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ALG II ohne Leistungsbezug

von EVPE02.07.2008 | 12:43
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Experten, im Jahr 2006 bin ich zum ersten Mal ( bedingt durch Insolvenz des Unternehmens ) arbeitslos geworden. von der BfA wurde ich gedrängt, die damals noch bestehende 58ger Regel zu unterschreiben, was ich auch getan habe. Nachdem diese nun in einigen Monaten ausläuft, werde ich nun in ALGII überführt. Da ich mit meinen finanziellen Rücklagen etwas über den Betrag der mir für die Altersvorsorge zustehenden Summe liege, werde ich, um mir unnötigen Ärger zu ersparen, mich direkt als " Arbeitslos ohne Leistungsbezug " melden. Ich habe eine Überbrückungszeit von 20 Monaten, bis ich die " Altersrente wegen Arbeitslosigkeit " in Anspruch nehmen kann und werde. Ich habe nun im Bekanntenkreis gehört, dass ab Januar 2005 verschärfte Bedingungen für Arbeitslose ohne Leistungsbezug gelten. Gibt es hier keine Anschlussregelungen für die Nutzer der vorherigen 58ger Regeln? Ist einem User des Forums bekannt, welche Regeln ich für die bereits erwähnten 20 Monate einhalten muss, bzw. zu welchen Verpflichtungen kann das Arbeitsamt mich zwingen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Ratschläge. MfG

2 Antworten

LSam 02.07.2008 | 13:13
User EVPE, was die verschärften Bedingungen anbelangt, ist dies sicher am wenigsten zutreffend für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Will dies hier aber nur so interpredieren, wenn man selbst noch bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug gemeldet ist bzw. sich dort meldet und gemeldet bleibt. Wenn man sich hingegen gar nicht dort meldet und den Sachverhalt im Nachhinein nur gegenüber der DRV-Bund geltend macht, ist es hingegen etwas schwieriger. Meine, dass die Unterschrift für die 58 Regelung nur gegenüber dem Arbeitsamt gilt, hinsichtlich deren daraus abgeleiteter Aktivitäten für eine Arbeitsbeschaffung und auch, was den Zeitpukt der Renteninanspruchnahme anbelangt. Ich würde Ihnen immer die Meldung beim Arbeitsamt anraten. Rentenrechtlich sind diese Monate, auch wenn keine Geldleistung fließt, keine Versicherungslücke und bewirken indirekt zudem eine Aufwertung der Rente über den zu ermittelnden Gesdamtleistungswert, weil die so gekennzeichneten Monate vorher rauszurechnen sind, bevor man den Leistungswert ermittelt. Aus mir bekannter Handhabung gilt lediglich, beim Arbeitsamt gemeldet zu bleiben und auch hinzugehen, wenn man aufgefordert wird zu erscheinen. Die Agentur für Arbeit kann sie nicht zwingen einen Rentenbeginn in Betracht zu ziehen, der mit Minderungen verbunden ist. Etwas anderes ist es, wenn Sie selbst es so wollen. Etwa, weil die Gegenüberstellung (Rente mit Minderungen * Monate bis zum Zeitpunkt ohne Minderung), zur Berechnung (Verlust an Rente * Monate bis Rentenbeginn ohne Minderung) günstiger ist als Monate Alg ohne Beitragsleistung für die gleiche Zeit.
Knut Rassmussenam 03.07.2008 | 10:32
Sie können unbesorgt sein, die alte Regelung des § 428 SGB III gilt natürlich weiter. Selbst wenn Bedürftigkeit und ALG 2 eintreten sollte, erstreckt sich die Erklärung auch auf das Verhältnis zum JobCenter/ ARGE. Melden Sie sich einfach arbeitslos und lassen SIe sich einmal Jährlich eine Bestätigung darüber geben - nur zur eigenen Sicherheit.
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