kann. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach den §§ 33 und 34 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) erbracht. Die erforderliche Leistung ist nach Eignung, Neigung und der bisherigen Tätigkeit des Rehabilitanden sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszuwählen. Zu beachten bleibt dabei das Ziel, Sie möglichst auf Dauer leidensgerecht in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Über die nun erforderlichen konkreten Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Teilhabeverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. Nachteile seitens der Agentur für Arbeit dürften Ihnen hieraus nicht erwachsen. Im ersten Schritt sollte eine entsprechende umfassende Beratung durch einen Rehafachberater Ihres Rentenversicherungsträgers erfolgen, wo auch die weitere (individuell-)konkrete Verfahrensweise und die hierbei zum Tragen kommenden Lohnersatzleistungen besprochen werden.