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ALG II, Berufsfindungsmaßnahme, Umschulung

von Koulchen22.06.2009 | 20:23
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Bruder steht im ALG II-Bezug und hat die letzten beiden Wochen an einer Berufsfindungsmaßnahme teilgenommen, weil er aufgrund einer Hautkrankheit an den Händen nicht mehr in seinem alten Beruf als Maschinenschlosser arbeiten kann. Die Maßnahme selbst wurde von der Rentenversicherung bezahlt, Übergangsgeld hat er allerdings nicht erhalten. Man teilte ihm mit, daß er Übergangsgeld erst für die eigentliche Weiterbildung/Umschulung erhalten wird. Ich hatte immer gedacht, daß bereits eine Berufsfindungsmaßnahme mit Übergangsgeld gefördert wird, und anscheinend war die Dame des Berufsförderungswerks, in dem die Berufsfindungsmaßnahme stattfand, derselben Meinung. Sie sagte meinem Bruder, er solle sich nach der Maßnahme direkt wieder bei der ARGE melden. Da er dort aber nie abgemeldet war, weiß er nicht, warum er sich jetzt dort wieder melden soll. Meine Frage daher: Ist es üblich oder zumindest möglich, daß die unterhaltssichernden Leistungen während einer Berufsfindungsmaßnahme weiterhin von der ARGE kommen, also ALG II, und zwar so lange, bis die Umschulung startet, ab der die Rentenversicherung das Übergangsgeld zahlt? Das wäre in diesem Fall erst im September. Vielen Dank vorab für die Antworten! Gruß Koulchen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Koulchen,

während einer Berufsfindung besteht tatsächlich nur dann Anspruch auf ÜG wenn deswegen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird, wie "Keine Ahnung" bereits geschrieben hat. Wurde vor der Berufsfindung eine Entgeltersatzleistung, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld usw. bezogen, wird diese Leistung weitergezahlt, es besteht kein Anspruch auf ÜG. Dies wird erst ab Beginn der Umschulung gezahlt.

3 Antworten

Sardeam 22.06.2009 | 21:43
Hallo, soviel ich weiss ist das so. Bei einer Berufsfindungsmaßnahme über einer so kurzen Zeit,fließt entweder Arbeitslosengeld 1 oder 2 weiter. Würde für deinem Bruder heissen,das er erst ab Beginn der Umschulung im September Anspruch auf Übergangsgeld und evtl Fahrkosten hat.
Keine Ahnungam 23.06.2009 | 06:29
Ein Anspruch auf Übergangsgeld während einer Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) besteht nur, wenn wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wurde. Bezieher einer Entgeltersatzleistung (z. B. ALG II) haben kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Koulchenam 23.06.2009 | 08:51
Hallo Expertin, Keine Ahnung und Sarde, besten Dank für die Antworten, jetzt sehe ich klarer. Das heißt also, mein Bruder muß im Prinzip gar nichts unternehmen, bezieht weiterhin sein ALG II und wartet ab, bis die Umschulung startet. Viele Grüße Koulchen
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