Hallo Hele,
die Krankenkasse hat grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, den Krankengeldbezieher aufzufordern, einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bzw. auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGB V.
Sofern ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen beim Rentenversicherungsträger aufgrund von
§ 116 SGB VI umgedeutet wurde als Rentenantrag, ist es auf jeden Fall erforderlich, dass von Ihrer Seite aus ein formeller Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung z.B. bei einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung gestellt wird.
Der Rentenversicherungsträger prüft nun, ob bei Ihnen eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen.
Sollte es zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und die Agentur für Arbeit würde die Zahlung des
Arbeitslosengeldes I einstellen, selbst dann, wenn der Anspruchszeitraum (24 Monate) noch nicht erschöpft ist.