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Experten-Antwort

ALG I vor Abschlagsfreier Rente

von Hans27.09.2015 | 00:07
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9 Antworten

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Hallo, bin Jahrgang 9/1955 und mein Gesundheitszustand erlaubt mir das Durcharbeiten bis zur abschlagsfreien 63er-Rente zum 1.4.2019 nicht. Meine 45 erreiche ich 1 Jahr davor. Habe nun folgenden Plan im Einvernehmen mit meinem Arbeitgeber: Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen, die mir mein Arzt auch bestätigt, zum 1.4.2017. Dann möchte ich 2 Jahre mit ALG I überbrücken. Meine Fragen: 1. Zählt Arbeitslosigkeit vor Renteneintritt zu den Beitragsjahren oder bekomme ich die 45 Jahre dann nicht zusammen? 2. Droht eine Sperrzeit auch bei Aufhebung aus gesundheitlichen Gründen? 3. Kann die Rentenversicherung dazu verbindliche Auskunft geben? Oder: 4. Kann ich mich beim Arbeitsamt beraten lassen oder "sehen die gleich rot" wenn man freiwillig in die Arbeitslosigkeit geht? Wär klasse, wenn jemand weiterhelfen kann. Ist doch ganz schön diffizil. Vielen Dank. Hans

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Regelung der 45 Jahre ist es erforderlich, daß Sie bis 2 Jahre vor Ihrem Rentenbeginn die 45 Jahre erfüllen, da Zeiten der Arbeitslosigkeit wie in Ihrem Fall nicht bis zum Rentenanspruch 63 LJ und 6 Mon. gerechnet werden. Eine eventuelle Sperrzeit prüft die Arbeitsagentur.

Eine Beratung können Sie sicherlich in Anspruch nehmen.

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8 Antworten

Schlaubi123am 27.09.2015 | 09:06
Arbeitslosigkeit zählt in ihrem Fall nicht zu den 45 Jahren. So bekommen sie die WZ nicht mehr hin. Hier hilft nur, sich frühzeitig einen Minijob ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit zu suchen. Am besten ein paar Mo vor Beginn der Alo, da dieser sonst auf das Alog angerechnet wird.
Schadeam 27.09.2015 | 09:58
1) ALG1 zählt natürlich zu den Beitragsjahren und erhöht auch die Rente - aber: in den 2 Jahren vor Rentenbeginn (Ihr Bsp: 04/17-03/19) zählt sie nicht zu den 45 Jahren. 2)Das fragen Sie bei der AfA und nicht bei der DRV 3)Das kann Ihnen jeder versierte Berater der DRV so bestätigen - wer das nicht weiß hat in der Beratung nichts verloren. 4)Darüber wie das Arbeitsamt reagiert wird kein Rentenmitarbeiter spekulieren. PS: den Tipp von Schlaubi123 sollten Sie beherzigen.
Herz1952am 27.09.2015 | 12:20
Hallo Hans, Zu 2. kann ich nur sagen, dass normalerweise keine Sperre erfolgen dürfte. Wenn Sie die Leistungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen können und der Arbeitgeber Ihnen keinen geeigneten Arbeitsplatz in seinem Unternehmen vermittelt - das muss er nämlich nicht - gilt das als Wegfall der Arbeitsgrundlage. Er könnte Ihnen sogar aus wichtigem Grund "fristlos" kündigen. Ich musste schon selbst solche Kündigungen im Auftrag meines Arbeitgebers aussprechen und ihm mitteilen, dass er keine Abfindung zu zahlen braucht und auch keinen "Prozess" zu fürchten braucht. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie vielleicht sogar Auskunft vom Arbeitsamt bekommen. Ansonsten könnten Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erkundigen, dies ist der sicherste Weg. Sie gehen ja nicht "freiwillig" in die Arbeitslosigkeit. Wegen der 45 Jahre haben die anderen Forumsmitglieder bereits geantwortet.
Grokoam 27.09.2015 | 15:23
du hast aber sowas von keine Ahnung.
Friederam 27.09.2015 | 16:46
Hallo, Aufhebungsvertrag ist zu werten wie eine eigene Kündigung. Sperrzeit ist zu prüfen. Wie du schon anführst, können gesundheitliche Gründe einen wichtigen Grund darstellen. Es müsste eigentlich funktionieren, dass du bereits vor einer Alg-Beantragung verbindliche Auskunft von der AfA erhälst: Attest zur AfA bringen und um schriftliche Auskunft dazu bitten. Deine Daten (incl. Lebenslauf) müssten aber schon erfasst werden. Damit ein Nebenverdienst nicht angerechnet wird, muss er schon mindestens 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt worden sein (§155 Abs. 2 SGB III). Für das gezahlte Alg werden Rentenbeiträge entrichtet, die aber, siehe andere Beiträge, für deinen Rentenwunsch nicht zählen. Aber: Wird auch der Minijob parallel als Rentenzeit gewertet? Ich hab keine Ahnung. Grüße 'Frieder
Herz1952am 27.09.2015 | 17:03
Hallo Frieder, Nebenjob (450 Euro-Job) wird angerechnet, wenn nicht auf die "Aufstockung" mit RV-Beiträgen verzichtet wird.
Herz1952am 27.09.2015 | 17:04
Groko, dafür aber ganz viel.
Friederam 27.09.2015 | 21:25
Hallo Herz1952, worauf wird er angerechnet? Wenn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 12 Monate 450€/Mon. verdient werden, bleiben diese auch beim Alg ohne Anrechnung: § 155 Abs. 2 SGB III Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
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