Mit der Frage zum Arbeitslosengeld sollten Sie sich an die dafür zuständige Agentur für Arbeit wenden.
Bezüglich des Verzichts auf eine Sozialleistung hat das Sozialgesetzbuch klare Regeln:
„Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.“ (§ 46 Abs. 2 SGB I)
Im Übrigen werden nach § 96a Abs. 3 Satz 4 SGB VI bei der Feststellung der Rentenhöhe auch Sozialleistungen berücksichtigt, die aus Gründen ruhen, die nicht im Rentenbezug liegen.