Hallo Karl,
für diese Frage müssen Sie den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrachten.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt. Diese Zeit wird nur angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten ist.
Sollte nur ein Teil des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn liegen, bleibt nur dieser Teil unberücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung