Hallo Doris,
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen leider keine Versicherungspflicht nach dem SGB III, so dass hier auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die von „Gina“ genannte Regelung (§ 26 Abs. 2 SGB III) bezieht sich nur auf Übergangsgeldbezieher, die eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in Anspruch nehmen und ist hier insoweit nicht einschlägig. Zur Klärung der Frage, welche Ansprüche nach dem SGB III hier dennoch bestehen könnten, kann ich Sie letztlich nur an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen.
Die von „Olympia“ genannte Möglichkeit eines Zwischenübergangsgeldes wird hier (unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts) im Übrigen nicht greifen, da die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt, sondern dem Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Leistungen zuzuordnen ist (selbst, wenn hierbei Übergangsgeld gezahlt wurde) und es insoweit an einer der Umschulung vorausgehenden Leistung zur Teilhabe mangelt. Dies hat zur Folge, dass kein Zwischenübergangsgeld (im Anschluss) bis zum Beginn der Umschulung zu gewähren ist.