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Experten-Antwort

ALG1-Anspruch nach Übergangsgeld

von Doris11.02.2018 | 15:41
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7 Antworten

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Guten Tag! Hiermit möchte ich Sie um Informationen bzgl. eines grdunsätzlichen ALG1-Anspruchs nach dem Erhalt von Übergangsgeld bitten. Zum Sachverhalt: Bis Anfang 2017 habe ich ALG2 bezogen. Seitdem nehme ich an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ("Belastungsprobe") teil, welche zum 28.2.18 nach genau einem Jahr endet. Bei dieser Leistung habe Übergangsgeld von der DRV erhalten. Die Belastungsprobe war auch erfolgreich, sodass mir ebenfalls eine Umschulung bewilligt wurde, die allerdings nicht nahtlos begonnen werden kann, sondern erst im 2. Halbjahr 18. Nun zu meiner Frage: Soweit ich das richtig verstehe, werden durch die DRV im Rahmen des Übergangsgeldes auch Sozialversicherungsbeträge gezahlt. Dadurch hätte ich doch eigentlich grundsätzlichen Anspruch auf ALG1 für die Zeit bis zur Umschulung, da ein Jahr SV-Beiträge abgeführt wurden. Ist das richtig? Ich mache mir Sorgen, dass ich in der Übergangszeit nicht ALG1-Anspruch habe und ebenfalls – aufgrund einer zwischenzeitlichen Hochzeit – auch knapp nicht mehr ALG2-berechtigt bin. Vielen Dank vorab für die Rückmeldungen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Doris,

Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen leider keine Versicherungspflicht nach dem SGB III, so dass hier auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die von „Gina“ genannte Regelung (§ 26 Abs. 2 SGB III) bezieht sich nur auf Übergangsgeldbezieher, die eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in Anspruch nehmen und ist hier insoweit nicht einschlägig. Zur Klärung der Frage, welche Ansprüche nach dem SGB III hier dennoch bestehen könnten, kann ich Sie letztlich nur an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen.

Die von „Olympia“ genannte Möglichkeit eines Zwischenübergangsgeldes wird hier (unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts) im Übrigen nicht greifen, da die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt, sondern dem Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Leistungen zuzuordnen ist (selbst, wenn hierbei Übergangsgeld gezahlt wurde) und es insoweit an einer der Umschulung vorausgehenden Leistung zur Teilhabe mangelt. Dies hat zur Folge, dass kein Zwischenübergangsgeld (im Anschluss) bis zum Beginn der Umschulung zu gewähren ist.

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6 Antworten

Ich bins Deine Dorisam 11.02.2018 | 16:42
Ginaam 11.02.2018 | 18:31
Hallo Doris, das sehen Sie ganz richtig, denn auch der Bezug von Übergangsgeld begründet ein "Versicherungspflichtverhältnis" in der Arbeitslosenversicherung. Das ist in § 26 Abs. 2 SGB III geregelt. Wenn Sie exakt 12 Monate (12 x 30 Tage = 360 Tage nach Rechnung der Arbeitsagentur) erhalten haben, haben Sie - gerade so eben - einen ALG-I-Anspruch von 6 Monaten Dauer erworben. Zur Höhe des ALG: Wahrscheinlich kommt die sogenannte "Fiktive Bemessung" gemäß § 152 SGB III zum Tragen; es sei denn, es liegen in den letzten 2 Jahren vor Beginn des ALG-I-Bezugs mindestens 150 Tage, in denen Sie Arbeitsentgelt im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen haben.
Schadeam 11.02.2018 | 17:16
Die Frage des ALG Anspruchs klären Sie bitte mit dem Arbeitsamt und nicht mit der DRV.
Torstenam 11.02.2018 | 18:13
leider kann ich die Frage nicht beantworten, muss mich aber zu dem o.s. Kommentar mal äußern. So ein Kommentar ist einfach unnütz! Es ist in der Natur eines Forum, dass es immer bessere Ansprechpartner gibt. So sind die mdizinischen Foren voll, obwohl ein Arzt definitiv kompetentere Antworten hätte. Warum also in ein Forum gehen? Damit man kurzfristig (!) erste Antworten erhält, die ggf. beruhigend wirken. Deshalb sind die klugen Ratschläge a la "das gehört hier nicht hin" aus meiner Sicht sinnlos. Und ich hätte die Frage von Doris schon hier gesehen. Ich verstehe sie so, dass sie gar nicht nach einem konkreten Anspruch fragt, sondern nur, ob Übergangsgeld und "normales" Gehalt hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gleichgestellt wird. Dann total richtig, diese Frage an das DRV-Forum zu adressieren Viele Grüße Torsten
Olympia am 11.02.2018 | 18:31
Hallo Doris, so wie ich das sehe, hätten Sie wahrscheinlich sogar Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, sofern Ihnen das Arbeitsamt /Jobcenter keinen Job bis zum Beginn der Umschulung zur Verfügung stellt. Das bekämen Sie in der gleichen Höhe wie das Übergangsgeld zuvor. Ich war vor 2 Jahren in der selben Situation und bei mir war das so. Aber ich weiß leider nicht, ob sich evtl in der Zwischenzeit etwas geändert hat. Viel Erfolg auch für die Umschulung Viele Grüße
Gina, Olympia, Thorstenam 11.02.2018 | 23:45
Was für ein Troll. Ein und die selbe Person.
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