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ALG und Rente

von AlterEgo21.06.2007 | 13:52
1523 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, ich bin 63 geworden und beziehe nun aus einem Versorgungswerk Rente, wo ich zwanzig Jahre tätig war. Ich arbeite noch und zahle in die BFA ein. Dort kriege ich erst in 2 Jahren die Rente. Habe dann insgesamt 45 Jahre gearbeitet. Wenn ich nun arbeitslos werde, sagt die ArbAgentur, kriege ich kein ALG I, weil die Rente angerechent würde. Obwohl ich arbeiten will und Beiträge zur AL Versicherung zahle. Kann das sein?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre Frage sollte vor Ort von der zuständigen Agentur für Arbeit abgeklärt werden - nicht in Unkenntnis aller hierfür erforderlichen Fakten in einem anonymen Online Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Spielt dann also auch in diesem Fall doch wieder die Rentenhöhe eine Rolle ?

Kennt man diese?

Kann man die Entscheidung der Agentur für Arbeit vorwegnehmen ?

Nein - deshalb bitte vor Ort bei der Agentur für Arbeit darüber informieren.

MfG

3 Antworten

Kurtam 21.06.2007 | 14:03
nein, das ist dummes Geschwätz
AlterEgoam 21.06.2007 | 14:43
Habe gerade im Ministerium angerufen, dort sagte man, daß der ALG Anspruch ruht, ich als gar nix kriege, jedoch Beiträge zahlen muß.
Alter Egoam 25.06.2007 | 11:38
Durch § 142 Abs. 1 Nr. 4 soll verhindert werden, dass Alg neben einer anderen Leistung gewährt wird, die ebenfalls grundsätzlich dazu bestimmt ist, die Kosten des Lebensunterhalts voll zu decken. Ähnliche Leistungen i.S. Des § 142 Abs. 1 Nr. 4 können deshalb u.a. nur solche sein, die nach ihrer Zweckbestimmung wie die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Knappschaftsausgleichsleistung den Lebensunterhalt des Empfängers der Leistung voll sichern sollen.Dabei ist es unerheblich, ob die gewährteLeistung diesem Zweck im Einzelfall tatsächlich gerecht wird. Die Leistung muss aber ihrerGesamtkonzeption nach so bemessensein, dass sie im Regelfall den Lebensunterhalt des Empfängers sicherstellt.
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