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Experten-Antwort

ALG und Berufsunfähigkeitsrente

von Pit21.08.2020 | 05:59
157 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde bei Bezug von Arbeitslosengeld rückwirkend eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Hat das Arbeitsamt Anspruch auf die Nachzahlung und in welcher Höhe? Bekomme ich jetzt auch nur noch die Hälfte meines ALG, weil ich ja eine halbe Rente bekomme?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pit,

sofern Sie Anspruch auf eine rückwirkende Rentenzahlung durch die Deutsche Rentenversicherung haben, wurde bei laufendem Arbeitslosengeldbezug die Agentur für Arbeit informiert und in der Regel wird diese einen Erstattungsanspruch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger geltend machen.

Der Teil welcher der Agentur für Arbeit zusteht, wird dann an der Rentennachzahlung einbehalten und direkt an die Agentur für Arbeit erstattet. Sofern, je nach Rentenhöhe, für Sie ein Restbetrag verbleibt, wird Ihnen dieser nach Abrechnung des Erstattungsanspruches überwiesen. Normalerweise sollten Sie hierüber einen schriftlichen Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers erhalten.

Bei Fragen zu Ihrem Sachverhalt wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Sachbearbeitung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

AfAam 21.08.2020 | 08:30
Ja, und alles weitere dazu wird Ihnen ihre zuständige AfA gerne erläutern.
Mondkindam 21.08.2020 | 09:26
Hallo Pit, die Experten habe wohl überlesen, dass Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Bei einer teilweisen EM-Rente hat das Arbeitsamt keinen Erstattungsanspruch sondern das Arbeitslosengeld wird nach § 96a SGB VI auf die Rente angerechnet. Schauen Sie mal in den Anlagen Ihres Bescheides nach.
-am 21.08.2020 | 10:07
Zitat von Mondkind anzeigenausblenden
Hallo Mondkind, Sie haben natürlich recht. Vielen Dank für den Hinweis. Die Erläuterungen haben sich tatsächlich auf den Anspruch einer vollen Erwerbsminderungsrente bezogen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird gem. §96 a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI das Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst berücksichtigt. Maßgebend hierbei ist das Bemessungsentgelt welches der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegt. Auskünfte zu Ihrer persönlichen Hinzuverdienstgrenze neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt Ihnen Ihr Rentenbescheid oder Sie wenden sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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