Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

ALG1 bei Teilweiser Erwerbsminderungsrente

von FrauMaier24.10.2020 | 09:44
91 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo , Seit ca 1 Jahr beziehe ich eine Teilerwerbsminderungsrente. Bin derzeit arbeitsunfähig und werde im Dezember ausgesteuert somit endet das Krankengeld. Vor einem Monat habe ich einen neuen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt. Vom VDK wurde mir versichert das bei einem Rentenantrag eine sogenannte Nahtlosregelung besteht und ich bis zum Rentenbescheid ALG1 beziehen würde , unabhängig ob ich noch im Beschäftigungsverhältniss stehe. Nun habe ich die telefonische Auskunft der Agentur für Arbeit bekommen , dass ich keinen Anspruch habe wenn ich dem Arbeitsmarkt nicht in dem Umfang von meinen bisherigen Arbeitsstunden zur Verfügung stehe und ich solle mich an die kommunale Arbeitsförderung wenden .Mir ist unklar wie ich das zu verstehen habe da ich ja krank bin . Für eine Antwort wäre ich dankbar

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Maier,

auch wir raten Ihnen den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Wegfall des Krankengelds zu stellen. Die Anwendung der sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ist auch möglich, wenn Sie bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen und nach Bewilligung der Rente eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Ouzam 24.10.2020 | 10:03
Stellen Sie einen Antrag, denn nur so bekommen Sie einen widerspruchsfreien Bescheid. Telefonate, gutgemeinte Ratschläge oder Kaffeekränzchen mit der Sachbearbeiterin helfen da nichts. Da kann alles und nichts gesagt werden und es gibt keinerlei Nachweis wer was gesagt hat. Natürlich gibt es ALG1 wenn Sie NICHT dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das ist ja der versteckte Witz an der Nahtlosigkeitsregelung. Diese fingiert nämlich die Verfügbarkeit. Machen Sie aber nicht den Fehler NEIN im Antrag für die volle Verfügbarkeit anzukreuzen. Sie müssen immer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen WOLLEN und zwar im vollen Umfang. Selbst wenn dieser subjektive Umfang 0 h ist. Ist halt Verwaltungsdenken. Daher gar nicht auf Diskussionen einlassen und Antrag stellen. Wird dieser mit Bescheid abgelehnt gehen Sie mit Hilfe des vdk in Widerspruch. Wenn man Sie mit sonstigen Methoden dazu bringen will das es kein ALG1 gibt, lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und bestehen auf einen schriftlichen, widerspruchsfähigen Bescheid.
KSCam 24.10.2020 | 09:54
Zunächst ist das mal keine Rentenfrage sondern ein Problem das Sie und die Agentur haben. Aber wo ist das Problem wenn Sie sich mit folgendem Wortlaut bei der Agentur melden? "ich erhalte derzeit eine teilweise EM Rente, ich habe Antrag auf volle EM Rente gestellt, stelle mich aber dem Arbeitsmarkt in dem Umfang zur Verfügung wie es erforderlich ist" Mit obiger Aussage stellt Sie doch eh kein Arbeitgeber ein, wenn Sie selbst sich für voll erwerbsgemindert halten. Der sagt doch im Gespräch "komm wieder wenn über den Antrag auf volle EM entschieden ist" Wenn Sie sagen "ich bin so krank und kann nicht arbeiten" brauchen Sie sich doch auch nicht wundern wenn ein Agentur Mitarbeiter sagt "Kranke kann ich nicht vermitteln, komm wieder wenn du arbeiten kannst". Theorie und Praxis sind halt verschieden.....
Ouzam 24.10.2020 | 10:04
Laut Autokorrektur steht dort widerspruchsfrei soll aber widerspruchsfähig heißen!
Max4.0am 24.10.2020 | 10:49
Hallo, Frau Meier, das ist auch schwer nachvollziehbar. Die AfA'en wissen zudem häufig meist nicht über ihre eigenen Regelungen Bescheid oder ignorieren Nahtlosigkeitsregelung gerne und bewilligen im Endeffekt einfach nach § 136 SGB III. Das Problem ist, wie schon gesagt, dass Sie sich fiktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen MÜSSEN, auch wenn Sie selbst verständlicherweise gar nicht in der Lage dazu sehen, weil Sie krank sind und nicht umsonst eine volle EM beantragt haben. Stellen Sie unbedingt schriftlich den Antrag, schreiben Sie unbedingt dazu, dass Sie nach §145 SGB III beantragen (das kann man auf dem Antrag vermerken), lassen Sie sich den Eingang bestätigen, machen Sie das Kreuzchen, wie Ouz schon schrieb, und lassen Sie sich im Laufe der Beantragung auf keinen Fall auf Stunden runterhandeln, indem Sie irgendwelche Eingliederungsvereinbarungen unterschreiben (dazu sind Sie nicht verpflichtet), die Sie nur noch leisten könnten nach Ansicht der AfA - damit würde sich Ihr ALG kürzen. NICHTS Telefonisches, nichts Mündliches - immer rechtsverbindliche Aussagen einfordern.
Siehe hieram 24.10.2020 | 11:12
Hallo FrauMaier, natürlich sagt die Agentur für Arbeit aktuell, Sie hätten keinen Anspruch. Denn einerseits erhalten Sie eine Teilerwerbsminderungsrente (tEMR) und für Ihren bisherigen (noch vorhandenen ? Teilzeit)Arbeitsplatz Krankengeld, weil Sie arbeitsunfähig sind. Somit sind Sie aus Sicht der Agentur für Arbeit kein berechtigter Anspruchssteller. Erst wenn die Krankenkasse Sie tatsächlich aussteuert, haben Sie Anspruch im Rahmen der ‚Nahtlosigkeit‘ auf ALG I bzw. auf ALG II. Und selbstverständlich stellen Sie sich NICHT VOLL arbeitsfähig zur Verfügung, sondern nur im erlaubten Rahmen Ihrer bewilligten tEMR, und das sind UNTER sechs Stunden täglich. Diesbezüglich ist der Ratschlag von OUZ und Max4.0 falsch, denn wenn Sie sich voll zur Verfügung stellen, riskieren Sie damit Ihre tEMR! Gleichzeitig legen Sie bei der Agentur für Arbeit die Eingangsbestätigung Ihres neuen Rentenantrages vor und die aktuelle AU-Bescheinigung Ihres Arztes. Sofern Ihnen eine volle EMR bewilligt wird, wird das Geld, das Sie von der Agentur für Arbeit (oder Jobcenter, falls ALG II) erhalten, von der DRV an die Agentur für Arbeit erstattet. Insofern geht diese nur in Vorleistung. Da Sie sich ohnehin schon vom VdK beratend helfen lassen, sollten Sie auch die notwendigen nächsten Schritte mit denen besprechen und ggfs. notwendige Anträge mit denen zusammen ausfüllen bzw. Gespräche mit der Agentur für Arbeit von denen führen lassen. Viel Erfolg und alles Gute!
Siehe hieram 24.10.2020 | 11:43
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Falsch an Ihrem Beitrag war, dass Sie bestätigten, dass das Kreuz (wie OUZ schrieb) bei VOLL zur Verfügung gemacht werden soll. Da FrauMaier bereits kurz vor der Aussteuerung der KK steht also schon ca. 16 Monate AU), die tEMR jedoch schon seit ca. einem Jahr läuft, wurde evtl. noch gar nicht 'aktiv' in Teilzeit (also neben der tEMR) gearbeitet. Da dies also ein 'hier unbekannter Faktor' ist, fand ich es vordringlich, auf die unter sechs Stunden (neben der tEMR) hinzuweisen. Und selbstverständlich nicht "runterhandeln" lassen auf z. B. die bei voller EMR nur erlaubten unter drei Stunden (da hatten Sie Recht!). Und auch, dass man selbst informiert sein sollte, ist richtig. Wenn dann aber falsche Ratschläge kommen (OUZ), dann verunsichert das mehr als dass es hilft.
Max4.0am 24.10.2020 | 11:21
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo FrauMaier,

natürlich sagt die Agentur für Arbeit aktuell, Sie hätten keinen Anspruch. Denn einerseits erhalten Sie eine Teilerwerbsminderungsrente (tEMR) und für Ihren bisherigen (noch vorhandenen ? Teilzeit)Arbeitsplatz Krankengeld, weil Sie arbeitsunfähig sind.

Somit sind Sie aus Sicht der Agentur für Arbeit kein berechtigter Anspruchssteller.

Erst wenn die Krankenkasse Sie tatsächlich aussteuert, haben Sie Anspruch im Rahmen der ‚Nahtlosigkeit‘ auf ALG I bzw. auf ALG II.

Und selbstverständlich stellen Sie sich NICHT VOLL arbeitsfähig zur Verfügung, sondern nur im erlaubten Rahmen Ihrer bewilligten tEMR, und das sind UNTER sechs Stunden täglich.

Diesbezüglich ist der Ratschlag von OUZ und Max4.0 falsch, denn wenn Sie sich voll zur Verfügung stellen, riskieren Sie damit Ihre tEMR!

Gleichzeitig legen Sie bei der Agentur für Arbeit die Eingangsbestätigung Ihres neuen Rentenantrages vor und die aktuelle AU-Bescheinigung Ihres Arztes.

Sofern Ihnen eine volle EMR bewilligt wird, wird das Geld, das Sie von der Agentur für Arbeit (oder Jobcenter, falls ALG II) erhalten, von der DRV an die Agentur für Arbeit erstattet. Insofern geht diese nur in Vorleistung.

Da Sie sich ohnehin schon vom VdK beratend helfen lassen, sollten Sie auch die notwendigen nächsten Schritte mit denen besprechen und ggfs. notwendige Anträge mit denen zusammen ausfüllen bzw. Gespräche mit der Agentur für Arbeit von denen führen lassen.

Viel Erfolg und alles Gute!

Diesbezüglich ist der Ratschlag von OUZ und Max4.0 falsch, denn wenn Sie sich voll zur Verfügung stellen, riskieren Sie damit Ihre tEMR! Gleichzeitig legen Sie bei der Agentur für Arbeit die Eingangsbestätigung Ihres neuen Rentenantrages vor und die aktuelle AU-Bescheinigung Ihres Arztes.
Nein, mein Ratschlag ist NICHT falsch. Man stellt sich der AfA genau für diese Stunden zur Verfügung, für die man vorher gearbeitet hat und entsprechend KG bezogen hat. Das sind die Stunden, für die man versichert war und entsprechenden Anspruch hat neben seiner tlw. EM. Man riskiert weder seine Teil-EM damit noch eine ggf. zu bewilligende volle EM. Kleiner Tipp noch bezügl. des VdKs: Immer selbst den Überblick behalten, informiert sein, nachprüfen und v.a. darauf achten, dass Fristen eingehalten werden.
FrauMaieram 24.10.2020 | 12:05
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen allerseits. Habe offensichtlich einzig den naiven Fehler am Telefon gemacht und gesagt das ich doch krank bin und deshalb nicht arbeiten kann. Nun werde ich einen schriftlichen Antrag bei der Agentur für Arbeit machen und mich in dem Umfang meiner Stunden (15,6 ) zur Verfügung stellen. Ich denke das ist dann richtig. Meine Angaben im Telefonat waren halt ein Missverständniss. Bedauerlich auch das mich der VDK darauf nicht hingewiesen hat. Ntürlich rechne ich auch berechtigter weise mit der Bewilligung der vollen Rente. Somit ist das ja auch nur eine Vorschussleistung. Nochmals Danke an Sie alle
Gut aufgepasstam 26.10.2020 | 21:49
Leider fällt dieser Ouz hier nicht das erste Mal mit falschen Ratschlägen auf!
So ist es, zu fast jeder Thematik und oft falsch!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026