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Experten-Antwort

ALG1 Nahtlosigkeitsregelung vor Altersrente f. bes. langj. Versicherte

von KlauDie 15.02.2017 | 18:08
1516 Ansichten
3 Antworten
Hallo zusammen, mein Krankengeldbezug endet Mitte Mai d.J., die Altersrente eerde ich zum 01.08.17 beantragen. Die zweieinhalb Monate möchte ich mit ALG 1 nach Par.145 überbrücken. Oder erhalte ich das ALG nur, wenn ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stelle? Und wie muss ich den Antrag gegenüber der AfA nachweisen? Vielen Dank im voraus. KlauDie

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.02.2017 | 07:10

Guten Morgen KlauDie,

die Agentur für Arbeit muss Sie aufgrund der Regelungen in § 145 SGB III auffordern einen Antrag auf Reha-Leistungen zu stellen. Sofern Sie dies nicht tun, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gegebenenfalls muss dieser Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden. Dies könnte zu einem Rentenbeginn vor dem vom Ihnen gewünschten Beginn der Altersrente und damit zu Abschlägen führen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor der Antragstellung umfassend bei der Agentur für Arbeit beraten zu lassen.

2 Antworten

KSCam 15.02.2017 | 19:13
Warum eigentlich Nahtlosigkeit und nicht "normale Vermittlung als Arbeitsloser"? Bei 2,5 Monaten passiert Ihnen doch nichts von seiten des Arbeitsamtes, oder? Den Nachweis des gestellten EM Antrages können Sie jedoch durch eine Kopie oder eine entsprechende Antragsbestätigung führen - wenn Sie sich das wirklich antun wollen.
W*lfgangam 15.02.2017 | 20:05
Hallo KlauDie, im ungünstigsten Fall wird die EMRT sogar bewilligt, rückwirkend, und hat einen schicken Abschlag, der dann auch für die Altersrente gilt ;-) Schreiben Sie dann in den Selbstauskunftsbogen einfach rein, dass Sie sich gar nicht für EM halten und den Antrag nur wegen der AfA stellen. Im Übrigen wären Sie bereits im April fällig, den Altersrentenantrag zu stellen ...vielleicht reicht bereits das der AfA, Sie die 2 Monate bis zur Rente ohne großes Tamtam durchzufüttern. Gruß w.
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