Hallo FrauMaier,
natürlich sagt die Agentur für Arbeit aktuell, Sie hätten keinen Anspruch. Denn einerseits erhalten Sie eine Teilerwerbsminderungsrente (tEMR) und für Ihren bisherigen (noch vorhandenen ? Teilzeit)Arbeitsplatz Krankengeld, weil Sie arbeitsunfähig sind.
Somit sind Sie aus Sicht der Agentur für Arbeit kein berechtigter Anspruchssteller.
Erst wenn die Krankenkasse Sie tatsächlich aussteuert, haben Sie Anspruch im Rahmen der ‚Nahtlosigkeit‘ auf ALG I bzw. auf ALG II.
Und selbstverständlich stellen Sie sich NICHT VOLL arbeitsfähig zur Verfügung, sondern nur im erlaubten Rahmen Ihrer bewilligten tEMR, und das sind UNTER sechs Stunden täglich.
Diesbezüglich ist der Ratschlag von OUZ und Max4.0 falsch, denn wenn Sie sich voll zur Verfügung stellen, riskieren Sie damit Ihre tEMR!
Gleichzeitig legen Sie bei der Agentur für Arbeit die Eingangsbestätigung Ihres neuen Rentenantrages vor und die aktuelle AU-Bescheinigung Ihres Arztes.
Sofern Ihnen eine volle EMR bewilligt wird, wird das Geld, das Sie von der Agentur für Arbeit (oder Jobcenter, falls ALG II) erhalten, von der DRV an die Agentur für Arbeit erstattet. Insofern geht diese nur in Vorleistung.
Da Sie sich ohnehin schon vom VdK beratend helfen lassen, sollten Sie auch die notwendigen nächsten Schritte mit denen besprechen und ggfs. notwendige Anträge mit denen zusammen ausfüllen bzw. Gespräche mit der Agentur für Arbeit von denen führen lassen.
Viel Erfolg und alles Gute!